Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Vorgaben zur Nutzung der Windenergie
- Hessen -

Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 10.07.2013 S. 479/480)



(Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (Gl.-Nr.: 360-16) nach § 4 Abs. 1 HLPG )

1. Planungsanlass

Die tragischen Ereignisse im japanischen Fukushima haben den Wandel in der deutschen Energiepolitik beschleunigt. Dies erfordert unter anderem auch in erheblichem Maße und kurzfristig Investitionen in den Ausbau von Anlagen zur Nutzung der Windenergie.

Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2050 rd. 80 % des Endenergiebedarfs im Strom- und Wärmebereich auf der Basis regenerativer Energien bereitzustellen. In Hessen ist der von der Landesregierung einberufene Energiegipfel im November 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bundesland Hessen im Jahr 2050 eine Energiebereitstellung zu 100 % auf Basis regenerativer Energien möglich erscheint. In diesem Zusammenhang wurde auch der erforderliche Zubau an Windenergieanlagen erörtert und vereinbart, dass zukünftig und kurzfristig Flächen in der Größenordnung von 2 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen sollen. Hierdurch wird ein Beitrag zur Stromerzeugung von ca. 28 Terawattstunden pro Jahr (TWh/a) erwartet. Dies entspricht, unter der Voraussetzung, dass der Strombedarf sich nicht wesentlich ändert, einer Bereitstellung von ca. 3/4 des in Hessen 2011 bestehenden Endenergiebedarfs an Elektrizität.

Der Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen 2000 wird geändert, um hinsichtlich der landesweiten Standortvorsorge kurzfristig Vorgaben sowohl für den quantitativen Umfang als auch für die Kriterien zur Ermittlung der regionalplanerischen "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" und dem Ausschluss des übrigen Planungsraumes für die Windenergie durch die Regionalplanung zu erlassen.

2. Gesetzliche Grundlagen, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Planungen

2.1 Gesetzliche Grundlagen

Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wurde nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) aufgestellt. Am 13. Dezember 2000 stellte die Hessische Landesregierung den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 durch Rechtsverordnung fest. Er wurde am 9. Januar 2001 veröffentlicht (GVBl. I S. 2).

Der LEP Hessen 2000 wurde zwischenzeitlich auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548) geändert. Die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Erweiterung Flughafen Frankfurt Main - wurde am 12. September 2006 durch Rechtsverordnung von der Hessischen Landesregierung festgestellt. Der Hessische Landtag hat dieser Änderung am 31. Mai 2007 zugestimmt. Die Änderung wurde am 22. Juni 2007 veröffentlicht (GVBl. I S. 406 in der Fassung der Berichtigung vom 20. September 2007, GVBl. I S. 578).

Die Änderung des LEP Hessen 2000 - Vorgaben zur Nutzung der Windenergie - wurde nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) und des Raumordnungsgesetzes ( ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) begonnen. Die Feststellung der Änderung des Landesentwicklungsplans erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590).

Nach § 9 Abs. 1 ROG war im Rahmen dieses Änderungsverfahrens eine Umweltprüfung durchzuführen. Wesentlicher Verfahrensschritt der Umweltprüfung ist die frühzeitige Erstellung eines Umweltberichts, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung der LEP-Änderung auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke der LEP-Änderung zu beschreiben und zu bewerten sind.

2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Nach § 3 Abs. 1 HLPG stellt der Landesentwicklungsplan die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen sowie die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen dar. Der Landesentwicklungsplan schränkt die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker ein, als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist.

Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 HLPG soll der Landesentwicklungsplan insbesondere die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung, die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung und die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege enthalten.

Die Änderung des Landesentwicklungsplans trägt der überregional bedeutsamen, landesweit einheitlichen Standortvorsorge für Windenergieanlagen und dem sich hieraus ergebenden Bedürfnis nach landesweit einheitlichen quantitativen und qualitativen Festlegungen für die regionalplanerische Ermittlung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" unter Ausschluss des übrigen Planungsraumes Rechnung. Die in dieser Änderung getroffenen Festlegungen sind nach ihrem Zusammenhang der Planziffer 11.1 Energie des LEP Hessen 2000, und hier speziell dem Ziel 2 unter Planziffer 11.1 Energiebereitstellung zuzuordnen.

Die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 hat landesweite Bedeutung. An dem Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans werden daher alle in § 4 Abs. 3 HLPG genannten Stellen beteiligt. Daneben wird gemäß § 10 Abs. 1 ROG den öffentlichen Stellen im Sinne dieser Vorschrift und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion