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BPD 2011-4 - Bauprüfdienst
Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren
- Hamburg -
Vom 6. Mai 2011
(BPD vom 07.05.2011; 18.03.2024 aufgehoben)
1 Gründe für die Herausgabe
Eine der wesentlichen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde ist die Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes. Insbesondere bei Sonderbauten reichen die allgemein gültigen Regeln des Brandschutzes manchmal nicht aus, um den Belangen eines ausreichenden Brandschutzes gerecht zu werden. Dies gilt z.B. für Fragen der Zugänglichkeit zum Grundstück oder der Löschwasserversorgung.
Dieser Bauprüfdienst soll sicherstellen, dass in diesen Fällen und bei Abweichungen von Brandschutzvorschriften der Brandschutz durch die Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt wird.
2 Rechtsgrundlagen
Anforderungen des baulichen Brandschutzes sind in
enthalten.
3 Zuständigkeiten
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen den vorbeugenden Brandschutz.
Sie kann gemäß § 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetztes ( HmbVwVfG) im Rahmen der Amtshilfe die BIS/F04 als sachverständige Dienststelle beteiligen.
4 Verfahren; Art der Beteiligung
Die Feuerwehr wird erst dann im Verfahren beteiligt, wenn die grundsätzliche Prüfung im Hinblick auf den Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt ist.
Bei jeder Beteiligung der Feuerwehr wird auf den Tatbestand hingewiesen, der die Beteiligung erfordert. Dabei wird die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde dargelegt, Lösungen werden aufgezeigt und auf die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Auflagen wird hingewiesen.
Über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Feuerwehr entscheidet die Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung.
Der Feuerwehr wird eine Kopie des Genehmigungsbescheides übersendet.
5 Anwendungsbereich
Zu beteiligen ist die Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr, "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" (BIS/F 04).
5.1 Beteiligung bei Sonderbauten
Die Feuerwehr wird bei folgenden baulichen Anlagen, für die auch Brandverhütungs-
schauen durchgeführt werden, beteiligt:
5.2 Beteiligung bei Abweichungen
5.2.1 Die Feuerwehr wird in allen Fällen (auch bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind) beteiligt, in denen
5.2.2 Die Beteiligung nach Nr. 5.2.1 ist entbehrlich, wenn
5.3 Beteiligung in anderen Fällen
In anderen Fällen als den in Nr. 5.1 und 5.2 beschriebenen wird die Feuerwehr im Interesse eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens nur dann um Stellungnahme gebeten, wenn wegen des Brandschutzes noch ungeklärte Fragen verbleiben und zu vermuten ist, dass zusätzliche Anforderungen aufgrund der Regelungen des § 51 HBauO zu stellen sind.
6 Prüftatbestände
Bei der Prüfung der oben genannten Sonderbauten ( Nr. 5.1) wird die Feuerwehr bezüglich folgender Anforderungen beteiligt:
Die Beantwortung der Einzelfragen nach 5.2 (Beteiligung bei Abweichungen) und 5.3 (Beteiligung in anderen Fällen) erfolgt sinngemäß.
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(Stand: 04.03.2025)
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