Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie für die Förderung von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen aus Ausgleichsbeträgen nach § 49 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung
- Hamburg -

Vom Januar 2010
(Amtl.Anz. Nr. 18 vom 05.03.2010 S. 357; 31.12.2014aufgehoben)



1. Zielsetzung, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, gewährt Zuwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 49 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) für das Herstellen von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen.

Ziel der Förderung ist der Bau von zusätzlichen Stellplätzen in Quartieren mit Stellplatzdefiziten, um zur Verbesserung der Stellplatzsituation beizutragen und den Parkplatzsuchverkehr zu reduzieren.

Mit dem Zuschuss sollen die unrentierlichen Baukosten von zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen abgedeckt werden. Der Zuschussbetrag wird ausschließlich mit der Maßgabe gewährt, dass die zusätzlichen Stellplätze lediglich für das Abstellen von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, nicht aber für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Die mit Mitteln dieses Zuschusses geschaffenen Stellplätze dürfen nicht zur Erfüllung der eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder der eines Dritten zur Schaffung von notwendigen Stellplätzen im Sinne des § 48 Absatz 1 HBauO eingesetzt werden.

Grundlagen für die Bewilligung der Zuwendung sind die Hamburgische Bauordnung ( HBauO) 1, das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz ( HmbVwVfG), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sowie diese Richtlinie.

Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers (nachstehend Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger genannt, auch wenn sich der Text auf die Antragsphase bezieht) auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Bei den Empfängerinnen/Empfängern der Zuwendung kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln, die auf ihrer Liegenschaft oder auf einer Liegenschaft der Freien und Hansestadt Hamburg zusätzliche Stellplätze in privaten Stellplatzanlagen herstellen und dauerhaft vermieten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden nur für Projekte gewährt, die nach Prüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Verkehr und Straßenwesen - nach Lage und Ausmaß geeignet sind, den in Ziffer 1 genannten verkehrlichen Zielsetzungen zu entsprechen.

Es gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Förderung von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen:

3.1 Ordnungsgemäße Geschäftsführung

Zuwendungen werden nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. Die Empfängerinnen oder Empfänger müssen auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung 2 der Anlagen bieten. Auskünfte zur Überprüfung dieser Voraussetzung sind mit dem Antrag schriftlich zu geben.

Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist nicht möglich.

3.2 Beginn des Vorhabens

Zuwendungen zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Das Ausschreibungsverfahren ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Der Erwerb eines Grundstücks und die Erteilung eines Auftrages zur Planung oder zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn der Baubeginn durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde.

Im Zusammenhang mit den oben genannten Aufträgen zur Planung oder zur Bodenuntersuchung wird den Zuwendungsempfängern empfohlen, bei der Abfassung von Verträgen mit freiberuflich Tätigen die entsprechenden Vertragsmuster der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu verwenden und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen AVB des Bauhandbuches VV-Bau II Anlage 1 als Bestandteil der Verträge zu vereinbaren.

3.3 Subsidiaritätsprinzip/Öffentliches Interesse

Zuwendungen an private Unternehmen dürfen nur gewährt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Ein erhebliches Interesse am Bau von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen ist dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Bau von zusätzlichen Stellplätzen zu einer Verbesserung der Stellplatzsituation in Quartieren mit Stellplatzdefiziten führt und der Parkplatzsuchverkehr dort reduziert werden kann.

3.4 Baugenehmigung

Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer Baugenehmigung für das Vorhaben. Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes.

3.5 Ausschreibung/Vergabe

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt fördert nur Vorhaben, deren Bauleistungen nach den Regeln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) öffentlich ausgeschrieben werden. Projekte, deren Bauleistungen nicht öffentlich ausgeschrieben werden, kann die Bewilligungsbehörde nur bezuschussen, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen und vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass die von ihm gewählte Vergabeart nicht zu höheren Kosten führt.

Die Anforderungen der VOB an ordnungsgemäße Vergabeunterlagen werden sachgerecht erfüllt, wenn die Bauvertragsdrucksachen für die Vergabe von Bauleistungen für öffentliche Baumaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Bauhandbuch [VV-Bau] Teil II, Anlage 35 ff.) zugrunde gelegt werden. Ihre entsprechende Anwendung wird daher empfohlen. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Verträgen mit freiberuflich Tätigen (vgl. Vertragsbestimmungen/-unterlagen, Bauhandbuch [VV-Bau] Teil II, Anlage 1 ff.).

