umwelt-online: Archivdatei 2008 - Bußgeldkatalog (Hessen) (1)
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Bußgelderlaß mit Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Fassung vom 14. Januar 2008
(StAnz. Nr.05 vom 28.01.2008 S. 258; 08.03.2011 S. 557; 11.03.2014aufgehoben)
Archiv 2005
Auf der Grundlage des § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften wird nachstehender Bußgelderlass nebst Anlagen, der nach der Evaluierung überarbeitet wurde, neu bekannt gegeben. Der bisherige Bußgelderlass vom 4. Mai 2005 und die Anlagen (Bußgeldkatalog, Bußgeldtabellen, Ablaufdiagramm) werden aufgehoben.
Die folgenden Regelungen sind neu beziehungsweise wurden geändert:
lfd. Nr. | Rechtsgrundlage | Änderung |
13 | § 76 Abs. 1 Nr. 7 | Bußgeld |
14 | Bußgeld | |
15 | § 76 Abs. 1 Nr. 11 | Bußgeld, Ordnungswidrigkeit |
25 | Bußgeld | |
26 | Bußgeld | |
29 | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
32 (neu) | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
33 | § 76 Abs. 1 Nr. 12 | Bußgeld, Ordnungswidrigkeit |
36 | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
37 | Bußgeld | |
(neu) | Ordnungswidrigkeit | |
38 | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
39 | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
40 | § 76 Abs. 1 Nr. 13 | Bußgeld |
41 | § 76 Abs. 1 Nr. 13 | Bußgeld |
42 | Bußgeld | |
43 | Bußgeld | |
44 | Bußgeld | |
45 | Bußgeld | |
46 | Bußgeld | |
47 | Bußgeld | |
48 | Bußgeld | |
49 | § 76 Abs. 1 Nr. 14 | Bußgeld |
50 | § 76 Abs. 1 Nr. 15 | Bußgeld |
51 | § 76 Abs. 1 Nr. 16 | Bußgeld |
52 | Bußgeld | |
56 | Bußgeld | |
58 | Bußgeld | |
§ 76 Abs.1 Nr. 19 | Ordnungswidrigkeiten nach der BauPrüfVO entfallen Ordnungswidrigkeiten nach der HausPrüfVO entfallen |
|
(neu) | Ordnungswidrigkeiten nach der HPPVO | |
68 (neu) | Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
69 (neu) | Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
70 (neu) | Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | |
(neu) | Ordnungswidrigkeiten nach der TPrüfVO | |
71 (neu) | Ordnungswidrigkeiten nach der TPrüfVO |
Der Bußgeldkatalog soll ein einheitliches und wirksames Vorgehen gegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bauordnungsrecht sichern und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bußgeldverfahren beitragen.
Die Richtwerte tragen der gestärkten Eigenverantwortung der Bauherrschaft sowie der übrigen am Bau Beteiligten und der daraus folgenden Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit Rechnung.
Zum Bußgeldkatalog ist Folgendes festzustellen:
1. Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie zu werten. Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze. Sie setzen aber stets die Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung im Einzelfall voraus.
2. Die Regel- und Rahmensätze des Katalogs gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld beziehungsweise der Tatwürdigung hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes ist im Einzelfall eine höhere oder mindere Geldbuße festzusetzen.
Für fahrlässiges Handeln kommt als Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages von 500.000 Euro (§ 76 Abs. 3 HBO) in Betracht (§ 17 Abs. 2 OWiG). Bei minderer Schuld (zum Beispiel leicht fahrlässigem Verbotsirrtum) oder bei mildernden Umständen ist die Geldbuße gegenüber dem Katalog angemessen - in der Regel bis um die Hälfte - zu verringern. In besonders leichten Fällen gegebenenfalls auch unter die Untergrenze des Rahmenbetrages.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, das heißt wer eine objektive Zuwiderhandlung begeht, die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt - ohne Rücksicht auf seine individuellen Kenntnisse - hätte erkennen müssen.
Bei erschwerenden Umständen (zum Beispiel Wiederholungsfall, Weiterbauen trotz Einstellungsverfügung) soll der ermittelte Bußgeldbetrag angemessen - in der Regel bis auf das Doppelte -, bei besonders schwer wiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bis zum Höchstbetrag von 500.000 Euro, erhöht werden.
