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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg

BPD 2016-6 - Bauliche Anlagen im Nahbereich von Hochspannungsfreileitungen

Stand: 6/2016
(Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau)



Archiv: FW 1995-1, 2000-8, 2012-3

1. Gründe für die Herausgabe

Dieser Bauprüfdienst enthält Hinweise zur Durchführung der bauaufsichtlichen Verfahren für bauliche Anlagen im örtlichen Einflussbereich von Hochspannungsfreileitungen, soweit es um die Vermeidung der unter Nr. 5 genannten Gefährdungen geht.

Der Bauprüfdienst ersetzt den BPD 3/2012. Die Neufassung berücksichtigt den Übergang des Stromnetzes vom Netzbetreiber Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH auf die Stromnetz Hamburg GmbH. Die Anlagen 1 und 2 wurden aktualisiert. Unter Ziffer 6.2.2. wurden Ausführungen zur Rolle der Netzbetreiber als sachverständige Stellen und deren Stellungnahme im Genehmigungsverfahren aufgenommen.

2. Rechtsgrundlagen

3. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Ausführungen und Verfahrenshinweise gelten insbesondere für Bauvorhaben, die sich im "örtlichen Einflussbereich" (Freileitungsbereich) einer Hochspannungsfreileitung befinden und einem Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO unterliegen.

Bei Bau- und Abbruchvorhaben, die im "örtlichen Einflussbereich" (Freileitungsbereich) einer Hochspannungsfreileitung durchgeführt werden sollen, können Gefährdungen nach Nr. 5 nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Breite dieses Freileitungsbereiches wird durch den Abstand der äußeren Leiterseile von der Mittelachse der Leitungstrasse sowie durch das Maß der seitlichen Ausschwingungen der Leiterseile durch Windeinfluss bestimmt und beträgt als Richtwert:

Für Vorbescheidsverfahren nach § 63 HBauO und das Zustimmungsverfahren nach § 64 HBauO gelten diese Ausführungen und Hinweise sinngemäß.

Bei Bau- und Abbruchvorhaben, die einem Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO unterliegen, findet eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Aspektes nicht statt. Hierfür werden lediglich allgemeine Hinweise gegeben.

4. Begriffe, Netzeigentümer

4.1. Begriffe, planungsrechtlich

Hochspannungsfreileitungen sind Versorgungsleitungen im Sinne des Planungsrechts. Nach § 9 Absatz 1 Nrn. 13 und 21 BauGB können

im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzungen können z.B. in nichtqualifizierten Plänen nachrichtlicher Art (z.B. als strichartige Liniendarstellung der Leitungstrasse) und in neueren Plänen als Leitungstrasse mit beidseitigen Schutzstreifen abgebildet sein.

4.2. Begriffe, technisch

Hochspannungsfreileitung

Hochspannungsfreileitung ist eine Freileitung mit einer Nennspannung von über 1.000 Volt (1 kV).

Freileitung

Freileitung ist die Gesamtheit einer Anlage zur oberirdischen Fortleitung von elektrischer Energie, bestehend aus Stützpunkten und Leitungsteilen. Stützpunkte umfassen Maste, deren Gründungen und Erdungen. Leitungsteile umfassen oberirdisch verlegte Leiter und Isolatoren jeweils mit Zubehörteilen.

Maste

Maste sind Teile der Stützpunkte, bestehend aus Mastschaft, Erdseilstütze(n) und Querträger(n).

Leiter

Leiter sind die zwischen den Stützpunkten einer Freileitung frei gespannten blanken oder umhüllten, isolierten oder geerdeten Seile, unabhängig davon, ob sie unter Spannung stehen oder nicht.

Spannweite

Spannweite ist die waagerechte Entfernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stützpunkten.

Leitungstrasse

Leitungstrasse ist der im B-Plan bzw. im Flurkartenauszug zeichnerisch dargestellte Verlauf der Versorgungsleitung.

4.3. Netzbetreiber / Sachverständige Stellen

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