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart:

Projektförderung.

4.2 Finanzierungsart:

Fehlbedarfsfinanzierung.

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als die Empfängerin oder der Empfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Sie wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung dürfen die Zuwendungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Empfängerin oder des Empfängers verbraucht sind.

4.3 Form der Zuwendung:

Nicht rückzahlbarer Zuschuss.

4.4 Höhe der Zuwendung

Soweit Mittel in Höhe von über 800.000,- Euro für eine Einzelmaßnahme in Anspruch genommen werden, entscheidet darüber die Bürgerschaft im Rahmen einer Vorlage. Über die Verwendung bis zu 800.000,- Euro im Einzelfall entscheidet die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt selbst.

Um die Stellplätze zu marktüblichen Preisen vermieten zu können, werden Zuwendungen zur Abdeckung der unrentierlichen Kosten gewährt.

Die Höhe der Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde mit Hilfe einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgelegt.

Die rechnerische Höhe der Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung ergibt sich aus den geschätzten zuwendungsfähigen Baukosten abzüglich des Eigenkapitals sowie einer "Möglichen Hypothek" (Kredit) im Hinblick auf den Ertrag der Stellplätze unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Parameter (Berechnungsbeispiel siehe Anlage 3).

Liegt der rechnerische Zuschuss oberhalb der von der Leitung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt festgesetzten Fördergrenze von derzeit 15.000,00 Euro/Stellplatz, wird er entsprechend gekappt. In diesem Fall muss sich der Kapitaleinsatz der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers entsprechend erhöhen.

Etwaige Mehrkosten nach Abrechnung des Förderprojektes gehen zu Lasten der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die Ausgaben, vermindert sich die Zuwendung um den Differenzbetrag zwischen den geschätzten und den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Baukosten. Eine Änderung der übrigen zuschussrelevanten Daten führt nur dann zu einer Änderung der Zuwendungshöhe, wenn sich dadurch die Zuwendung ermäßigt. Eine Erhöhung der Zuwendung wird in jedem Fall ausgeschlossen.

4.4.1 Berücksichtigung der Vorsteuer (Brutto- oder Nettoprinzip)

Bei der Berechnung der Zuwendung werden nur Netto-Kosten und -Erlöse (ohne MWSt) zugrunde gelegt (Nettoprinzip). Die Anerkennung von Bruttokosten ist nur möglich, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger der Zuwendung rechtsverbindlich erklärt, dass sie/er nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist (Bruttoprinzip).

Die Höhe der zu berücksichtigenden Fördergrenze ist unabhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

4.4.2 Anzahl der zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätze

Die Behörde für Stadtentwicklung und. Umwelt fördert grundsätzlich nur den Bau von zusätzlichen Stellplätzen (= nicht notwendigen Stellplätzen gemäß § 48 Absatz 1 HBauO). Der Ersatz von Stellplätzen, die im Zusammenhang mit dem Bau der Stellplatzanlagen gegebenenfalls entfallen, ist ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

4.4.3 Zuwendungsfähige Baukosten und Finanzierungskosten

Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung werden berücksichtigt die anerkannten, zuwendungsfähigen Baukosten gemäß dem Ergebnis der baufachlichen Prüfung der eingereichten Kostenunterlagen durch die jeweils von der Bewilligungsbehörde beauftragte baufachliche Prüfinstanz.

Zuwendungsfähig sind die Kosten gemäß DIN 276, die für den Bau von zusätzlichen Stellplätzen entstehen, wobei es sich um offene oder verschließbare Boxen in konventioneller, mechanischer oder auch automatischer Bauart handeln kann. Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Kosten bzw. Kostengruppen (KG):

Als Baufeier wird lediglich das Richtfest als zuwendungsfähig anerkannt mit maximal 0,25 % der KG 300 und 400.

Bei der Abrechnung der Architektenleistungen wird regelmäßig die Honorarzone II, Mindestsatz als zuwendungsfähig anerkannt.

