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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2020-4 - Bauprüfdienst
Berücksichtigung der Luftverkehrssicherheit im bauaufsichtlichen Verfahren

- Hamburg -

Vom 31. Juli 2020
(BPD vom 31.07.2020; 22.04.2021 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Bei der Errichtung oder Änderung von Bauwerken in der Nähe von Flugplätzen ist die Sicherheit des An- und Abflugverkehrs zu gewährleisten. Dies gilt in Hamburg bevorzugt für den Flughafen Hamburg, den Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder (Airbus) und verschiedene Hubschrauberlandeplätze. Dieser Bauprüfdienst erläutert die Berücksichtigung der Luftverkehrssicherheit im bauaufsichtlichen Verfahren und das Zusammenspiel der Bauaufsichtsbehörden mit der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Die Errichtung von Vorhaben auf der Insel Neuwerk (zur Freien und Hansestadt Hamburg gehörig) wird in diesem BPD nicht näher betrachtet 1.

2 Rechtsgrundlagen

3 Begriffe

Flugplatz ( § 6 LuftVG)

Flugplatz ist der Oberbegriff für Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände.

Flughäfen ( § 38 LuftVZO)

Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG bedürfen. Es gibt Verkehrsflughäfen für den allgemeinen Luftverkehr (z.B. den Flughafen Hamburg) und Sonderflughäfen für besondere Zwecke.

Landeplätze ( § 49 LuftVZO)

Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. Es gibt Verkehrslandeplätze des allgemeinen Luftverkehrs und Sonderlandeplätze für besondere Zwecke, z.B. Hamburg-Finkenwerder (Airbus).

Bauaufsichtliche Verfahren

Zu den bauaufsichtlichen Verfahren im Sinne dieses BPD gehören das Vereinfachte Genehmigungsverfahren ( § 61 HBauO), das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ( § 62 HBauO), das Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) und das Vorbescheidsverfahren ( § 63 HBauO).

Bauwerke

Bauwerke im Sinne des LuftVG sind z.B. Gebäude, Hochhäuser, Funktürme und Windenergieanlagen. Die Anforderungen des LuftVG gelten sinngemäß für Masten, Freileitungen, Dämme und Bäume sowie andere Geräte und Anlagen, wie z.B. Kräne und Antennen ( § 15 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Die Anforderungen gelten sinngemäß für Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen ( § 15 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Wenn in diesem BPD der Begriff Bauwerk benutzt wird, sind darunter alle genannten Sachverhalte zu verstehen.

4 Zuständigkeiten

4.1 Bauaufsichtsbehörde

Zuständig 2 für die Durchführung der bauaufsichtlichen Verfahren sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter, im Hafennutzungsgebiet die Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten, z.B. Mitte Altona, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23). Letztere führt auch das Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) in ganz Hamburg durch.

4.2 Luftfahrtbehörde

Zuständige Luftfahrtbehörde 3 für die Erteilung von Zustimmungen im bauaufsichtlichen Verfahren bzw. den Erlass eigenständiger (luftverkehrsrechtlicher) Genehmigungen ist die Behörde für Wirtschaft und Innovation, Amt für Wirtschaft, Referat Luftverkehr (BWI/WL2), Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg.

5 Sicherstellung der Luftverkehrssicherheit

Die Luftfahrtbehörde hat darüber zu wachen, dass bei der Errichtung von Bauwerken in der Nähe von Flugplätzen die Sicherheit des An- und Abflugverkehrs gewährleistet wird. Die Sicherheit der An- und Abflüge kann z.B. beeinträchtigt werden durch

Formal erfolgt die Sicherstellung der Luftverkehrssicherheit durch die Verpflichtung zur Einholung von (luftverkehrsrechtlichen) Genehmigungen bzw. im bauaufsichtlichen Verfahren durch die Implementierung von Zustimmungsvorbehalten zugunsten der Luftfahrtbehörde, wenn die Vorschriften des Bauschutzbereiches berührt werden bzw. wenn sich das Bauvorhaben im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen befindet ( §§ 12 Abs. 2, 17 LuftVG).

