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BPD 2019-3 - Bauprüfdienst
Bauvorhaben im Nahbereich von Bahnanlagen
- Hamburg -
Vom 25. September 2019
(BPD 30.09.2019)
1. Gegenstand des Bauprüfdienstes
Der Bauprüfdienst (BPD) erläutert, welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen bei Bauvorhaben im Nahbereich von ober- und unterirdischen Bahnanlagen im Baugenehmigungsverfahren ( §§ 61, 62 HBauO) zu berücksichtigen sind, um unzumutbare Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Vorhabens und des Bahnbetriebes auszuschließen. Im Fokus stehen dabei die Gewährleistung der Standsicherheit der Bahnanlagen und der Schutz heranrückender Vor haben vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall infolge des Bahnbetriebes. Unter Ziffer 5 wird erläutert, welche Anforderungen von der Bauaufsichtsbehörde dabei geprüft und wie bzw. wann die Bahnbetreiber ins Verfahren eingebunden werden.
Die Aussagen gelten sinngemäß für das Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO), sofern die Vorschriften zum Prüfumfang gehören bzw. das Vorbescheidsverfahren ( § 63 HBauO), wenn einzelne Fragen zu dieser Thematik gestellt werden.
Der BPD soll die am Bau Beteiligten, insbesondere Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ( § 55 HBauO), Fachplanerinnen und Fachplaner, Statikerinnen und Statiker sowie Unternehmerinnen und Unternehmer ( § 56 HBauO) sensibilisieren, mögliche Konflikte bei der Planung und dem Bau von Vorhaben im Nahbereich von Bahnanlagen frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen.
2. Abkürzungsverzeichnis
Im BPD werden die folgenden Abkürzungen wiederholt verwendet:
HBauO | Hamburgische Bauordnung |
BauVorlVO | Bauvorlagenverordnung |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauNVO | Baunutzungsverordnung |
HmbVwVfG | Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
AEG | Allgemeines Eisenbahngesetz |
BOStrab | Verordnung über den Bau- und Betrieb von Straßenbahnen |
EBO | Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung |
PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
BImSchG | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz |
TA-Lärm | Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm |
DIN 4109 | Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen, Ausgabe 2016-07 (Lfd. Nr. a 5.2.1 VV TB) |
DIN 4150 | Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen und Gebäude |
26. BImSchV | Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) |
BSW/ABH | Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau |
BSW/LP | Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung |
BUE/I | Behörde für Umwelt und Energie, Immissionsschutz und Abfallwirtschaft |
HPA | Hamburg Port Authority |
Hochbahn | Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft |
3. Begriffe
3.1. Bahnanlagen
Bahnanlagen sind Betriebsanlagen der Eisenbahnen ( § 2 AEG, § 4 EBO) und Hoch- und Untergrundbahnen, wie z.B. U-Bahnen ( § 4 PBefG). Hierzu zählen insbesondere die Schienenwege, Gleisanlagen, Betriebsstromleitungen, Stromschienen, Oberleitungen, Oberleitungsmasten, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme, Funkanlagen, der lichte Raum über, neben und unter den Gleisanlagen, Bahnkörper, Dämme, Durchlässe, Stützmauern, Tunnelbauwerke, Brücken, Fundamente, Bahnhöfe, Betriebsgebäude, Wartungshallen, Werkstätten, Anlagen, die den Zu- und Abgang ermöglichen, Stellwerke, Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen. Zu den Bahnanlagen zählen auch die dem Betrieb des Schienenverkehrs zugeordneten Anlagen, wie Serviceeinrichtungen in Bahnhöfen.
3.2. Luftschall
Luftschall stellt im engeren Sinn die Ausbreitung von hörbaren Schwingungen dar, die vom Menschen mit dem Ohr-Gehirn-System im Allgemeinen als Geräusch, Klang, Ton oder Knall wahrgenommen werden. Im Sinne dieses BPD geht es nicht um Nutzschall, wie Musik oder die Stimme beim Gespräch, sondern um Störschall, wie er z.B. von Verkehrslärm ausgehen kann.
3.3. Schallschutz
(Stand: 21.03.2025)
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