Kosten, die für das Bauwerk an sich entstehen, unabhängig davon, ob geförderte Stellplätze gebaut werden (z.B. die Gründung für Büro- oder Wohngebäude), sind nicht zuwendungsfähig. Kosten für die Erschließung der Stellplätze (Ein- und Ausfahrten , Treppenhäuser und Notausgänge) sind im Verhältnis der Anzahl der geförderten Stellplätze zur Gesamtsumme der Stellplätze zuwendungsfähig.

Als Finanzierungskosten werden pauschal anerkannt: Kosten in Höhe von 1 % der von der baufachlichen Prüfinstanz als zuwendungsfähig anerkannten Summe.

4.4.4 Eigenkapital

Für die Ermittlung der Höhe der Zuwendung wird das von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger eingesetzte Eigenkapital berücksichtigt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Baukosten einschließlich oben genannter Finanzierungskosten.

4.4.5 Ertrag aus der erzielbaren Mietre

Die Annahmen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers bezüglich der erzielbaren Stellplatzmiete sind anhand von tatsächlichen Fällen in vergleichbaren städtischen Situationen (u. a. durch Mietverträge, Auslastungsgrad der Tiefgaragen oder durch Stellungnahmen von Fachleuten wie z.B. dem Grundeigentümerverband) plausibel zu belegen.

Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung werden die von der Empfängerin oder dem Empfänger der Zuwendung plausibel nachgewiesenen voraussichtlichen marktüblichen Erträge durch Mieteinnahmen berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuwendung, die durch Mietverträge nachgewiesenen tatsächlichen Einnahmen, soweit sie die geschätzten Erträge überschreiten.

4.4.6 Bewirtschaftungskosten

Als Bewirtschaftungskosten werden pauschal ohne näheren Nachweis Kosten in Höhe von derzeit 72,- Euro/Stellplatz und Jahr (netto) bzw. 85,- Euro/Stellplatz und Jahr 3(brutto) anerkannt. Die Kostenpauschale kann bei Fortschreibung der Kostenpauschalen für Verwaltung und Instandsetzung von Garagenstellplätzen gemäß § 26 und § 28 der II. Berechnungsverordnung aktualisiert werden. Bei Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m2 (Großgaragen gemäß § 2 Absatz 3 GarVO) kann bei entsprechendem Nachweis von der oben genannten Regelung abgewichen werden.

4.4.7 Eigenkapitalverzinsung:

4,0 % des Eigenkapitals (in Anlehnung an § 20 II. Berechnungsverordnung).

4.4.8 Abschreibung:

1 % des Eigenkapitals (in Anlehnung an § 25 II. Berechnungsverordnung).

4.4.9 Hypothekenzinssatz

Als Zinssatz für eine "Mögliche Hypothek", die die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger gegebenenfalls bei einer Bank im Hinblick auf den zukünftigen Ertrag der Stellplätze erhalten könnte, wird - in Anlehnung an § 23 II. Berechnungsverordnung - der zum Zeitpunkt der Antragstellung marktübliche, effektive Jahreszinssatz mit einer Zinsbindung für zehn Jahre anerkannt.

4.4.10 Tilgungszinssatz:

1 % der "Möglichen Hypothek".

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Weiterhin gelten grundsätzlich folgende sonstige Bestimmungen für die Förderung von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen:

5.1 Zweckbindungsdauer

Die Zweckbindung der Zuwendung gilt für die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung der baulichen Anlage. Der Nachweis des Fertigstellungstermins erfolgt durch eine Erklärung der verantwortlichen Bauleiterin/des verantwortlichen Bauleiters nach § 57 HBauO, in der bestätigt wird, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wurde. Die geförderten Stellplätze sind innerhalb der Zweckbindungsdauer als zusätzliche Stellplätze (= nicht notwendige Stellplätze im Sinne des § 48 Absatz 1 HBauO) vorzuhalten. Eine Veräußerung, Zweckentfremdung oder Beseitigung der geförderten Einrichtungen während der Zweckbindungsdauer bedarf der Zustimmung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

Die zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätze dürfen nur an Bewohner 4 der Umgebung der Tiefgarage vermietet werden.