6 Beteiligung der Luftfahrtbehörde

In diesem Kapitel wird erläutert, in welchen bauaufsichtlichen Verfahren die Luftfahrtbehörde im Verfahren zu beteiligen ist und in welchen nicht.

Sofern im Einzelfall Zweifel bestehen, ob Belange der Luftverkehrssicherheit berührt werden, ist eine Klärung mit der Luftfahrtbehörde herbeizuführen.

Ergibt die Prüfung, dass eine Beteiligung der Luftfahrtbehörde nicht durchzuführen ist (Vergleiche Ziffer 8.2), obwohl Belange der Luftverkehrssicherheit berührt sein könnten, sollte die Luftverkehrsbehörde über den Antrag und die Bauherrin bzw. der Bauherr sowie die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser über den Sachverhalt informiert werden. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, offene Fragen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bilateral klären zu können.

6.1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO)

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Luftfahrtbehörde zu beteiligen, wenn Belange der Luftverkehrssicherheit berührt werden und für den Flugplatz ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Luftfahrtbehörde existiert ( § 70 Abs. 5 HBauO, § 61 Abs. 2 letzter Satz HBauO). Die hiervon berührten Flugplätze sind unter Ziffer 8.1 aufgeführt.

Für Flugplätze nach Ziffer 8.2 gibt es (im Gegensatz zu Flugplätzen nach Ziffer 8.1) keine gesetzliche Beteiligungspflicht, weil die Luftverkehrssicherheit nicht zum Prüfumfang gehört und keine Zustimmungsvorbehalte zu berücksichtigen sind ( § 61 Abs. 2 Satz 2 HBauO, § 70 Abs. 5 HBauO). Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Bauherrin bzw. Bauherrn jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des Luftverkehrsrechts ( § 59 Abs. 2 HBauO). Die Information der Luftfahrtbehörde und der Verfahrensbeteiligten gemäß Ziffer 6, dritter Absatz ist zu beachten.

6.2 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO)

Die Luftfahrtbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO zu beteiligen, wenn die Belange der Luftverkehrssicherheit berührt werden ( § 70 Abs. 5 HBauO). Dies gilt für alle unter Ziffer 8 beschriebenen Flugplätze.

6.3 Vorbescheidsverfahren (§ 63 HBauO)

Der Vorbescheid ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung. Die Beteiligungspflicht ist abhängig von dem sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren und ergibt sich damit aus den Ziffern 6.1 bzw. 6.2.

6.4 Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO)

Die luftverkehrsrechtliche Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden, Baugenehmigungen für die Errichtung von Bauwerken nur mit vorheriger Zustimmung der Luftfahrtbehörde zu erteilen, ist auch in anderen bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, in denen abschließend über die Errichtung von Bauwerken entschieden wird.

Die luftverkehrsrechtlichen Zustimmungsvorbehalte gelten demzufolge auch für das (bauordnungsrechtliche) Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO). Die Luftfahrtbehörde ist zu beteiligen, wenn Belange der Luftverkehrssicherheit berührt werden und für den Flugplatz ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Luftfahrtbehörde existiert ( § 70 Abs. 5 HBauO, § 61 Abs. 2 Satz 2 HBauO). Die hiervon berührten Flugplätze sind unter Ziffer 8.1 aufgeführt.

Die Beteiligungspflicht gilt auch für die Flugplätze nach Ziffer 8.2, da auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Zustimmungsverfahren geprüft werden, soweit diese Vorschriften für das Vorhaben beachtlich sind und eine (fachrechtliche) Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen ( § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HBauO).

6.5 Stellungnahme der Luftfahrtbehörde

Die Luftfahrtbehörde beteiligt ihrerseits die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) zur Prüfung der Hindernisfreiheit und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Flugsicherungseinrichtungen. Unter Berücksichtigung der Beiträge dieser Stellen gibt die Luftfahrtbehörde die abschließende Stellungnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ab ( § 31 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG).

