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Regelwerk

Anwendung nicht geregelter Bauarten nach § 20 der Hessischen Bauordnung (HBO) im Bereich der Glaskonstruktionen
- Hessen -

Fassung vom 21.12.2004
(StAnz. Nr. 1 vom 03.01.2005 S. 35)



VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004

- Anforderungen an Bauarten im Zustimmungsverfahren und Freistellung vom Erfordernis der Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 HBO

Nach § 20 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) bedarf die Anwendung von Bauarten, die von den mit Erlass vom 27. Juni 2003 (StAnz. S. 3019) als Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 HBO eingeführten technischen Regeln wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt (nicht geregelte Bauarten), einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder meiner Zustimmung im Einzelfall.

Das als Anlage 1 abgedruckte Merkblatt "Zustimmung im Einzelfall" dient als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob eine Glaskonstruktion zustimmungspflichtig ist, und welche Unterlagen gegebenenfalls einem Antrag auf Zustimmung im Einzelfall beizufügen sind.

Anforderungen an Bauarten im Zustimmungsverfahren

Für die nachfolgend aufgeführten Bauarten sind - soweit sie nicht unter die Freistellungsregelungen fallen - Zustimmungen im Einzelfall erforderlich. In den angegebenen Anlagen sind die Anforderungen, die an diese Bauarten im Zustimmungsverfahren gestellt werden, dargelegt.

Für die oben genannten zustimmungspflichtigen Verglasungen gilt bei punktförmiger Lagerung, dass, wenn Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) als Einzelscheibe oder als äußere Scheibe von Isolierverglasungen verwendet wird, grundsätzlich ESG-H nach Bauregelliste a Teil 1 Nr. 11.4.2 einzusetzen ist.

Freistellung vom Erfordernis der Zustimmung im Einzelfall:

Für die im Nachfolgenden aufgeführten nicht geregelten Bauarten ist eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich, wenn die für den jeweiligen Anwendungsfall aufgeführten Bedingungen und Anforderungen erfüllt werden:

1. Von den TRLV abweichende Überkopfverglasungen

1.1 Punktförmig gelagerte Überkopfverglasungen

1.2 Linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen aus VSG aus TVG mit Auskragung

1.3 Linienförmig gelagerte Überkopfverglasungen mit Auskragung über den Randträger und Bohrungen in den Randscheiben

2. Von den TRAV abweichende absturzsichernde Verglasungen

2.1 Absturzsichernde Verglasungen der Kategorie A mit parallelogrammförmigen Scheiben

2.2 Feststehende Verglasungen von Fenstern im Brüstungsbereich

2.3 Verglasungen der Kategorie A nach TRAV auf massiven Brüstungen

2.4 Raumhohe Verglasungen mit Geländer in Anlehnung an DIN 24533

2.5 Doppelfassaden mit absturzsichernder Außenfassade, Verglasung linienförmig gelagert

Weitere wesentliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass

Grundsätzlich gilt:

Die Freistellung vom Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit. Baurechtliche Anforderungen an den Brand-, Schall- und Wärmeschutz sowie Anforderungen anderer Stellen (zum Beispiel Arbeitsschutz) bleiben von dieser Freistellung unberührt.

Der Nachweis der Einhaltung aller für eine Freistellung genannten Bedingungen und Anforderungen ist gegenüber der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen.

1. Von den TRLV abweichende Überkopfverglasungen

1.1 Punktförmig gelagerte Überkopfverglasungen

1.1.1 Die Überkopfverglasungen bestehen aus thermisch vorgespanntem Glas.

Bei Einfachverglasungen und als untere Scheibe von Isolierverglasungen ist ein Verbund-Sicherheitsglas aus TVG zu verwenden. Bei Isolierverglasungen kann die obere Scheibe auch aus ESG-H oder aus Verbund-Sicherheitsglas aus ESG-H bestehen.

1.1.2 Die Einzelscheiben sind eben, haben Rechteckformat und eine Fläche von maximal 2,0 m2. Die Scheiben sind einreihig angeordnet. Die Verglasungen sind nicht begehbar und auch nicht zur Wartung oder zu Reinigungszwecken betretbar und sie haben eine Einbauhöhe von weniger als 4 m über Gelände oder Oberkante Fußboden.

1.1.3 Das Bauprodukt TVG bzw. VSG aus TVG entspricht einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für linienförmig gelagerte Verglasungen aus TVG oder aus VSG aus TVG.

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