In Fällen, die nicht als geringfügig einzustufen sind, können die wirtschaftlichen Verhältnisse der ordnungswidrig handelnden Person eine Verminderung oder Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
3. Die Geldbuße soll einen durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Bei entsprechender Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles kann auch das gesetzliche Höchstmaß von 500.000 Euro aus § 76 Abs. 3 HBO überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
4. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die ordnungswidrig handelnde Person trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG). In der Regel ist die Höhe des Bußgeldes im Einzelfall anhand der Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst beziehungsweise bei einem entsprechenden Verweis anhand der Bußgeldtabellen im Anhang unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln.
Für die Ermittlung des anzuwendenden Bußgeldrahmens in den einzelnen Bußgeldtabellen sind bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit:
maßgeblich.
In den Fällen, in denen die Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst angegeben sind und nicht auf eine Tabelle im Anhang verwiesen wird, kann bei der Festlegung des Bußgeldes nicht auf vorgegebene Bezugsgrößen (zum Beispiel qm, cbm umbauten Raum) wie in den Tabellen zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich deshalb, die im Rahmen der Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung zur Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall zu Grunde gelegte Bezugsgröße beziehungsweise die sonstigen Kriterien der Entscheidung aktenkundig zu machen.
5. Die Regel- und Rahmensätze beziehen sich auf materiell illegale Maßnahmen.
Als materiell illegal ist jede Maßnahme anzusehen, deren Zulässigkeit rechtliche Hindernisse - einschließlich fehlender Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsgründe - entgegenstehen.
Bei offensichtlich materieller Rechtmäßigkeit soll das Bußgeld angemessen - bis maximal um die Hälfte des entsprechenden Regel- oder Rahmensatzes - reduziert werden.
6. Werden durch eine ordnungswidrig handelnde Person mehrere Bußgeldtatbestände im Zusammenhang mit derselben (Bau-)Maßnahme erfüllt (Tateinheit § 19 OWIG), ist ein einheitliches Bußgeld zu verhängen. Die Höhe des Bußgeldes ist anhand des Rahmensatzes für die schwerwiegendste Zuwiderhandlung zu ermitteln, wobei die erschwerenden Umstände der mehrfachen Ordnungswidrigkeit zu würdigen sind.
7. Unter den lfd. Nrn. 74 bis 111 des Bußgeldkatalogs sind Ordnungswidrigkeitentatbestände erfasst, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, weil sie aus Richtlinien hervorgehen. Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung einer Richtlinie ganz oder teilweise an, liegt die Ordnungswidrigkeit im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde und nicht im Verstoß gegen die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie.
8. Wird ein Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Nachweisberechtigten-Verordnung eingeleitet, ist die Ingenieurkammer Hessen als zuständige Stelle für die Eintragung von Nachweisberechtigten zeitnah zu informieren.
Die Vorgehensweise zu Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall ist in der Anlage in einem Ablaufdiagramm mit Erläuterungen dargestellt.
Zum 30. Juni 2012 bitte ich um einen Bericht zu Ihren Erfahrungen mit dem Vollzug des Bußgeldkatalogs.
