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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg

BPD 2014-3 - Bauprüfdienst - Nachbarliche Belange
- Hamburg -

Vom 11.02.2014
(BPD vom 11.02.2014)



Archiv: 1988-10, 2011-5, 2013-7

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

1 Gründe für die Herausgabe

Der Bauprüfdienst enthält Hinweise darüber, in welcher Weise nachbarliche Belange nach § 71 HBauO im Vorbescheids- und Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den BPD 7/2013.

Gegenüber der Vorgängerfassung wurde in Nr. 5 eine redaktionelle Änderung vorgenommen, in Nr. 6.4 im ersten Spiegelstrich die Aussage klarer gefasst und für die Regelungen in Nr. 10 eine neue Überschrift eingefügt.

2 Rechtsgrundlagen

3 Nachbarn im Sinne des Baurechts

Nachbarn im Sinne des Baurechts sind die Eigentümer und andere eigentümerähnlich Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte und Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz, nicht aber Mieter oder Pächter) angrenzender oder betroffener Grundstücke.

Der Kreis der betroffenen Grundstücke reicht in räumlicher Sicht soweit, wie die von dem beabsichtigten Vorhaben ausgehenden Störungen deutlich spürbar sind und die öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarbelange berührt werden können.

4 Nachbarliche Belange

Im bauaufsichtlichen Verfahren werden nur nachbarliche Belange öffentlich-rechtlicher Art berücksichtigt (vgl. § 72 Abs.4 HBauO).

Soweit Nachbarn Einwendungen gegen Vorhaben auf Rechtsvorschriften des Privatrechts oder auf privatrechtliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarungen stützen, sollten sie auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Rechte zivilrechtlich geltend zu machen. Auf privaten Rechten beruhende Einwendungen werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn diese Rechte im Grundbuch eingetragen sind (so z.B. die Hochkamp-Klausel, die Kloster-Klausel, die ATAG-Klausel sowie sonstige Villen- und Freisicht-Klauseln).

Nach § 71 HBauO werden nachbarliche Belange in zwei Fallkonstellationen in die bauaufsichtliche Entscheidung einbezogen - in Form der Nachbarzustimmung nach § 71 Absatz 2 HBauO und in Form der Nachbarbeteiligung nach § 71 Absatz 3 HBauO. Nachbarliche Belange finden grundsätzlich keine Berücksichtigung, wenn ein Rechtsanspruch auf die Durchführung des Vorhabens besteht.

5 Nachbarzustimmung (§ 71 Abs. 2 HBauO)

Zustimmungsbedürftige bauordnungsrechtliche Abweichungen sind nach § 71 Abs.2 HBauO nur die nachfolgend genannten Tatbestände. In diesen Fällen bedarf die Abweichung von den Anforderungen der HBauO der Zustimmung des Eigentümers bzw. sonstigen Berechtigten des angrenzenden Grundstücks. Zustimmungsbedürftig sind danach Abweichungen von den Anforderungen

5.1 an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs.5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt, d.h. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke bedürfen keiner Nachbarzustimmung, wenn ein Abstand von 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt.

5.2 an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, und zwar des § 43 Abs. 2 HBauO, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken von 5 m bzw. 2 m unterschritten werden soll.

Andere Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften dürfen grundsätzlich nicht von einer Nachbarzustimmung abhängig gemacht werden.

Mit dem Erfordernis der Zustimmung wird dem Nachbarn ein in jeder Hinsicht unbeschränktes Recht eingeräumt; er kann die Zustimmung auch dann mit einer das Vorhaben ausschließenden Wirkung verweigern, wenn er selbst überhaupt nicht oder nur in zumutbarer Weise beeinträchtigt sein würde.

Bei Wohnungseigentumsanlagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Zustimmung des Verwalters nicht ausreichend. Es ist zusätzlich auch ein Nachweis über die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich (z.B. Niederschrift der in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse § 24 Wohnungseigentumsgesetz).

Der Antragsteller hat die Zustimmung selbst beim Nachbarn zu erwirken und als Bauvorlage einzureichen (vgl. § 1 Absatz 5 Bauvorlagenverordnung). Die Bauaufsichtsbehörde kann die Zustimmung des Nachbarn aber auch unmittelbar zu Protokoll nehmen, wenn dieser dabei erklärt, er habe von den Bauvorlagen Kenntnis. Liegt die erforderliche Nachbarzustimmung nicht vor, so ist das Vorhaben abzulehnen.

6 Nachbarbeteiligung (§ 71 Abs. 3 HBauO)

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