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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes
- Hessen -
Vom 22. Juni 2026
(GVBl. Nr. 39 vom 23.06.2026)
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Hessische Denkmalschutzgesetz vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Landesdenkmalrat | " § 6 Hessischer Landesdenkmalrat" |
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden | " § 8 Zuständigkeiten der Denkmalbehörden; Militärgelände" |
c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 21 Funde | " § 21 Beteiligung der Denkmalfachbehörde am Genehmigungsverfahren" |
d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Nachforschungen | " § 22 Funde" |
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23 Grabungsschutzgebiete | " § 23 Nachforschungen" |
f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 31 Rechtsverordnungen | " § 31 Rechtsverordnungen; besonderer Schutz bei Katastrophen" |
g) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 32 Inkrafttreten | " § 32 Evaluierung" |
h) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden Angaben angefügt:
" § 33 Einschränkung von Grundrechten
§ 34 Inkrafttreten"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden. | "(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Kulturdenkmäler in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung, den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einschließlich ihrer historischen Elemente, den Katastrophenschutz sowie den Klima- und Ressourcenschutz einbezogen werden. Die denkmalgerechte Nutzung trägt zum langfristigen Erhalt der Denkmäler bei und soll unterstützt werden." |
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen" gestrichen.
bb) Satz 2
Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen.
wird aufgehoben.
b) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) UNESCO-Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Art. 1, 2 und 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die "Liste des Erbes der Welt" eingetragen sind."
c) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.
4. In § 3 Abs. 2 wird das Wort "Welterbestätten" durch "UNESCO-Welterbestätten" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 24.06.2026)
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