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung und der auf ihrer Rechtsgrundlage ergangenen Verordnungen | Anlage 1 |
lfd. Nr. | § 76 Abs. 1 1 | in Verbindung mit | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von/bis Euro |
1. Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung | ||||
1. | Nr. 1 | § 10 Abs. 2 Satz 1 | Nichtanbringen oder nicht dauerhaftes Anbringen des Baustellenschildes mit den Mindestangaben - Nutzungsart des Gebäudes, - Zahl der Geschosse, - Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 48 bis 51) bei der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind |
Tabelle 11 2 (Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil) |
2. | Nr. 1 | § 10 Abs. 2 Satz 2 | Verstoß gegen die Pflicht, das Bauschild vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar anzubringen | Tabelle 11 (Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil) |
3. | Nr. 1 | § 65 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 |
Baubeginn ohne durch sachverständige Personen oder Stellen für Vermessungswesen ausgestellte Absteckungsbescheinigung bei vorgesehener Grenzbebauung oder grenzdefinierter Gebäudeanordnung | Tabelle 6 |
4. | Nr. 2 | § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 | Verwendung von in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geregelten oder nach § 16 Abs. 3 zulässigen Bauprodukten ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen | 250 / 100.000 |
5. | Nr. 3 | § 20 Abs. 1 Satz 1 | Anwendung von nicht geregelten Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall | 500 / 200.000 |
6. | Nr. 4 | § 21 Abs. 4 | Unzutreffende Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem 0-Zeichen | 2.000 / 250.000 |
Fehlen des Hinweises auf den Verwendungszweck durch das herstellende Unternehmen | 250 / 100.000 | |||
7. | Nr. 5 | § 47 i. V. m. § 45 oder § 46 | Verstoß gegen vollziehbare schriftliche Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist | Tabelle 2 (soweit nachfolgend in den lfd. Nrn. 71 bis 107 keine Sonderregelungen getroffen sind) |
8. | Nr. 6 | § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 | Fehlende oder unzureichende Herstellung der Barrierefreiheit in den öffentlich zugänglichen, dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. Satz 2 HBO | Tabelle 5 |
Nr. 7 | Fehlende oder nicht rechtzeitige Erstattung oder Zuleitung von Mitteilungen, Anzeigen oder Unterlagen: | |||
9. | § 48 Abs. 3 | - schriftliche Mitteilung des Wechsels der Bauherrschaft an die untere Bauaufsichtsbehörde (durch die neue Bauherrschaft) | Tabelle 11 | |
10. | § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | - schriftliche Mitteilung des Baubeginns an die untere Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnanzeige) | Tabelle 11 | |
11. | § 65 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 | - schriftliche Mitteilung des Baubeginns an den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen | 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 13 | |
12. | § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 | - Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen für Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1) oder des Sachverständigen für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1) an die Bauaufsichtsbehörde | Tabelle 9 | |
13. | § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | - Benennung der mit der Bauleitung beauftragten Person sowie die Unterzeichnung der Baubeginnanzeige durch die Bauleitung | Tabelle 10 | |
14. | § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | - Benennung des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens | Tabelle 10 | |
15. | § 65 Abs. 3 Satz 3 | - Mitteilung des Wechsels der Bauleitung oder des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens | Tabelle 11 | |
16. | Nr. 8 | § 48 Abs. 4 Satz 1 | Unterlassene oder unzureichende Beauftragung von geeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen (§§ 49 bis 51, 59) durch die Bauherrschaft | Tabelle 7 |
17. | Nr. 8 | § 48 Abs. 5 Satz 1 | Nichtersetzen von ungeeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen oder Unterlassen der Hinzuziehung von geeigneten Fachleuten nach Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde | Tabelle 6 |
18. | Nr. 8 | § 49 Abs. 1 Satz 3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Vorsorge, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen durch den Entwurfsverfasser | Tabelle 8 |
19. | Nr. 8 | § 50 Abs. 1 Satz 3 | Verstoß des Unternehmens gegen die Pflicht, die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen oder gegen seine Pflicht, diese Nachweise auf der Baustelle bereitzuhalten | 250 / 100.000 |
20. | Nr. 8 | § 51 Abs. 1 Satz 1 | Verstoß der mit der Bauleitung beauftragten Person gegen die Pflicht zur Überwachung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere - den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen, - den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen, - den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der Entwurfsverfasser entsprechend ausgeführt wird oder Verstoß gegen die Pflicht, die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen |
Tabelle 5 |
21. | Nr. 9 | § 48 Abs. 4 Satz 4 | Ausführen oder Ausführenlassen von Abbrucharbeiten in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe | Tabelle 5 |
22. | Nr. 10 | § 50 Abs. 1 Satz 4 | Ausführen oder Ausführenlassen von Arbeiten durch das Unternehmen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen | Tabelle 7 |
Nr. 11 | Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder die Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung (§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person: | |||
§ 56 Abs. 3 Satz 3 und 4 | - vor Ablauf eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird | |||
§ 56 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 | - Abweichend von den eingereichten Bauvorlagen | |||
a Bauliche Anlagen | ||||
23. | 1. Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | ||
24. | 2. Aufschüttungen und Abgrabungen | Tabelle 7 | ||
25. | 3. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze | Tabelle 15 | ||
26. | 4. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze | Tabelle 15 | ||
27. | 5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge pro Stück | 100 / 500 | ||
28. | 6. Hilfseinrichtungen zur statischen Absicherung von Bauzuständen (Abstützungen) | Tabelle 9 (Bezugsgröße ist der betroffene Gebäudeteil) |
||
29. | Nr. 11 | 7. Werbeanlagen | ||
im Außenbereich je angefangener m2 | 800 | |||
sonstige je angefangener m2 | 400 | |||
30. | 8. Stützmauern | 100 / 5.000 | ||
31. | 9. Ortsfeste Behälter für brennbare Gefahrstoffe und für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) | 100 / 5.000 | ||
32. | 10. sonstige Anlagen mit Flächenmaß (z.B. Dachflächen, Terrassen, Zäune, Flächen für Außenbewirtung etc.) | Tabelle 12 | ||
B andere Anlagen | ||||
33. | 1. Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen, Feuerstätten | Tabellen 16 - 18 | ||
34. | 2. Entsorgungsanlagen (Kläranlagen, Gülle-, Jauche- und sonstige Behälter, Gruben u. a.) | Tabelle 3 | ||
35. | 3. Sonstige Anlagen | 100 / 20.000 | ||
Nr.12 | I. Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Nutzung, Abbruch oder Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen oder von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung (§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person soweit sie baugenehmigungspflichtig sind: | |||
36. | § 54 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 | - ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung oder abweichend davon - bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind |
||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | lfd. Nrn. 24 - 35 gelten entsprechend | |||
- bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8) | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 1 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 1,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35 | |||
37. | § 63 Abs. 3 | - ohne die erforderliche Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 63 Abs. 2) oder abweichend davon | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35 | |||
Nr. 12 | II. Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen oder von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung | |||
(§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person soweit sie baugenehmigungspflichtig sind: | ||||
38. | § 54 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. | - ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung oder abweichend davon - bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind |
||
§ 65 Abs. 1 | Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 14 | ||
sonstige bauliche Anlagen | Tabelle 12, 15 oder lfd. Nrn. 31, 34 - 35 gelten entsprechend | |||
- bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8) | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 13 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 1,5 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12, 15 oder der lfd. Nrn. 31, 34 - 35 | |||
39. | § 63 Abs. 3 | - ohne die erforderliche Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 63 Abs. 2) oder abweichend davon | ||
Gebäude und Gebäudeteile | 0,8 des entsprechenden Betrages der Tabelle 14 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12, 15 oder der lfd. Nrn. 31, 34 - 35 | |||
Nr. 13 | Anlage 2, Abschnitt V zu § 55 | Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Erneuerung, Inbetriebnahme oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entgegen den Freistellungsvorbehalten: | ||
40. | Nr. 1 | - ohne Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | Tabelle 12, 16 oder lfd. Nr. 35 gelten entsprechend | |||
41. | - vor Ablauf der 14-tägigen Frist nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird | |||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12, 16 oder der lfd. Nr. 35 | |||
42. | Nr. 13 | - entgegen der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | Tabelle 12, 16 oder lfd. Nr. 35 gelten entsprechend | |||
43. | - entgegen des Antrages auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch durch die Gemeinde | |||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | Tabelle 12, 16 oder lfd. Nr. 35 gelten entsprechend | |||
