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Regelwerk; Bau, Hamburg

BPD 2021-5 - Bauprüfdienst
Berücksichtigung der Luftverkehrssicherheit im bauaufsichtlichen Verfahren

- Hamburg -

Vom 22. April 2021
(BPD vom 26.04.2021)



Archiv: 2020

vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Bei der Errichtung oder Änderung von Bauwerken in der Nähe von Flugplätzen ist die Sicherheit des An- und Abflugverkehrs zu gewährleisten. Dies gilt in Hamburg bevorzugt für den Flughafen Hamburg, den Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder (Airbus) und verschiedene Hubschrauberlandeplätze. Dieser Bauprüfdienst erläutert die Berücksichtigung der Luftverkehrssicherheit im bauaufsichtlichen Verfahren und das Zusammenspiel der Bauaufsichtsbehörden mit der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern soll aufgezeigt werden, welche Vorhaben luftverkehrsrechtlichen Restriktionen und im Baugenehmigungsverfahren einer erweiterten Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde unterliegen, ggf. mit längeren Bearbeitungsfristen. Wenn sich bereits in der Planungsphase Fragestellungen hinsichtlich der Luftverkehrssicherheit ergeben, sollte frühzeitig der Kontakt mit der Luftfahrtbehörde aufgenommen werden, um Kollisionen im späteren Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden.

Die Klärung von Fragestellungen gilt im Besonderen auch für Maßnahmen während der Bauausführung, z.B. die Aufstellung von Baukränen, denn solche Anforderungen an die Baustelleneinrichtung werden im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft 1 .

Die Errichtung von Vorhaben auf der Insel Neuwerk (zur Freien und Hansestadt Hamburg gehörig) wird in diesem BPD nicht näher betrachtet 2 .

2 Berücksichtigte Änderungen

Diese Neufassung des BPD berücksichtigt folgende Änderungen:

Der Bauprüfdienst 2020-4 ist nicht mehr anzuwenden.

3 Rechtsgrundlagen

4 Begriffe

Flugplatz ( § 6 LuftVG)

Flugplatz ist der Oberbegriff für Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände.

Flughäfen ( § 38 LuftVZO)

Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG bedürfen. Es gibt Verkehrsflughäfen für den allgemeinen Luftverkehr (z.B. den Flughafen Hamburg) und Sonderflughäfen für besondere Zwecke.

Landeplätze ( § 49 LuftVZO)

Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVGnicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. Es gibt Verkehrslandeplätze des allgemeinen Luftverkehrs und Sonderlandeplätze für besondere Zwecke, z.B. Hamburg-Finkenwerder (Airbus).

Bauaufsichtliche Verfahren

Zu den bauaufsichtlichen Verfahren im Sinne dieses BPD gehören das Vereinfachte Genehmigungsverfahren ( § 61 HBauO), das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ( § 62 HBauO), das Zustimmungsverfahren ( § 64

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