Die Stellplätze sind innerhalb der Zweckbindungsfrist zu marktüblichen Preisen zu vermieten. Leerstände sind zu vermeiden.

Nach Ablauf der Zweckbindungsdauer ist der Zuwendungsempfänger in der Verfügung über die bauliche Anlage frei.

5.2 Erstattung

Sollte der Zweck der Zuwendung innerhalb der Zweckbindungsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt werden, kommt eine Rückforderung der Zuwendung nach § 48, 49 HmbVwVerfG in Betracht (ANBest-P, Nummer 8).

Können die geförderten Stellplätze während der Zweckbindungsdauer nicht mehr zweckentsprechend vom Zuwendungsempfänger/von der Zuwendungsempfängerin zur Verfügung gestellt werden, z.B. nach einer Kündigung nach Insolvenzordnung, besteht auch die Möglichkeit einer zeitanteiligen Rückerstattung. Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus der Anzahl der fortfallenden Stellplätze und dem Zeitpunkt der Änderung zeitanteilig unter Berücksichtigung einer Zweckbindungsfrist von 30 Jahren ab Fertigstellung. Der Nachweis des Fertigstellungstermins erfolgt durch eine Erklärung der verantwortlichen Bauleiterin/des verantwortlichen Bauleiters nach § 57 HBauO, in der bestätigt wird, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wurde.

5.3 Finanzierungsplan

Der von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger für die Realisierung der Maßnahme eingereichte Finanzierungsplan 5 (Beispiel siehe Anlage 3) ist verbindlich. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger tritt für fehlende Mittel ein.

Die eingereichte Schätzung der Baukosten ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Die erforderlichen Aufwendungen für die Unterhaltung und Instandsetzung der zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätze sind von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger zu tragen.

5.4 Bewilligungszeitraum

Auf der Basis der Angaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers werden im Zuwendungsbescheid die Haushaltsjahre festgelegt, in denen der Zuwendungsbescheid gilt. Er wird ungültig, sobald der Baugenehmigungsbescheid durch Fristablauf gemäß § 73 Absatz 1 HBauO erlischt oder in sonstiger Weise wirkungslos wird. Auf entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde den Zeitraum verlängern.

5.5 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen eine Forderung der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Zuwendungsbescheid ist ausgeschlossen.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren und Antragsunterlagen

Für die Bewilligung der Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers (vorzulegen de Antragsunterlagen siehe Anlage 1).

Der Antrag muss insbesondere enthalten die genaue Bezeichnung, Sitz und Rechtsform der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers, Namen und Telefonnummer einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners sowie die Bankverbindung.

6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides grundsätzlich in zwei Raten 6 ausgezahlt, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers verbraucht sind und ein Antrag auf Auszahlung bzw. Abschlagszahlung (Formular siehe Anlage 5) vorliegt.

Die erste Rate wird frühestens ausgezahlt,

Die zweite Rate in Höhe des Restbetrages wird frühestens ausgezahlt

6.3 Verwendungsnachweisverfahren/Erfolgskontrolle Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist im Zusammenhang mit der Anforderung der Schlussrate und spätestens ein Jahr nach Abnahme der wesentlichen Bauleistungen gegenüber der Bewilligungsbehörde durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger nachzuweisen (Formular siehe Anlage 6), u. a. durch eine Erklärung der verantwortlichen Bauleiterin/des verantwortlichen Bauleiters nach § 57 HBauO, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wurde. Im Sachbericht ist gegebenenfalls einzugehen auf wesentliche Veränderungen gegenüber dem Zuwendungsbescheid sowohl hinsichtlich der Entwicklung der Baukosten als auch der Finanzierung und der übrigen in der Ermittlung der Höhe der Zuwendung angegebenen zuschussrelevanten Daten. Die zahlenmäßigen Nachweise sind schriftlich und in Form von Excel-Tabellen auf Datenträger o. a. mitzuliefern.