44. | Nr. 2 | - ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven und brandschutztechnischen Unbedenklichkeit durch eine für die jeweilige bauliche Anlage bauvorlageberechtigte Person (§ 49 Abs. 3 bis 6) gegenüber der Bauherrschaft | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 5 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,6 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12 oder der lfd. Nr. 35 | |||
45. | Nr. 3 | - ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nachweisberechtigte Person für Standsicherheit gegenüber der Bauherrschaft (§ 59 Abs. 3 Satz 2) | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 4 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,7 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12 oder der lfd. Nrn. 28, 30, 34 und 35 | |||
46. | Nr. 4 | - dauerhafte Inbetriebnahme einer Anlage ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 6) | Tabelle 16 | |
47. | - fehlende oder nicht rechtzeitige Mitteilung des Baubeginns an die sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen entsprechend § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 16 | ||
48. | Nr. 5 | - Beauftragung einer nicht branchenspezifischen Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens | ||
Gebäude oder Gebäudeteile | Tabelle 6 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,5 des entsprechenden Betrages der Tabellen 12, 16, 17 oder der lfd. Nrn. 31, 34 und 35 | |||
49. | Nr. 14 | § 59 Abs. 3 Satz 1 | Fehlende Bescheinigung von bautechnischen Nachweisen: der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei durchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad, 2. sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, 3. besonderen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung besonderer Baustoffe, 4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 durch eine sachverständige Person für Standsicherheit |
|
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 4 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35 | |||
§ 59 Abs. 4 Satz 1 | des vorbeugenden Brandschutzes bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch eine sachverständige Person für Brandschutz | Tabelle 4 | ||
50. | Nr. 15 | § 59 Abs. 6 i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 4 | Dauerhafte Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpen und feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ortsfester Verbrennungsmotoren ohne vorherige Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen bis spätestens zur Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes | Tabelle 16 |
51. | Nr. 16 | § 68 Abs. 2 Satz 1 | - Erste Aufstellung oder erste Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne Ausführungsgenehmigung | |
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 29, 32 - 35 | |||
52. | Abs. 6 Satz 2 | - erstmalige Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne eine von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Gebrauchsabnahme | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nm. 29 und 32 - 35 | |||
Nr. 17 | Nichtvorlage der von der Bauaufsichtsbehörde verlangten Bescheinigungen, Bestätigungen, sonstigen Erklärungen oder Anzeigen: | |||
53. | § 73 Abs. 3 Satz 2 | - der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Anlagen und Einrichtungen | 200 / 20.000 | |
§ 74 Abs. 2 Satz 3 | - Bescheinigungen nach § 73 Abs. 2 mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus | 200 / 20.000 | ||
54. | § 74 Abs. 4 | - über Beginn und Beendigung der von der Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauarbeiten | 50 / 5.000 | |
55. | Nr. 18 | § 74 Abs. 5 | Beginn mit dem weiteren Ausbau von Gebäuden vor Ablauf eines Tages nach dem in der Rohbauanzeige genannten Termin der Fertigstellung des Rohbaus ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde | Tabelle 7 |
56. | Nr. 18 | § 74 Abs. 6 | Fortsetzung der Bauausführung oder erstmalige Benutzung von Anlagen, ohne dass eine von der Bauaufsicht verlangte vorherige Prüfung durch sie selbst oder eine beauftragte sachverständige Person durchgeführt worden ist | |
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 7 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,4 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35 | |||
57. | Nr. 18 | § 74 Abs. 7 | Die vorzeitige Benutzung von Aufenthaltsräumen | |
- wenn diese nicht sicher benutzbar sind | Tabelle 3 | |||
- vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung, - wenn Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, - ohne die vorzeitige Benutzung der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen oder - die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Nutzbarkeit untersagt hat |
||||
58. | Nr. 18 | - vor Ablauf einer Woche nach dem angezeigten Zeitpunkt der Fertigstellung, | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 6 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35 | |||
wenn die Bauaufsichtsbehörde dies nicht auf Antrag zugelassen hat | ||||