Eine gesonderte Beteiligung von DFS bzw. BAF durch die Bauaufsichtsbehörde ist damit nicht erforderlich, da alle für die Gewährleitung der Flugsicherheit betroffenen Belange über die Stellungnahme der Luftfahrtbehörde gebündelt werden.

Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde verweigert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem BAF verlängert werden ( § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 17 letzter Satz LuftVG). Das Benehmen wird über die Luftfahrtbehörde hergestellt.

Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit kann die Luftfahrtbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird ( § 12 Abs. 4 i. V. m. § 17 Satz 2 LuftVG).

7 Verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 HBauO i. V. m. Anlage 2 der HBauO sind der Bauaufsichtsbehörde nicht anzuzeigen. Hier sind Bauherrinnen und Bauherren in der Pflicht, bei luftverkehrsrechtlich relevanten Vorhaben, z.B. Masten, Antennen, Baustelleneinrichtungen (wie Baukränen) ggf. erforderliche (luftverkehrsrechtliche) Genehmigungen bei der Luftfahrtbehörde einzuholen ( § 12 Abs. 2 Satz 4 LuftVG).

8 Flugplätze

In diesem Abschnitt werden genehmigte Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) nach § 6 LuftVG aufgelistet, differenziert nach Flugplätzen mit und ohne Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde im Baugenehmigungsverfahren.

8.1 Flugplätzemit Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde

8.1.1 Flughafen Hamburg

Der für den Flughafen Hamburg existierende Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG ist im Internet graphisch dargestellt z.B. in der Fachanwendung Geo-Online 4 unter dem Schlagwort "Bauschutzbereich § 12 LuftVG Hamburg".

Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg finden die identische Information auch im FHH-Atlas 5.

Anlagen, die den Bauschutzbereich durchstoßen oder außerhalb des Bauschutzbereiches die Höhe von 100 m überschreiten, bedürfen zur Erteilung einer Baugenehmigung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Die größte Bauwerkshöhe ist unter Berücksichtigung aller Bauteile, z.B. Dachaufbauten und Schornsteine, zu errechnen.

8.1.2 Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

In Finkenwerder befindet sich das Hamburger Werk von Airbus. Ihm ist ein Sonderlandeplatz für den Flugbetrieb von Flugzeugen jeglicher Größenordnung angeschlossen, z.B. für Produktions- und Auslieferungsflüge. Mit der Genehmigung dieses Sonderlandeplatzes Hamburg-Finkenwerder nach § 17 LuftVG wurde bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf.

Der beschränkte Bauschutzbereich wendet sich an die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt.

Information zur Darstellung:

- Obere Übergangsfläche: 104,80 m üNN
- Obere Horizontalfläche 74,70 m üNN
- Untere Horizontalfläche 49,70 m üNN
- Die Höhe in der seitlichen Übergangsfläche steigt an im Verhältnis von 1:7
- Die Höhe im Anflugsektor steigt an im Verhältnis 1:50
- Höhe westliche Sonderfläche: 85,00 m üNN
- Höhe östliche Sonderfläche: 60,00 m üNN

Der Bauschutzbereich und der Erfassungsbereich sollen "in Kürze" als Fachdienst online zur Verfügung gestellt werden, z.B. in der Fachanwendung Geo-Online. Die Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg werden identische Information auch im FHH-Atlas 6 wiederfinden.

8.1.3 Hubschrauber-Sonderlandeplatz am Bundeswehrkrankenhaus

Der Hubschrauber-Sonderlandeplatz am Bundeswehrkrankenhaus im Bezirk Wandsbek ist im Amtlichen Anzeiger am 19. Februar 2015 bekanntgemacht worden (Amtl. Anz. Nr. 17 vom 27. Februar 2015, Seite 339) 7. Der beschränkte Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG betrifft Grundstücke in den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Wandsbek. In der Bekanntmachung sind die Grundstücke aufgelistet und graphisch die Ausdehnung der Start- und Landefläche, die umgebende Sicherheitsfläche sowie der An- und Abflugflächen dargestellt.

Darstellung der geschützten Bereiche nach § 13 LuftVG (Ausschnitt):

8.2 Flugplätzeohne Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde

In diesem Abschnitt werden genehmigte Flugplätze ( § 6 LuftVG) aufgelistet, für die beschränkte Bauschutzbereiche nicht festgelegt wurden und gesetzliche Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Luftfahrtbehörde im Baugenehmigungsverfahren für Bauwerke folglich nicht zu berücksichtigen sind.

8.2.1 Hubschrauberlandeplätze

Aufgrund der Bedeutung dieser Landeplätze für die Notfallrettung über die Grenzen Hamburgs hinaus sind Bauvorhaben im Umkreis dieser Plätze (2 Kilometer Radius) aus Gründen der Sicherheit im Luftverkehr für die Luftfahrtbehörde relevant.

Sofern keine gesetzliche Beteiligungspflicht besteht (siehe Ziffer 6.1 oder ggf. 6.3), sollte die Information der Luftfahrtbehörde und der Verfahrensbeteiligten gemäß Ziffer 6, dritter Absatz, besonders beachtet werden, wenn möglich schon vor Bauantragstellung im Rahmen der Beratung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Neben den genannten gibt es weitere Hubschrauberlandeflächen in Hamburg, die allerdings noch keine Genehmigung nach § 6 LuftVG haben, z.B. an weiteren Krankenhäusern wie der Asklepios Klinik Altona. Hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles mit der Luftfahrtbehörde abzuklären, ob luftverkehrsrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, die ggf. eine erforderliche Beteiligung am bauaufsichtlichen Verfahren auslösen (Vergleiche Ziffer 6.2, 6.3 und 6.4).

8.2.2 Segelfluggelände

Hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles mit der Luftfahrtbehörde abzuklären, ob luftverkehrsrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, die ggf. eine erforderliche Beteiligung am bauaufsichtlichen Verfahren auslösen (Vergleiche Ziffer 6.2, 6.3 und 6.4). Auf die An- und Abflugflächen der genehmigten Segelfluggelände ist insoweit Rücksicht zu nehmen, als der sichere Flugbetrieb gewährleistet werden muss.

9 Beeinträchtigungen außerhalb von Flugplätzen

Beeinträchtigungen der Luftverkehrssicherheit können außerhalb des An- und Abflugverkehrs von Flugplätzen auch von Anlagen mit nur geringer Bauhöhe ausgehen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Himmelsstrahler, sogenannte Skybeamer gemeint. Sie werfen weithin sichtbare Lichtsäulen in den Himmel, um über große Entfernungen den Weg zu Veranstaltungen zu zeigen, z.B. Diskotheken. Anlagen, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, bedürfen der Erlaubnis ( § 19 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO).

Hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles mit der Luftfahrtbehörde abzuklären, ob luftverkehrsrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, die ggf. eine erforderliche Beteiligung am bauaufsichtlichen Verfahren auslösen (Vergleiche Ziffer 6.2, 6.3 und 6.4).

______
1) Aufgrund der Lage im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer ist die Errichtung von hohen Bauwerken und wegen des großen Abstandes zum Militärflughafen Nordholz (ca. 19 km) die Beeinträchtigung dessen Bauschutzbereiches bzw. Flugsicherungseinrichtungen sehr unwahrscheinlich. Der BPD Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO bietet in der Anlage 1 unter dem Rechtsbereich Luftverkehr die zuständige Fachrechtsdienststelle an.

2) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006

3) Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 27. April 1982

4) https://geoportal-hamburg.de/Geoportal/geo-online/#

5) http://geofos.fhhnet.stadt.hamburg.de/FHH-Atlas/

6) http://geofos.fhhnet.stadt.hamburg.de/FHH-Atlas/

7) https://www.luewu.de/docs/anzeiger/docs/2125.pdf

ENDE

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