umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Hessen (3)

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4.1.2.3 Anforderungen nach § 2a Abs. 3 BauGB

Nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BauGB muss der Umweltbericht auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten. Diese Zusammenfassung soll insbesondere der Öffentlichkeit ermöglichen, sich eine erste Vorstellung von dem Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen zu verschaffen. Um eine vertiefende Beschäftigung mit den möglicherweise sehr detaillierten Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB zu erleichtern, sollte in der Zusammenfassung auf die jeweils einschlägigen Passagen verwiesen werden.

§ 2a Abs. 3 Satz 2 BauGB statuiert als allgemeine Anforderung an den Umweltbericht, dass dieser Dritten die Beurteilung ermöglichen muss, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB kommt hierbei der Zusammenfassung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BauGB besondere Bedeutung zu. Eine Betroffenheit kann sich aus Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen ergeben.

4.1.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

4.1.3.1 Erstellung des Umweltberichtes

Nach § 2a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde den Umweltbericht bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. Spätestens mit Beginn der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und §§ 4 f. BauGB muss der Umweltbericht also erstellt sein. Schon in diesem Entwurfsstadium sollten die im Umweltbericht darzustellenden Angaben sorgfältig ermittelt sein, da anderenfalls allein wegen einer Überarbeitung des Umweltberichts eine erneute Auslegung notwendig werden kann (vgl. unten 4.1.3.2). Angesichts dessen kommt der Mitwirkungspflicht der Träger öffentlicher Belange, die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB sachdienliche Informationen für den Umweltbericht zur Verfügung stellen müssen, besonderes Gewicht zu. Um eine frühzeitige Ermittlung der Umweltauswirkungen zu gewährleisten, bietet es sich an, einen - im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht vorgeschriebenen aber sinnvollen und üblichen - Scoping-Termin (vgl. § 5 UVPG) durchzuführen.

4.1.3.2 Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wegen Änderungen des Umweltberichts

Wird der Umweltbericht geändert, so bedarf es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer erneuten Auslegung, wenn zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Dann ist zudem nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BauGB den hiervon berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Insoweit wird auf Nr. 4.2.1 und 4.2.2 verwiesen.

4.2 Berücksichtigung der Umweltauswirkungen in der Abwägung

Die Bewertung der im Zuge des Planverfahrens ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt gehört nach § 1a Abs. 2 BauGB zum Abwägungsmaterial. Sie hat von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegt wie alle anderen betroffenen Belange der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.

Die Berücksichtigung des Bewertungsergebnisses kann sowohl dazu führen, dass die Planung nicht weiter verfolgt werden kann, weil sie nicht hinnehmbare Umweltbeeinträchtigungen mit sich brächte, als auch dazu, dass sie weitergeführt werden kann, obwohl sie nachteilige Auswirkungen haben wird, weil andere für die Entscheidung rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Gesichtspunkte überwiegen oder vorgehen. Die Berücksichtigung kann schließlich zur Folge haben, dass die Planung geändert oder ergänzt werden muss.

4.3 Sonstige Änderungen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren

4.3.1 Beteiligung der Bürger nach § 3 BauGB

Nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingefügten Halbsatz ist bei der Bekanntmachung zur Bürgerbeteiligung auch anzugeben, ob eine UVP durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Diese Verpflichtung gilt bei allen Bebauungsplänen, unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP in Betracht kommt oder nicht. Die Verpflichtung besteht nach dem Gesetzeswortlaut auch bei der erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 3 BauGB, da § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB insgesamt auf die Regelungen des Absatzes 2 verweist.

Nach der neugefassten Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan auch dann erneut auszulegen, wenn (nur) der Umweltbericht wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen geändert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig auch andere Änderungen des Bebauungsplanentwurfs vorgenommen wurden.

Unterzusätzlichen Umweltauswirkungen sind Folgen zu verstehen, die gegenüber den Angaben in der ersten Fassung des Umweltberichts ein größeres Ausmaß erreichen können. Andere Umweltauswirkungen sind hingegen qualitativ andersartige Wirkungen als die zunächst prognostizierten. Erheblich sind derartige Umweltauswirkungen, wenn sie für die Bewertung relevant sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist nach § 3

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