Nr. 19 | Rechtsverordnungen auf Grund § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 bis 6 | Zuwiderhandlungen gegen (die folgenden) Rechtsverordnungen, soweit die jeweilige Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift § 76 Abs. 1 Nr. 19 HBO verweist | ||
2. Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerungsverordnung ( FeuVO) | ||||
59. | Nr. 19 | § 19 Nr. 1 FeuVO | Verstoß gegen die Pflicht der griffbereiten Bereithaltung von für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöschern mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt qriffbereit in ausreichender Zahl | 500 je Feuerlöscher |
i. V. m. § 12 Abs. 8 FeuVO | - in der Nähe des Heizraumes | |||
i. V. m. § 16 Abs. 4 FeuVO | - in der Nähe von Heizöllagerräumen | |||
i. V. m. § 17 Abs. 2 FeuVO | - in der Nähe der Lagerbehälter bei Lagerung von mehr als 620 l Heizöl je Gebäude außerhalb von Wohnungen | |||
Nr. 19 | § 19 Nr. 2 FeuVO | Lagerung von Heizöl in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen | ||
60. | i. V. m § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeuVO | - in Mengen oder Behältern, die nach § 17Abs. 1 FeuVO nicht zulässig sind | 500 / 10.000 | |
61. | i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO | - in einem Raum mit Feuerstätten, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO vorliegen | 500 / 10.000 | |
3. Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung ( GaVO) | ||||
62. | Nr. 19 | § 24 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 GAVO | Betreiben maschineller Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen derart, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel 50 ppm (50 cm3/m3) überschreitet | Tabelle 9 |
63. | Nr. 19 | § 24 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 25 GAVO | Betreiben allgemein zugänglicher geschlossener Großgaragen, ohne dass während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar ist | Tabelle 10 |
64. | Nr. 19 | § 24 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 und § 25 GAVO | Betreiben von geschlossenen Mittel- und Großgaragen, ohne dass die allgemeine elektrische Beleuchtung in den Garagen während der Benutzungszeit ständig an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux eingeschaltet ist, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist | Tabelle 10 |
4. Ordnungswidrigkeiten nach der Nachweisberechtigten-Verordnung ( NBVO) | ||||
65. | Nr. 19 | § 10 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 2 bis 5 NBVO | Unberechtigtes Ausgeben als "Nachweisberechtigte/ Nachweisberechtigter - für Standsicherheit", - für vorbeugenden Brandschutz", - für Schall- oder Wärmeschutz" |
5.000 / 50.000 |
66. | Nr. 19 | § 10 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 6 und 9 Abs. 4 NBVO | - Verstoß gegen allgemein obliegende Pflichten aus § 6 NBVO oder aufgrund des § 9 Abs. 4 NBVO getroffener Richtlinien oder Satzungen der Kammern | 3.000 / 30.000 |
- Abgabe von in wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung der Nachweisberechtigung | 5.000 / 50.000 | |||
67. | Nr. 19 | § 10 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 NBVO | Abgabe falscher Angaben zur Erfüllung der Kriterien der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 NBVO für die baulichen Anlagen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HBO oder zur Beauftragung mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises | 2.500 / 25.000 |
5. Ordnungswidrigkeiten nach der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) | ||||
68. | Nr. 19 | § 42 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 HPPVO | Ausstellen von Bescheinigungen, die nach Vorschriften der HBO oder aufgrund der HBO nur von einer prüfsachverständigen Person ausgestellt werden dürfen, ohne prüfsachverständige Person zu sein. | 5.000 / 50.000 |
69. | Nr. 19 | § 42 Nr. 2 i. V. m. § 8 HPPVO | Unberechtigtes Führen der Bezeichnung - "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" oder - "Prüfsachverständige" oder "Prüfsachverständiger" oder |
2.500 / 10.000 |
Führen der Bezeichnung ohne Zusatz des Fachbereichs oder der Fachrichtung der Anerkennung | 500 / 5.000 | |||
70. | Nr. 19 | § 42 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 5 HPPVO | Gewährung eines Nachlasses auf die Gebühr oder das Honorar | 2.000 / 20.000 |
6. Ordnungswidrigkeiten nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) | ||||
71. | Nr. 19 | § 4 i. V. m. §§ 2 und 3 TPrüfVO | Unterlassung oder nicht fristgerechte Durchführung von vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf Veranlassung der Bauherrschaft oder der Betreiberin oder des Betreibers. | 250 / 20.000 |
72. | Nr. 20 | § 44 Abs. 1 Satz 2 oder | Zuwiderhandlungen gegen Satzungen (örtliche Bauvorschriften), soweit die jeweilige Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf § 76 Abs. 1 Nr. 20 verweist | Mustersatzung kommunale Spitzenverbände |
§ 81 Abs. 1 oder | 50 / 15.000 | |||
§ 81 Abs. 2 | ||||
73. | Abgabe von unrichtigen Angaben oder Vorlage von unrichtigen Plänen und Unterlagen wieder besseren Wissens, um einen nach der HBO vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder zu verhindern | |||
- bei Sonderbauten | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 1 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 1.000 / 500.000 | |||
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 500 / 200.000 | |||
Sonderregelungen zu lfd. Nr. 7: Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf:
7. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( M-BeVO) 3 |
||||
74. | Nr. 5 | § 14 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 M-BeVO | - Nicht Freihalten der Rettungswege von Hindernissen | 100 / 1.000 je Hindernis |
- Versperren oder Versperren lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen | 500 / 1.000 je Tür | |||
- Verletzung der Pflicht durch den Verantwortlichen dafür zu sorgen, dass Türen im Zuge von Rettungswegen von innen leicht geöffnet werden können | 250 / 500 je Tür | |||
75. | Nr. 5 | § 14 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 M-BeVO | Nicht Anbringen oder nicht Anbringen lassen des Rettungswegplans oder von Hinweisen zum Verhalten bei einem Brand in jedem Beherbergungsraum | 50 / 100 je Raum |
8. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung ( MVkVO) 3 (Erlass vom 21. November 2003 (StAnz. S. 4977)) |
||||
76. | Nr. 5 | § 33 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 5 MVkVO | Einengen oder Einengen lassen von Rettungswegen (Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge) innerhalb der erforderlichen Breiten | 100 / 1.000 je Hindernis |
77. | Nr. 5 | § 33 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 MVkVO | Abschließen oder Abschließen lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit | 500 / 1.000 je Tür |
78. | Nr. 5 | § 33 Nr. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 MVkVO | - Anbringen oder Anbringen lassen von Dekorationen oder - Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren |
50 / 500 je Dekorationsteil 100 / 1.000 je Gegenstand |
79. | Nr. 5 | § 33 Nr. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 MVkVO | Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten (s. Nr. 3) auf Ladenstraßen und Hauptgängen | 100 / 1.000 je Gegenstand |
80. | Nr. 5 | § 33 Nr. 5 i. V. m. § 25 Abs. 3 MVkVO | Nicht Freihalten oder nicht Freihalten lassen von Rettungswegen auf dem Grundstück oder von Flächen für die Feuerwehr | 100 / 1.000 je Hindernis |
81. | Nr. 5 | § 33 Nr. 6 i. V. m. § 26 Abs. 1 MVkVO | Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers oder dessen Vertreter zur ständigen Anwesenheit während der Betriebszeit | 250 / 1.000 |
82. | Nr. 5 | § 33 Nr. 7 i. V. m. § 26 Abs. 2 MVkVO | Unterlassen der Bestellung - eines Brandschutzbeauftragten und - bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, von Selbsthilfekräften für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl durch den Betreiber |
500 / 2.000 250 / 1.000 je erforderliche Person |
83. | Nr. 5 | § 33 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 5 MVkVO | Unterlassen der Sicherstellung durch den Betreiber, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind | 250 / 1.000 je erforderliche Person |
84. | Nr. 5 | § 33 Nr. 9 i. V. m. § 30 Abs. 1 MVkVO | Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen bei den folgenden Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit : - Sprinkleranlagen, - Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen, - Sicherheitsbeleuchtung, - Brandmeldeanlagen, - Sicherheitsstromversorgungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen |
500 / 1.000 pro Anlage |
9. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ( MVStättV) 3 (Erlass vom 25. Juni 2002, StAnz. S. 2709) |
||||
85. | Nr. 5 | § 47 Nr. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten | 100 / 1.000 je Hindernis |
86. | Nr. 5 | § 47 Nr. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung von Rettungswegen in der Versammlungsstätte | 100 / 1.000 je Hindernis |
87. | Nr. 5 | § 47 Nr. 3 i. V. m. § 31 Abs. 3 MVStättV | Verschließen oder Feststellen von Türen in Rettungswegen während der Betriebszeit. | 500 / 1.000 je Tür |
88. | Nr. 5 | § 47 Nr. 4 i. V. m. § 32 Abs. 1 MVStättV | Überschreitung der Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze oder Änderung der genehmigten Anordnung der Besucherplätze | 100 / 200 pro Platz |
89. | Nr. 5 | § 47 Nr. 5 i. V. m. § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV | - Verwendung anderer als der in § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV vorgeschriebenen Materialien
oder |
|
90. | i. V. m. § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV | - Anbringung von Materialien entgegen den § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV | 250 / 5.000 250 / 5.000 |
|
91. | Nr. 5 | § 47 Nr. 6 i. V. m. § 34 Abs. 1 bis 3 MVStättV | - Aufbewahren oder nicht Entfernen von Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen innerhalb der Bühnen und der Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus | 100 / 5.000 |
92. | - Bereitstellung oder Stehenlassen von Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit auf den Bühnenerweiterungen, wenn die Bühnenerweiterungen nicht durch Tore gegen die Hauptbühne abgetrennt sind | 100 / 5.000 | ||