- Erfolgskontrolle
Im Rahmen einer Erfolgskontrolle prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, ob die mit der geförderten Maßnahme erstrebten positiven Auswirkungen und Zielsetzungen (siehe Ziffer 1) eingetreten sind. Zu diesem Zweck hat die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis abgeschlossene Mietverträge für die zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätze vorzulegen. Ergänzende Unterlagen können durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bei der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger eingefordert werden.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P siehe Anlage 4), die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau siehe Anlage 4), das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz ( HmbVwVfG) und die Hamburgische Bauordnung ( HBauO), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und nach fünf Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

_________
1) Stellplatzanlagen gehören zu den in § 49 Absatz 4 Nummer 1 HBauO als förderfähig bezeichneten baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen.
2) Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Tiefgarage selbst trägt und die zusätzlichen Stellplätze entsprechend dem Verwendungszweck für die Dauer der Zweckbindungsfrist (30 Jahre) erhält.
3) Diese Kostenpauschale berücksichtigt die Fortschreibung der Kostenpauschalen für Verwaltung und Instandsetzung von Garagenstellplätzen gemäß § 26 und § 28 der II. Berechnungsverordnung zum 1. Januar 2008. (Quelle: Verfügung Z30 vom 5. September 2008).
4) Unter Berücksichtigung des einzelnen Förderprojektes kann gegebenenfalls auch an Personen vermietet werden, die in der Umgebung der Tiefgarage arbeiten und/oder wohnen.
5) Finanzierungsplan, d.h. eine aufgegliederte Berechnung der gesamten mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
6) Ausnahmen bei Großgaragen sind zulässig.
7) Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion hergestellt sind.

.

Folgende Unterlagen sind dem Zuwendungsantrag 3-fach beizufügen: Anlage 1
  1. Auszug aus der Flurkarte - nicht älter als ein Jahr (Liegenschaftskataster).
  2. Lageplan (als Abzeichnung der amtlichen Flurkarte).
    Die Lage der Bauköper, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und die notwendigen Höhenangaben sind im Lageplan festzulegen. Soweit besondere Außenanlagen vorgesehen sind und Angaben darüber nicht aus diesem Lageplan entnommen werden können, ist ein zusätzlicher Plan mit entsprechenden Eintragungen beizufügen.
  3. Vorentwurfszeichnungen und/oder Entwurfszeichnungen mit allen für eine Prüfung notwendigen Maßangaben. Wenn nur für Teile einer Gesamtmaßnahme Zuwendungen beantragt werden, ist dieser Bereich in den Zeichnungen kenntlich zu machen.
  4. Ergebnis der Baugrunduntersuchung (Schichtverzeichnisse, zeichnerische Darstellung der Bohrprofile, Lageplan mit Angabe der Bohrungen je 3-fach und Bodengutachten 2-fach).
  5. Bauaufsichtliche und sonstige Genehmigungen (Vorbescheid, Baugenehmigung und/oder bauaufsichtliche Stellungnahmen).
  6. Auskünfte über die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger etc.
    Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastenträgers, Betreuers, Betreibers oder Nutznießers des Bauwerks.
    Die Identität des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin ist jeweils durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass heißt z.B. bei juristischen Personen durch einen aktuellen Handelsregisterauszug, bei Gesellschaften durch den Gesellschaftsvertrag, bei natürlichen Personen gegebenenfalls durch Ausweisdokumente. Diese sind dem Antrag beizufügen bzw. vorzulegen.
    Vorzulegen sind weiterhin die beiden letzten geprüften Jahresabschlüsse der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers. Sind diese im Einzelfall nicht vorhanden, so ist eine Bankauskunft vorzulegen, die Informationen über Kreditanspruchnahme/-überziehung, Kreditsicherheiten, Umsätze auf dem Konto und allgemeine Beurteilung des Bankkunden beinhalten. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen (z.B. Fertigstellungsbürgschaft) abzufordern.
  7. Erläuterungsbericht mit folgenden Angaben:
    Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (gegebenenfalls Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Bebauungspläne, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die im Abdruck beizufügen sind).
    Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigungen, Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Zufahrtsmöglichkeiten, einschränkende bauaufsichtliche Vorschriften und dergleichen.
    Bau- und Ausführungsarten mit Erläuterung der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen sowie der zugrundeliegenden technischen Vorschriften.
    Die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahmen (Vergabe und Ausführung), Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen usw.
    Im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) bzw. Vermögensnachteile.
    Etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie eventuelle Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten, sonstigen Satzungen (Versorgungsanlagen).
    Die im Erläuterungsbericht und in den Planunterlagen aufgeführten Angaben und Leistungen sind verbindlich und Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
  8. Kosten
    Gesamtkosten der Baumaßnahme mit Angabe der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird.
    Die Kosten sind für die konstruktiven Ingenieurbauten entsprechend DIN 276 (gegebenenfalls nach Bauabschnitten unterteilt) zu ermitteln. Die Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, sind gesondert auszuweisen. Als Anlage sind gegebenenfalls Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der/dem Kostenberechnung/Kostenanschlag zugrunde gelegt worden sind, beizufügen.
  9. Berechnung der Baugrößen wie Flächen und Rauminhalte entsprechend DIN 277.
  10. Wirtschaftlichkeitsberechnung/Finanzierung In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind zu berücksichtigen: die Baukosten, die Finanzierungskosten, die vorgesehene/erzielbare Miete je Stellplatz und Monat, gegebenenfalls die Bewirtschaftungskosten je Stellplatz und Jahr, die Zinsen von Hypotheken, der Einsatz von Eigen- (mindestens 15 % der Gesamtkosten) und Fremdkapital.
    Die Annahmen bezüglich der erzielbaren Stellplatzmiete und gegebenenfalls der Bewirtschaftungskosten sind anhand von tatsächlichen Fällen in vergleichbaren städtischen Situationen (u. a. durch Mietverträge, Auslastungsgrad der Tiefgaragen) zu belegen.
  11. Rechtsverbindliche Erklärungen (insgesamt auf einem gesonderten Blatt) der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers, dass:
    • die beantragte Zuwendung nicht für den Bau von notwendigen Stellplätzen im Sinne des § 48 Absätze 1 und 2 HBauO verwendet wird, sondern für den Bau von zusätzlichen Stellplätzen,
    • das Vorhaben (Bau von zusätzlichen Stellplätzen), trotz der zu erwartenden Einnahmen oder Vermögensvorteile, nur mit Hilfe einer Zuwendung realisiert werden kann. Als Nachweis gilt die verbindliche Wirtschaftlichkeitsberechnung,
    • mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde, die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwendung zum Vorsteuerabzug bzw. nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist,
    • in den Kosten der Fördermaßnahme keine Anteile für gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherungen enthalten sind und
    • die Bauleistungen des Vorhabens öffentlich ausgeschrieben werden.

