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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2014-2 - Bauprüfdienst Wasserzähler
Nachträglicher Einbau von Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauches

- Hamburg -

Vom 7. April. 2014
(BPD vom 07.04.2014)



Archiv: 2003-5

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Nach § 83 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) gilt § 39 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der HBauO in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung fort. Danach ist jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit auszurüsten. Abweichungen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. Der vorliegende Bauprüfdienst erläutert, unter welchen Umständen bei bestehenden Gebäuden ein unangemessener Aufwand bzw. unverhältnismäßige Kosten vorliegen.

Der Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 5/2003.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Bauordnungsrecht

2.2 Energieversorgung

2.3 Nebengesetze zum Sachenrecht

3 Zuständigkeiten

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO), in diesem Zusammenhang insbesondere für die Entscheidung von Abweichungen nach § 69 HBauO, sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU/ABH23) wahrgenommen. Dieses ist in der "Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen" geregelt.

4 Begriffe

Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs sind z.B. Unterputzwasserzähler, Aufputzwasserzähler und Ventilwasserzähler. Die Wasserzähler bestehen aus der Messkapsel, dem Anschlussgehäuse und allen zur Funktion des Wasserzählers erforderlichen Teilen. Die Wasserzähler sollen die Aufteilung des Wasserverbrauchs auf die Wohneinheiten nach dem tatsächlichen Verbrauch ermöglichen.

Ein Antrag auf die Erteilung einer Abweichung von der Verpflichtung zum Einbau von Wasserzählern ist hauseingangsweise zu stellen. Mit Hauseingang ist der Teil einer baulichen Anlage gemeint, der jeweils über eine eigene Hausnummer verfügt. Die wohnungsweise Ermittlung der Abweichungsfähigkeit würde einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand von Seiten der Antragsteller erfordern. Weiterhin wäre eine unterschiedliche Abrechnung innerhalb eines Hauseingangs kaum möglich, da die Wohnungen regelhaft an gemeinsamen Steigleitungen angeschlossen sind. Insofern ist auf den Hauseingang abgestellt worden.

Anrechenbare Installationskosten sind nur die Kosten, die sich unmittelbar und zwangsläufig aus der Installation der notwendigen Anzahl von Wasserzählern ergeben. Kosten, die nicht in eine Modernisierungsmieterhöhung einfließen dürfen (z.B. bereits beschädigte Fliesen), gehören nicht zu den anrechenbaren Installationskosten.

5 Einbau von Wasserzählern

Das Errichten und Ändern von Versorgungsleitungen einschließlich zugehöriger Armaturen und damit auch der Einbau von Wasserzählern ist von der Baugenehmigungsbedürftigkeit freigestellt (s. Abschnitt I, Nr. 2.3 der Anlage 2 zu § 60 HBauO).

6 Verfahrensdurchführung

6.1 Antragstellung

Die Bauaufsichtsbehörde hat für die Antragstellung von Abweichungen einen Vordruck 1 bekannt gemacht, der zu verwenden ist ( § 1 Abs. 3 BauVorlVO).

Die Bearbeitung des Antrages auf Abweichung von der Verpflichtung zum Einbau von Wasserzählern kann im Verfahren "Abweichungen bei freigestellten Vorhaben" erfolgen.

6.2 Vollständigkeitsprüfung

Der Abweichungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

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