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  Nachweise bei zu Reinigungszwecken betretbaren Überkopfverglasungen Anlage 3
zum Erlass vom 21. Dezember 2004
VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004

Zu Reinigungszwecken betretbare Überkopfverglasungen sind solche, die ausschließlich zum Reinigen bzw. für Inspektionsarbeiten betreten werden. Es wird davon ausgegangen, dass nur jeweils eine Person mit einer leichten Last von ca. 10 kg (gefüllter Putzeimer) die Verglasung betritt (Betretungslast 100 kg). Der unter 1.1 beschriebene Fallversuch soll den Fall einer stürzenden Person simulieren.

Für die Verglasung muss eine Nutzungsanweisung vorliegen.

Grundlage für die nachfolgend festgelegten Versuchsbedingungen und Anforderungen sind die Prüfungsgrundsätze der GS-Bau-18, Ausgabe Februar 2001, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für bedingt betretbare Verglasungen.

Bei abweichenden Nutzungsbedingungen ist mit dem Gutachter (Anlage 1) ein entsprechend modifiziertes Nachweiskonzept zu entwickeln. Des Weiteren sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Verglasung zu treffen (Auslegung von Bohlen, Bautenschutzmatten o. Ä. um die Verglasung zu schützen). Die erforderlichen Maßnahmen sind mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

1. Fallversuche zum Nachweis der Betretbarkeit

1.1 Stoßkörper 50 kg (Sack mit Glaskugeln)

Die Prüfungen müssen an den durch Kugelfallversuche (siehe Nr. 1.2) vorgeschädigten Verglasungen vorgenommen werden.

Da es bei betretbaren Verglasungen materialbedingt nie auszuschließen ist, dass eine Vorschädigung vorliegt, die nicht offensichtlich ist bzw. ein mitgeführter scharfkantiger Gegenstand zum Bruch der obersten Verglasungsschicht führen kann, wird die Verglasung für die Prüfung grundsätzlich vorgeschädigt, falls der Kugelfallversuch nicht schon eine Beschädigung verursacht hat.

Bei Isolierverglasungen mit oberer Scheibe aus ESG werden somit, da hier ein Kugelfallversuch entbehrlich ist (siehe Nr. 1.3), die weiteren Prüfungen an der unteren Scheibe aus VSG durchgeführt.

1.1.1 Vor der Versuchsdurchführung ist eine gleichmäßig verteilte Prüflast aus der halben Verkehrslast (Wind bzw. Schnee), jedoch mindestens 0,5 kN/m2 bzw. bei innenliegenden Überkopfverglasungen im Regelfall 0,2 kN/m2 und bei Isolierverglasungen das Eigengewicht der oberen ESG-Scheibe aufzubringen.

Wird in der Nutzungsanweisung ausgeschlossen, dass die Verglasung bei Schnee betreten wird, kann die Flächenlast auf 0,2 kN/m2 reduziert werden.

Der Fallkörper muss aus einer Fallhöhe von mindestens 1,20 m + X auf die Auftreffstellen des betretbaren Bauteiles treffen.

X = die gegebenenfalls erforderliche Vergrößerung der Fallhöhe zum Beispiel wegen besonderer Lagerung, Temperatur- und Witterungseinflüsse. Sie wird von der Prüfstelle festgelegt.

Die Fallhöhe ist zwischen Auftreffstelle und niedrigstem Punkt des darüber hängenden Fallkörpers zu messen.

1.1.2 Sind um die betretbare Verglasung Baukörper angeordnet, welche die Verglasung um mehr als 1,5 m überragen, ist, wenn von der betretbaren Verglasung aus Reinigungs- und Inspektionsarbeiten an diesen Baukörpern durchgeführt werden sollen, die Fallhöhe des Fallkörpers durch den Gutachter in Absprache mit dem HMWVL festzulegen.

1.1.3 Als Fallkörper ist ein etwa kugelförmiger Sack von maximal 40 cm Durchmesser und ca. 60 cm Länge, gefüllt mit 50 + 0,2 kg Glaskugeln von jeweils 3 + 0,5 mm Durchmesser, zu verwenden.

1.1.4 Als Auftreffstellen sind diejenigen Stellen des Bauteiles zu wählen, bei deren dynamischer Beanspruchung die größte Wahrscheinlichkeit eines Versagens besteht.

Auftreffstellen sind in der Regel die Stützweiten-Mitten und die Auflagerbereiche des Bauteiles. Bei asymmetrischen, geneigten und gewölbten Teilen oder bei asymmetrischer oder geneigter Lagerung der Bauteile sind die Auftreffstellen im Einzelfall zu ermitteln.

1.1.5 Das zu prüfende Bauteil ist für die Fallversuche den bestimmungsgemäßen Einbauzuständen entsprechend zu stützen, zu lagern und zu befestigen. Sind unterschiedliche Einbauzustände vorgesehen, sind Fallversuche in allen Einbauzuständen oder dem Ungünstigsten erforderlich.

1.1.6 Beträgt die Breite eines Bauteiles quer zu seiner Spannrichtung bis zu 30 cm, dürfen zwei Bauteile gemeinsam einem Fallversuch unterzogen werden.

1.1.7 Die Versuche sind an einer hinreichend großen Anzahl von Versuchskörpern, mindestens aber an zwei Versuchskörpern pro Variante, durchzuführen. Die Anzahl der erforderlichen Versuchskörper kann durch Abwurf des Stoßkörpers auf verschiedene kritische Punkte ein und derselben Glasscheibe gegebenenfalls reduziert werden.

1.1.8 Die Stoßversuche gelten als bestanden, wenn die Verglasung nicht von den Lagern rutscht, nicht vom Stoßkörper durchstoßen wird und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.

1.2 Stoßkörper 4,1 kg (Stahlkugel)

Durch diesen Versuch soll belegt werden, dass ein auf die Verglasung fallender Körper (Maschinen, Werkzeuge o. Ä.) die Verglasung nicht durchstößt und Personen, die sich unterhalb der Verglasung befinden, nicht durch herunterfallende Glasbruchstücke bzw. Personen, die sich auf der Verglasung befinden, nicht durch Versagen der Verglasung, gefährdet werden.

Hierzu ist ein Kugelfallversuch mit einer Stahlkugel nach DIN 5401 (Gewicht 4,1 kg) aus einer Fallhöhe von 1 m durchzuführen (Versuchstemperatur 23 °C).

Die Lagerung muss der des einzubauenden Originalsystems entsprechen.

Vor der Versuchsdurchführung ist eine Einzellast von 1 kN mit einer Aufstandsfläche 20 u 20 cm in ungünstiger Laststellung aufzubringen.

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(Stand: 16.06.2018)

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