Sämtliche Unterlagen müssen vom Zuwendungsempfänger (Bauherrn) und Architekten durch Unterschrift anerkannt sein.

.

Bau- und Kostenunterlagen Anlage 2

.

Ermittlung der Höhe der Zuwendungen / Finanzierungsplan Anlage 3

.

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anlage 4

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie enthalten Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) bzw. von § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) und Erläuterungen.

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid nach Umfang, Qualität und Zielsetzung bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Die eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids als Deckungsmittel einzusetzen.

1.3 Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg. Höhere Vergütungen oder höhere Löhne als nach dem TVL sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Abweichende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.

1.5 Im Übrigen dürfen die Zuwendungen nur wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.5.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

1.5.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung außerdem erst, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

1.6 Ausgezahlte Zuwendungen, die am Jahresende nicht verbraucht wurden, sind - wenn für denselben Zweck Zuwendungen im Folgejahr bewilligt werden - auf die Anforderung zu Beginn des Folgejahres anzurechnen.

1.7 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.8 Rücklagen und Rückstellungen bzw. am Jahresende nicht verbrauchte Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids gebildet bzw. verwendet werden. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

1.9 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag,

2.1.3 bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.2 In den Fällen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 vermindert sich die Zuwendung nur, soweit nicht die Bildung von Rücklagen, Rückstellungen oder sonstige Verwendungszwecke im Zuwendungsbescheid zugelassen sind.

2.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks ihr bzw. ihm verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich - spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises - zu erstatten.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind anzuwenden

3.1.1 Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), wenn der Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) ohne Umsatzsteuer mehr als 50.000,- Euro beträgt;

3.1.2 Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL), wenn der Jahreswert der Lieferung oder Leistung für eine Warengruppe ohne Umsatzsteuer mehr als 25.000 Euro beträgt.