93. | Nr. 5 | . Hängen oder Hängenlassen von Ausstattungsteilen an Zügen von Bühnen oder Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus | 100 / 5.000 | |
94. | Nr. 5 | § 47 Nr. 7 i. V. m. § 34 Abs. 4 MVStättV | Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen, brennbaren Flüssigkeiten und anderem brennbaren Material, insbesondere Packmaterial, außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine | 500 / 10.000 |
95. | Nr. 5 | § 47 Nr. 8 i. V. m. § 35 Abs. 1 MVStättV | Rauchen auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen mit Ausnahme von Darstellern und Mitwirkenden auf Bühnen und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltung begründet ist | 100 / 200 |
96. | Nr. 5 | § 47 Nr.8 i. V. m. § 35 Abs. 2 MVStättV | Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen in Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien, soweit deren Verwendung nicht in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht wird. | 500 / 10.000 |
97. | Nr. 5 | § 47 Nr. 9 i. V. m. § 36 Abs. 4 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht der Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtung in Räumen während des Aufenthaltes von Personen, soweit diese Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind | 100 / 250 pro Raum |
98. | Nr. 5 | § 47 Nr. 10 i. V. m. § 37 MVStättV | Inbetriebnahme von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen unter Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften | 500 / 10.000 |
99. | Nr. 5 | § 47 Nr. 11 i. V. m. § 38 Abs. 2 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Anwesenheit als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter | 250 / 5.000 |
100. | Nr. 5 | § 47 Nr. 12 i. V. m. § 38 Abs. 4 MVStättV | Betrieb der Versammlungsstätte durch den Betreiber, Veranstalter oder beauftragten Veranstaltungsleiter, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder obwohl Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können | 500 / 20.000 |
Nr. 5 | § 47 Nr. 13 1. Alternative |
Zulassen des Betriebs von Bühnen oder Szenenflächen als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter, wenn | ||
101. | i. V. m. § 40 Abs. 2 MVStättV | - beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben nicht mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend ist | 500 / 10.000 | |
102. | i. V. m. § 40 Abs. 3 MVStättV | - bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit als 5.000 Besucherplätzen nicht | 500 / 10.000 | |
103. | mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend ist | |||
104. | i. V. m. § 40 Abs. 4 MVStättV | - bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 - 3 MVStättV nicht zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der für Veranstaltungstechnik von 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden | 500 / 10.000 | |
105. | Nr. 5 | § 47 Nr. 13, 2. Alternative MVStättV | Verlassen der Versammlungsstätte als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik während des Betriebes | 250 / 5.000 |
106. | Nr. 5 | § 47 Nr. 14 i. V. m. § 41 Abs. 1 MVStättV i. V. m. § 41 Abs. 2 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht als Betreiber - eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren einzurichten oder - für die Durchführung der erforderlichen Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche zu sorgen |
500 / 10.000 |
107. | Nr. 5 | § 47 Nr. 14 i. V. m. § 41 Abs. 3 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige von Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber | 250 / 2.500 |
108. | Nr. 5 | § 47 Nr. 15 i. V. m. § 42 Abs. 2 MVStättV | Unterlassen der vorgeschriebenen Unterweisungen des Betriebspersonals bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich durch den Betreiber oder Veranstalter über: 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik 3. die Betriebsvorschriften |
100 je nicht unterwiesener Person |
109. | Nr. 5 | § 47 Nr. 16 i. V. m. § 43 Abs. 1 bis 3 MVStättV | Unterlassen der Bestellung eines Ordnungsdienstes oder eines Ordnungsdienstleiters durch den Betreiber oder Veranstalter | 100 / 200 je Ordnungsdienstmitarbeiter 250 / 500 je Ordnungsdienstleiter |
110. | Nr. 5 | § 47 Nr. 17 i. V. m. § 43 Abs. 3 oder 4 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur Erfüllung von Aufgaben als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entsprechend § 43 Abs. 3 oder 4 MVStättV | 250 / 1.000 |
111. | Nr. 5 | § 47 Nr. 18 i. V. m. § 46 Abs. 1 MVStättV | Unterlassen oder nicht fristgerechte Erfüllung einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 MVStättV durch den Betreiber (Nr. 1 bis 7) | 250 / 1.000 je nicht durchgeführter Anpassung |
1) Paragrafen ohne Angabe der Rechtsnorm sind solche der HBO. 2) siehe Anhang 3) Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Richtlinie ganz oder teilweise an, gelten die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie nicht unmittelbar. Die Ordnungswidrigkeit liegt im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtbehörde. |
weiter . |
(Stand: 04.07.2022)
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