3.1.3 Weitergehende Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung in den Fällen des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VgV - 1, bleiben unberührt.

3.2 Auch Aufträge, die die unter den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 genannten Betragsgrenze nicht erreichen, sind unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer schriftlicher Angebote (Wettbewerb) zu vergeben.

4. Inventarisierungspflicht

4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.

4.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 410 EUR übersteigen, zu inventarisieren. Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin ist oder wird oder dingliche Rechte hat, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5. Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1 sie/er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,

5.2 sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere der im Zuwendungsbescheid beschriebene Zuwendungszweck nach Umfang, Qualität und Zielsetzung nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verbraucht werden können,

5.4 aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

5.5 ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen sie oder ihn beantragt oder eröffnet wird.

6. Nachweis der Verwendung

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis), soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Fristen bestimmt sind. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis sowie den gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid genannten weiteren Unterlagen.

6.2 In dem Sachbericht sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.

6.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

6.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen.

6.5 Mit dem Nachweis sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

6.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des letzten Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.

7. Prüfung der Verwendung

7.1 Die Bewilligungsbehörde (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen - auch unangemeldet - zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Hierzu gehört auch die Weitergabe personenbezogener Daten ihrer/seiner Beschäftigten, soweit sie für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheids herangezogen werden müssen. Die Beschäftigten sind über die Weitergabe der Daten zu unterrichten.

7.2 Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach § 91 der Landeshaushaltsordnung (LHO) berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2

8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem HmbVwVfG (§ § 43 bis 49a) bzw. nach dem SGB X (§ § 44 bis 47 und 50) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

8.2 Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn

8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist, z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2,

8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

8.2.3 die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht/nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird.

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger

8.3.1 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt oder

8.3.2 die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (vgl. Nummer 5.3) verwendet.

8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach § 49a HmbVwfG bzw. nach § 50 SGB X mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB 3 jährlich zu verzinsen.

8.5 Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BG B 3 jährlich verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

_________
1) Zu ANBest-P Nummer 3.1.3
In diesen Fällen sind die Abschnitte 2, 3 oder 4 des Teiles a der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) sowie die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger zu beachten.
2) Zu ANBest - P Nummer 7.2
§ 91 Absatz 1 (Auszug) und Absatz 2 LHO lauten:
"(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten. Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält."
3) Zu ANBest-P Nummern 8.4 und 8.5
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres, wenn sich seine Bezugsgröße geändert hat ( § 247 Absatz 1 BGB). Die Deutsche Bundesbank gibt die Basiszinssätze im Bundesanzeiger bekannt ( § 247 Absatz 2 BGB).

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Die Baufachlichen Nebenbestimmungen ergänzen bzw. modifizieren die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Sie werden damit ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie enthalten Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) bzw. von § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) und Erläuterungen.

1. Ausschreibung, Vergabe und Ausführung

1.1 Die Vergabe der Architekten- und Ingenieurleistungen erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI). Dabei ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 VOF erfüllt sind.

1.2 Außerdem sind die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW -" in der jeweils für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Fassung zu beachten.

1.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.

1.4 Die ersten Ausschreibungen sollen grundsätzlich Leistungen umfassen, die üblicherweise im Zusammenhang ausgeführt werden und deren Umfang so erheblich ist, dass anhand des Kostenvergleichs mit den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden kann, ob die darin ausgewiesenen Baukosten eingehalten werden.

Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Unterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung der Prüfung und der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.

Als erheblich sind Abweichungen anzusehen, die wesentliche Änderungen des Bau- und/oder Raumprogramms oder Bauobjektes verursachen oder die Gesamtkosten mit Auswirkung auf die Höhe der Zuwendung erhöhen. Hierzu gehören insbesondere Änderungen, durch die neue, den Umfang eines Bauwerks verändernde Bauteile oder Baukörper entstehen oder die dem Zuwendungszweck nicht entsprechen.

2. Baurechnung

2.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauprojekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

2.2 Die Baurechnung besteht aus

2.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden,

2.2.2 den Rechnungsbelegen,

2.2.3 den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen bestehend aus

nächsthöheren Angebote - in den Fällen, in denen der Zuschlag nicht auf das niedrigste Angebot erteilt wird, auch alle darunter liegenden Angebote -, Zuschlagsschreiben, zusätzliche Vertragsbedingungen und Nachtragsverhandlungen),

2.2.4 den Niederschriften über die Abnahme von Bauleistungen (gegebenenfalls mit Vermerken über Vertragsstrafen, Mängelbeseitigungen usw.),

2.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,

2.2.6 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

2.2.7 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

2.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten gegebenenfalls aus der Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,

2.2.9 dem Bautagebuch und gegebenenfalls den Bestandsplänen.

3. Verwendungsnachweis

3.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde nach Abschluss der Baumaßnahme - spätestens ein Jahr nach Abnahme der wesentlichen Bauleistungen - den Verwendungsnachweis vorzulegen.

3.2 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6 ANBest-P nach dem beigefügten Muster zu erstellen. Der Nachweis, wann und, in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nummer 2) geführt. Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; die Rauminhalte-, Flächenberechnungen nach DIN 277 sowie die Kostenfeststellung nach DIN 276 sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

3.3 Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. mehrere Bauprojekte/Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammenfassender Verwendungsnachweis nach beigefügtem Muster aufzustellen.

.

Mittelanforderung Anlage 5

.

Verwendungsnachweis Anlage 6

.

Beteiligung anderer Stellen Anlage 7

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gewährt Zuwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 49 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung für das Herstellen von zusätzlichen Stellplätzen in privaten Stellplatzanlagen. Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Zuständig für die Bewilligung ist dort das Amt für Verkehr und Straßenwesen. Andere Dienststellen der FHH werden am Verfahren wie folgt beteiligt:

1. Die Prüfung der verkehrlichen Notwendigkeit und Angemessenheit

Die Prüfung der verkehrlichen Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme bzw. die Beurteilung, ob das Vorhaben nach Lage und Ausmaß im Öffentlichen Interesse ist, obliegt der zuständigen Fachabteilung für den ruhenden Verkehr im Amt für Verkehr und Straßenwesen.

2. Wahrnehmung der baufachlichen Aufgaben

Die baufachlichen Aufgaben1 werden von der Bewilligungsbehörde selbst, einer Baudienststelle oder Dritten mit unabhängigem baufachlichem Sachverstand wahrgenommen.

3. Wahrnehmung von betriebs- und bauwirtschaftlichen Aufgaben, Bonitätsprüfung

Der bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung zu berücksichtigende marktübliche Hypothekenzinssatz (siehe Ziffer 4.4.9 dieser Förderrichtlinie) wird vom zuständigen Referat der Zentralverwaltung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt vorgegeben. Diese Dienststelle prüft ferner, ob die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die Anforderungen gemäß Ziffer 3.1 dieser Förderrichtlinie (ordnungsgemäße Geschäftführung) erfüllt und ist bei Fortschreibungen oder Abweichungen von betriebswirtschaftlichen Kostenpauschalen zu beteiligen.

4. Wahrnehmung von bauordnungsrechtlichen Aufgaben

Weiterhin sind die zuständigen Bauprüfabteilungen der Bezirksämter zu beteiligen, die die bauaufsichtliche Zulässigkeit der Vorhaben überprüfen (Baugenehmigungsbescheide). Insbesondere ist vor der Bewilligung der Zuwendungen - unter Berücksichtigung gegebenenfalls entfallender vorhandener Stellplätze - die Anzahl der zuwendungsfähigen, zusätzlichen Stellplätze zu klären.

Die zuständige Bauprüfabteilung benachrichtigt die Bewilligungsbehörde, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass die geförderten Stellplätze während der Zweckbindungsdauer nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden (Erstattung von Zuwendungen).

5. Sonstige Beteiligte

__________
1) Baufachliche Aufgaben sind im Wesentlichen: Prüfung der Bau- und Kostenunterlage, Überprüfung der Bauausführung/Mittelanforderungen, Prüfling der Baurechnung und des Verwendungsnachweises.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion