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Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
Vom 04.05.2005
(StAnz. Nr. 23 vom 06.06.2005 S. 1939auftgehoben)
Auf der Grundlage des § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 226), und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften wird nachstehender Bußgeldkatalog bekannt gegeben.
Der Bußgeldkatalog soll ein einheitliches und wirksames Vorgehen gegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bauordnungsrecht sichern und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bußgeldverfahren beitragen.
Die Erhöhung der Richtwerte passt zum einen an die allgemeine Preissteigerung an und trägt zum anderen der gestärkten Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der übrigen am Bau Beteiligten, mit der Folge der Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit, Rechnung.
Zum Bußgeldkatalog ist Folgendes festzustellen:
maßgeblich.
In den Fällen, in denen die Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst angegeben sind und nicht auf eine Tabelle im Anhang verwiesen wird, kann bei der Festlegung des Bußgeldes nicht auf vorgegebene Bezugsgrößen (zum Beispiel qm, cbm umbauten Raum) wie in den Tabellen zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich deshalb, die im Rahmen der Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung zur Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall zu Grunde gelegte Bezugsgröße beziehungsweise die sonstigen Kriterien der Entscheidung aktenkundig zu machen.
Zum 31. Dezember 2006 bitte ich um einen Bericht zu Ihren Erfahrungen mit dem Vollzug des Bußgeldkatalogs.
Der Erlass vom 6. Februar 1991 (StAnz. S. 674) ist im Zuge der Erlassbereinigung mit Ablauf des Jahres 2001 außer Kraft getreten.
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung und der auf ihrer Rechtsgrundlage ergangenen Verordnungen | Anlage 1 |
lfd. Nr. | § 76 Abs. 1 1 | in Verbindung mit | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von/bis Euro |
1. Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung | ||||
1. | Nr. 1 | § 10 Abs. 2 Satz 1 | Nichtanbringen oder nicht dauerhaftes Anbringen des Baustellenschildes mit den Mindestangaben - Nutzungsart des Gebäudes, - Zahl der Geschosse, - Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 48 bis 51) bei der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind |
Tabelle 11 2 (Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil) |
2. | Nr. 1 | § 10 Abs. 2 Satz 2 | Verstoß gegen die Pflicht, das Bauschild vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar anzubringen | Tabelle 11 (Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil) |
3. | Nr. 1 | § 65 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 | Baubeginn ohne durch sachverständige Personen oder Stellen für Vermessungswesen ausgestellte Absteckungsbescheinigung bei vorgesehener Grenzbebauung oder grenzdefinierter Gebäudeanordnung | Tabelle 6 |
4. | Nr. 2 | § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr.2 | Verwendung von in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geregelten oder nach § 16 Abs. 3 zulässigen Bauprodukten ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen | 250,-- / 100.000,-- |
5. | Nr. 3 | § 20 Abs. 1 Satz 1 | Anwendung von nicht geregelten Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall | 500,-- / 200.000,-- |
6. | Nr. 4 | § 21 Abs. 4 | Unzutreffende Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen Fehlen des Hinweises auf den Verwendungszweck durch das herstellende Unternehmen | 2.000,-- / 250.000,-- 250,-- / 100.000,-- |
7. | Nr. 5 | § 47 i. V. m. § 45 oder § 46 | Verstoß gegen vollziehbare schriftliche Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Bezug auf - bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) und - barrierefreies Bauen |
Tabelle 2 (soweit nachfolgend in den lfd. Nrn. 71 bis 107 keine Sonderregelungen getroffen sind) |
8. | Nr. 6 | § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 | Fehlende oder unzureichende Herstellung der Barrierefreiheit in den öffentlich zugänglichen, dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO | Tabelle 5 |
Nr. 7 | Fehlende oder nicht rechtzeitige Erstattung oder Zuleitung von Mitteilungen, Anzeigen oder Unterlagen: | |||
9. | § 48 Abs. 3 | •schriftliche Mitteilung des Wechsels der Bauherrschaft an die untere Bauaufsichtsbehörde (durch die neue Bauherrschaft) | Tabelle 11 | |
10. | § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | •schriftliche Mitteilung des Baubeginns an die untere Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnanzeige) | Tabelle 11 | |
11. | § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | •schriftliche Mitteilung des Baubeginns an den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen | 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 13 | |
12. | § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 | • Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen für Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1) oder des Sachverständigen für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1) an die Bauaufsichtsbehörde | Tabelle 9 | |
13. | § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | • Benennung der mit der Bauleitung beauftragten Person sowie die Unterzeichnung der Baubeginnanzeige durch die Bauleitung | Tabelle 9 | |
14. | § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | • Benennung des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens | Tabelle 9 | |
15. | § 65 Abs. 3 Satz 3 | • Mitteilung des Wechsels der Bauleitung oder des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens | Tabelle 10 | |
16. | Nr. 8 | § 48 Abs. 4 Satz 1 | Unterlassene oder unzureichende Beauftragung von geeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen (§§ 49 bis 51, 59) durch die Bauherrschaft | Tabelle 7 |
17. | Nr. 8 | § 48 Abs. 5 Satz 1 | Nichtersetzen von ungeeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen oder Unterlassen der Hinzuziehung von geeigneten Fachleuten nach Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde | Tabelle 6 |
18. | Nr. 8 | § 49 Abs. 1 Satz 3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Vorsorge, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen durch den Entwurfsverfasser | Tabelle 8 |
19. | Nr. 8 | § 50 Abs. 1 Satz 3 | Verstoß des Unternehmens gegen die Pflicht, die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen oder gegen seine Pflicht, diese Nachweise auf der Baustelle bereitzuhalten | 250,-- / 100.000,-- |
20. | Nr. 8 | § 51 Abs. 1 Satz 1 | Verstoß der mit der Bauleitung beauftragten Person gegen die Pflicht zur Überwachung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere - den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen, - den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen, - den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der Entwurfsverfasser entsprechend ausgeführt wird oder Verstoß gegen die Pflicht, die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen |
Tabelle 5 |
21. | Nr. 9 | § 48 Abs. 4 Satz 4 | Ausführen oder Ausführen lassen von Abbrucharbeiten in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe | Tabelle 5 |
22. | Nr. 10 | § 50 Abs. 1 Satz 4 | Ausführen oder Ausführen lassen von Arbeiten durch das Unternehmen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen | Tabelle 7 |
Nr. 11 | Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder die Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1): | |||
Nr. 11 | § 56 Abs. 3 Satz 3 und 4 | • vor Ablauf eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird | ||
§ 56 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 | • Abweichend von den eingereichten Bauvorlagen | |||
I Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Beseitigung a Bauliche Anlagen |
||||
23. | 1. Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | ||
24. | 2. Aufschüttungen und Abgrabungen | Tabelle 7 | ||
25. | 3. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze | Tabelle 12 | ||
26. | 4. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze | Tabelle 12 | ||
27. | 5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge pro Stück | 100,-- / 500,-- | ||
28. | 6. Hilfseinrichtungen zur statischen Absicherung von Bauzuständen (Abstützungen) | Tabelle 9 (Bezugsgröße ist der betroffene Gebäudeteil) |
||
29. | 7. Werbeanlagen | 100,-- / 10.000,-- | ||
30. | Nr. 11 | 8. Stützmauern | 100,-- / 5.000,-- | |
31. | 9. Ortsfeste Behälter für brennbare Gefahrstoffe und für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) | 100,-- / 5.000,-- | ||
B andere Anlagen | ||||
32. | 1. Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen, Feuerstätten | Tabellen 13 - 15 | ||
33. | 2. Entsorgungsanlagen (Kläranlagen, Gülle-, Jauche- und sonstige Behälter, Gruben u. a.) | Tabelle 3 | ||
34. | 3. Sonstige Anlagen | 100,-- / 20.000,-- | ||
35. | II. Nutzung baulicher und sonstiger Anlagen (Nutzungsänderung) | |||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 4 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 25 - 27 und 33 - 34 | |||
Nr. 12 | Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung, Abbruch oder Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen oder von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung (§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person soweit sie baugenehmigungspflichtig sind: | |||
36. | § 54 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 | • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung | ||
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend | |||
- bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8) | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 1 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 1,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
37. | § 63 Abs. 3 | • ohne die erforderliche Zulassung der Abweichung, Ausnahme der Befreiung (§ 63 Abs. 2) oder abweichend davon | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
Nr. 13 | Anlage 2, Abschnitt V zu § 55 | Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Erneuerung, Inbetriebnahme oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entgegen den Freistellungsvorbehalten: | ||
38. | Nr. 1 | • ohne Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | die lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend | |||
39. | • vor Ablauf der 14-tägigen Frist nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird | |||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
40. | • entgegen der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll | |||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | die lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend | |||
41. | • entgegen des Antrages auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch durch die Gemeinde | |||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | die lfd. Nrn. 24 - 34 gelten entsprechend | |||
42. | Nr. 2 | • ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven und brandschutztechnischen Unbedenklichkeit durch eine für die jeweilige bauliche Anlage bauvorlageberechtigte Person (§ 49 Abs. 3 bis 6) gegenüber der Bauherrschaft | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 5 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,6 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
43. | Nr. 3 | • ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nachweisberechtigte Person für Standsicherheit gegenüber der Bauherrschaft (§ 59 Abs. 3 Satz 2) | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 4 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
44. | Nr. 4 | • dauerhafte Inbetriebnahme einer Anlage ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 6) | Tabelle 13 | |
45. | • fehlende oder nicht rechtzeitige Mitteilung des Baubeginns an die sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen entsprechend § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 13 | ||
46. | Nr. 5 | • Beauftragung einer nicht branchenspezifischen Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens | ||
Gebäude oder Gebäudeteile | Tabelle 6 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,5 des entsprechenden Betrages der Tabellen 12 - 14 | |||
47. | Nr. 14 | § 59 | Fehlende Bescheinigung von bautechnischen | |
Abs. 3 Satz 1 | Nachweisen: der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei 1. baulichen Anlagen mit Tragwerken von überdurchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad, 2. sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, 3. besonderen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung besonderer Baustoffe, 4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 durch eine sachverständige Person für Standsicherheit |
|||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 4 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
§ 59 Abs. 4Satz 1 | des vorbeugenden Brandschutzes bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch eine sachverständige Person für Brandschutz | Tabelle 4 | ||
48. | Nr. 15 | § 59 Abs. 6 i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 4 | Dauerhafte Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpen und feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ortsfester Verbrennungsmotoren ohne vorherige Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen bis spätestens zur Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes | Tabelle 13 |
49. | Nr. 16 | § 68 Abs. 2 Satz 1 | • Erste Aufstellung oder erste Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne Ausführungsgenehmigung | |
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 29 und 32 - 34 | |||
50. | Abs. 6 Satz 2 | • erstmalige Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne eine von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Gebrauchsabnahme | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 3 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 29 und 32- 34 | |||
Nr. 17 | Nichtvorlage der von der Bauaufsichtsbehörde verlangten Bescheinigungen, Bestätigungen, sonstigen Erklärungen oder Anzeigen: | |||
51. | § 73 Abs. 3 Satz 2 | • der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Anlagen und Einrichtungen | 200,-- / 20.000,-- | |
52. | § 74 Abs. 4 | • über Beginn und Beendigung der von der Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauarbeiten | 50,-- / 5.000,-- | |
53. | Nr. 18 | § 74 Abs. 5 | Beginn mit dem weiteren Ausbau von Gebäuden vor Ablauf eines Tages nach dem in der Rohbauanzeige genannten Termin der Fertigstellung des Rohbaus ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde | Tabelle 7 |
54. | Nr. 18 | § 74 Abs. 6 | Fortsetzung der Bauausführung oder erstmalige Benutzung von Anlagen, ohne dass eine von der Bauaufsicht verlangte vorherige Prüfung durch sie selbst oder eine beauftragte sachverständige Person durchgeführt worden ist | |
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 7 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,4 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
55. | Nr. 18 | § 74 Abs. 7 | Die vorzeitige Benutzung von Aufenthaltsräumen | Tabelle 3 |
• wenn diese nicht sicher benutzbar sind • vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung, - wenn Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, - ohne die vorzeitige Benutzung der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen oder - die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Nutzbarkeit untersagt hat |
||||
56. | Nr. 18 | • vor Ablauf einer Woche nach dem angezeigten Zeitpunkt der Fertigstellung, | ||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 6 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 0,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 34 | |||
wenn die Bauaufsichtsbehörde dies nicht auf Antrag zugelassen hat | ||||
Nr. 19 | Rechtsverordnungen auf Grund § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 bis 6 | Zuwiderhandlungen gegen (die folgenden) Rechtsverordnungen, soweit die jeweilige Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift § 76 Abs. 1 Nr. 19 HBO verweist | ||
2. Ordnungswidrigkeiten nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauprüfVO) | ||||
57. | Nr. 19 | § 117 i.V.m. § 1 Abs. 7 Satz 2 BauprüfVO | Unberechtigtes Führen der Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" | 5.000,-- / 50.000,-- |
3. Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerungsverordnung ( FeuVO) | ||||
58. | Nr. 19 | § 19 Nr. 1 FeuVO i.V.m. § 12 Abs. 8 FeuVO i.V. m. § 16 Abs. 4 FeuVO i.V.m. § 17 Abs. 2 FeuVO | Verstoß gegen die Pflicht der griffbereiten Bereithaltung von für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöschern mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt griffbereit in ausreichender Zahl • in der Nähe des Heizraumes • in der Nähe von Heizöllagerräumen • in der Nähe der Lagerbehälter bei Lagerung von mehr als 620 l Heizöl je Gebäude außerhalb von Wohnungen |
500,-- je Feuerlöscher |
59. | Nr. 19 | § 19 Nr. 2 FeuVO i.V.m § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeuVO | Lagerung von Heizöl in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen • in Mengen oder Behältern, die nach § 17 Abs. 1 FeuVO nicht zulässig sind |
500,-- / 10.000,-- |
60. | i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO | • in einem Raum mit Feuerstätten, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO vorliegen | 500,-- / 10.000,-- | |
4. Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung ( GaVO) | ||||
61. | Nr. 19 | § 24 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 GAVO | Betreiben maschineller Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen derart, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel 50 ppm (50 cm3/m3) überschreitet | Tabelle 9 |
62. | Nr. 19 | § 24 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 25 GAVO | Betreiben allgemein zugänglicher geschlossener Großgaragen, ohne dass während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar ist | Tabelle 10 |
63. | Nr. 19 | § 24 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 und § 25 GAVO | Betreiben von geschlossenen Mittel- und Großgaragen, ohne dass die allgemeine elektrische Beleuchtung in den Garagen während der Benutzungszeit ständig an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux eingeschaltet ist, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist | Tabelle 10 |
5. Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (HausPrüfVO) | ||||
64. | Nr. 19 | § 8 HausPrüfVO i. V. m. § 2 Abs. 1 | Unterlassung oder nicht fristgerechte Durchführung von Prüfungen der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige oder durch Sachkundige • bei vorgeschriebenen Prüfungen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 HausPrüfVO |
250,-- / 20.000,-- |
65. | Satz 1 HausPrüfVO § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 | • bei bauaufsichtlich angeordneten Prüfungen auf Veranlassung der Bauherrschaft oder des Betreibers entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 |
250,-- / 20.000,-- | |
6. Ordnungswidrigkeiten nach der Nachweisberechtigten-Verordnung ( NBVO) | ||||
66. | Nr. 19 | § 10 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 2 bis 5 NBVO | Unberechtigtes Ausgeben als "Nachweisberechtigte/ Nachweisberechtigter - für Standsicherheit", - für vorbeugenden Brandschutz", - für Schall- oder Wärmeschutz" |
5.000,-- / 50.000,-- |
67. | Nr. 19 | § 10 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 6 und 9 Abs. 4 NBVO | • Verstoß gegen allgemein obliegende Pflichten aus § 6 NBVO oder aufgrund des § 9 Abs. 4 NBVO getroffener Richtlinien oder Satzungen der Kammern | 3.000,-- / 30.000,-- |
• Abgabe von in wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung der Nachweisberechtigung | 5.000,-- / 50.000,-- | |||
68. | Nr. 19 | § 10 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 NBVO | Abgabe falscher Angaben zur Erfüllung der Kriterien der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 NBVO für die baulichen Anlagen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HBO oder zur Beauftragung mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises | 2.500,-- / 25.000,-- |
69. | Nr. 20 | § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 81 Abs. 1 oder § 81 Abs. 2 | Zuwiderhandlungen gegen Satzungen (örtliche Bauvorschriften), soweit die jeweilige Satzung für bestimmten Tatbestand 76 Abs. 1 einen auf Nr. 20 verweist | Mustersatzung kommunale Spitzenverbände
50,-- / 15.000,-- |
lfd. Nr. | § 76 Abs. 2 | in Verbindung mit | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von/bis Euro |
70. | Abgabe von unrichtigen Angaben oder Vorlage von unrichtigen Plänen und Unterlagen wieder besseren Wissens, um einen nach der HBO vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder zu verhindern - bei Sonderbauten |
|||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 1 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 1.000,-- / 500.000,-- | |||
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind | ||||
Gebäude und Gebäudeteile | Tabelle 2 | |||
sonstige bauliche Anlagen | 500,-- / 200.000,-- | |||
lfd. Nr. | § 76 Abs. 1 | in Verbindung mit | Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von/bis Euro |
Sonderregelungen zu lfd. Nr. 7: Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf:
7. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( M-BeVO) 3 |
||||
71. | Nr. 5 | § 14 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 M-BeVO | • Nicht Freihalten der Rettungswege von Hindernissen | 100,-- / 1.000,-- je Hindernis |
• Versperren oder Versperren lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen | 500,-- / 1.000,-- je Tür |
|||
• Verletzung der Pflicht durch den Verantwortlichen dafür zu sorgen, dass Türen im Zuge von Rettungswegen von innen leicht geöffnet werden können | 250,-- / 500,-- je Tür |
|||
72. | Nr. 5 | § 14 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 M-BeVO | Nicht Anbringen oder nicht Anbringen lassen des Rettungswegplans oder von Hinweisen zum Verhalten bei einem Brand in jedem Beherbergungsraum | 50,-- / 100,-- je Raum |
8. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung ( MVkVO) 3 (Erlass vom 21. November 2003 (StAnz. S. 4977) |
||||
73. | Nr. 5 | § 33 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 5 MVkVO | Einengen oder Einengen lassen von Rettungswegen (Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge) innerhalb der erforderlichen Breiten | 100,-- / 1.000,-- je Hindernis |
74. | Nr. 5 | § 33 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs.3 MVkVO | Abschließen oder Abschließen lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit | 500,-- / 1.000,-- je Tür |
75. | Nr. 5 | § 33 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 MVkVO | • Anbringen oder Anbringen lassen von Dekorationen oder | 50,-- / 500,-- je Dekorationsteil |
• Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen | 100,-- / 1.000,-- je Gegenstand |
|||
in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren | ||||
76. | Nr. 5 | § 33 Nr. 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 MVkVO | Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten (s. Nr. 3) auf Ladenstraßen und Hauptgängen | 100,-- / 1.000,-- je Gegenstand |
77. | Nr. 5 | § 33 Nr. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3 MVkVO | Nicht Freihalten oder nicht Freihalten lassen von Rettungswegen auf dem Grundstück oder von Flächen für die Feuerwehr | 100,-- / 1.000,-- je Hindernis |
78. | Nr. 5 | § 33 Nr. 6 i.V.m. § 26 Abs. 1 MVkVO | Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers oder dessen Vertreter zur ständigen Anwesenheit während der Betriebszeit | 250,-- / 1.000,-- |
79. | Nr. 5 | § 33 Nr. 7 i. V. m. § 26 Abs. 2 MVkVO | Unterlassen der Bestellung • eines Brandschutzbeauftragten und |
500,-- / 2.000,-- |
• bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, von Selbsthilfekräften für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl durch den Betreiber | 250,-- / 1.000,-- je erforderliche Person |
|||
80. | Nr. 5 | § 33 Nr. 8 i.V.m. § 26 Abs. 5 MVkVO | Unterlassen der Sicherstellung durch den Betreiber, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind | 250,-- / 1.000,-- je erforderliche Person |
81. | Nr. 5 | § 33 Nr. 9 i.V.m. § 30 Abs. 1 MVkVO | Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen bei den folgenden Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit : - Sprinkleranlagen, - Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen, - Sicherheitsbeleuchtung, - Brandmeldeanlagen, - Sicherheitsstromversorgungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen |
500,-- / 1.000,-- pro Anlage |
9. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ( MVStättV) 3 (Erlass vom 25. Juni 2002, StAnz. S. 2709) |
||||
82. | Nr. 5 | § 47 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungs- flächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten | 100,-- / 1.000,-- je Hindernis |
83. | Nr. 5 | § 47 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs.2 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung von Rettungswegen in der Versammlungsstätte | 100,-- / 1.000,-- je Hindernis |
84. | Nr. 5 | § 47 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 MVStättV | Verschließen oder Feststellen von Türen in Rettungswegen während der Betriebszeit. | 500,-- / 1.000,-- je Tür |
85. | Nr. 5 | § 47 Nr. 4 i. V. m. § 32 Abs. 1 MVStättV | Überschreitung der Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze oder Änderung der genehmigten Anordnung der Besucherplätze | 100,-- / 200,-- pro Platz |
86. | Nr. 5 | § 47 Nr. 5 i.V.m. § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV | • Verwendung anderer als der in § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV vorgeschriebenen Materialien oder | 250,-- / 5.000,-- |
87. | i. V. m. § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV | • Anbringung von Materialien entgegen den § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV | 250,-- / 5.000,-- | |
88. | Nr. 5 | § 47 Nr. 6 i.V.m. § 34 | • Aufbewahren oder nicht Entfernen von Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen | 100,-- / 5.000,-- |
89. | Abs. 1 bis 3 MVStättV | innerhalb der Bühnen und der Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus • Bereitstellung oder Stehen lassen von Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit auf den Bühnenerweiterungen, wenn die Bühnenerweiterungen nicht durch Tore gegen die Hauptbühne abgetrennt sind |
100,-- / 5.000,-- | |
90. | Nr. 5 | • Hängen oder Hängen lassen von Ausstattungsteilen an Zügen von Bühnen oder Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus | 100,-- / 5.000,-- | |
91. | Nr. 5 | § 47 Nr. 7 i.V.m. § 34 Abs. 4 MVStättV | Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen, brennbaren Flüssigkeiten und anderem brennbaren Material, insbesondere Packmaterial, außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine | 500,-- / 10.000,-- |
92. | Nr. 5 | § 47 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 1 MVStättV | Rauchen auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen mit Ausnahme von Darstellern und Mitwirkenden auf Bühnen und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltung begründet ist | 100,-- / 200,-- |
93. | Nr. 5 | § 47 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 2´MStättV | Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen in Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien, soweit deren Verwendung nicht in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht wird | 500,-- / 10.000,-- |
94. | Nr. 5 | § 47 Nr. 9 i.V.m. § 36 Abs. 4 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht der Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtung in Räumen während des Aufenthaltes von Personen, soweit diese Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind | 100,-- / 250,-- pro Raum |
95. | Nr. 5 | § 47 Nr. 10 i.V.m. § 37 MVStättV | Inbetriebnahme von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen unter Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften | 500,-- / 10.000,-- |
96. | Nr. 5 | § 47 Nr. 11 i.V.m. § 38 Abs. 2 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Anwesenheit als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter | 250,-- / 5.000,-- |
97. | Nr. 5 | § 47 Nr. 12 i.V.m. § 38 Abs. 4 MVStättV | Betrieb der Versammlungsstätte durch den Betreiber, Veranstalter oder beauftragten Veranstaltungsleiter, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder obwohl Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können | 500,-- / 20.000,-- |
Nr. 5 | § 47 Nr. 13 1. Alternative |
Zulassen des Betriebs von Bühnen oder Szenenflächen als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter, wenn | ||
98. | i.V.m. § 40 Abs. 2 MVStättV | • beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtun- gen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben nicht mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend ist | 500,-- / 10.000,-- | |
99. | i.V.m. § 40 Abs. 3 MVStättV | • bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit als 5.000 Besucherplätzen nicht mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend ist | 500,-- / 10.000,-- | |
100. | i.V.m. § 40 Abs. 4 MVStättV | • bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 - 3 MVStättV nicht zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik von 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden | 500,-- / 10.000,-- | |
101. | Nr. 5 | § 47 Nr. 13, 2. Alternative MVStättV |
Verlassen der Versammlungsstätte als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik während des Betriebes | 250,-- / 5.000,-- |
102. | Nr. 5 | § 47 Nr. 14 i.V.m. § 41 Abs. 1 MVStättV i.V. m. § 41 Abs. 2 MVStättV |
Verstoß gegen die Pflicht als Betreiber • eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren einzurichten oder • für die Durchführung der erforderlichen Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche zu sorgen |
500,-- / 10.000,-- |
103. | Nr. 5 | § 47 Nr. 14 i.V.m. § 41 Abs. 3 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige von Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber | 250,-- / 2.500,-- |
104. | Nr. 5 | § 47 Nr. 15 i. V. m. § 42 Abs. 2 MVStättV | Unterlassen der vorgeschriebenen Unterweisungen des Betriebspersonals bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich durch den Betreiber oder Veranstalter über: 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik 3.die Betriebsvorschrift |
100,-- je nicht unterwiesener |
105 | Nr. 5 | § 47 Nr. 16 i.V.m. § 43 Abs. 1 bis 3 MVStättV | Unterlassen der Bestellung eines Ordnungsdienstes oder eines Ordnungsdienstleisters durch den Betreiber oder Veranstalter | 100,-- / 200,-- je Ordnungsdienstmitarbeiter 250,-- / 500,-- je Ordnungsdienstmitarbeiter |
106. | Nr. 5 | § 47 Nr. 17 i.V.m. § 43 Abs. 3 oder 4 MVStättV | Verstoß gegen die Pflicht zur Erfüllung von Aufgaben eines Ordnungsdienstleisters durch den Betreiber oder Veranstalter | 250,-- / 1.000,-- |
107 | Nr. 5 | § 47 Nr. 18 i.V.m. § 46 Abs. 1 MVStättV | Unterlassen oder nicht fristgerechte Erfüllung einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 MVStättV durch den Betreiber (Nr. 1 bis 7) | 250,-- / 1.000,-- je nicht durchgeführte Anpassung |
1) Paragrafen ohne Angabe des Rechtsnorm sind solche der HBO. 2) siehe Anhang 3) Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Richtlinie ganz oder teilweise an, gelten die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie nicht unmittelbar. Die Ordnungswidrigkeit liegt im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde. |
Anlage 2 |
Tabelle 1 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
750 2.200 15.000 75.000 225.000 |
2.200 15.000 75.000 225.000 500.000 |
Tabelle 2 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
500 1.500 10.000 50.000 150.000 |
1.500 10.000 50.000 150.000 300.000 |
Tabelle 3 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
400 1.200 8.000 40.000 120.000 |
1.200 8.000 40.000 120.000 240.000 |
Tabelle 4 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
350 1.050 7.000 35.000 105.000 |
1.050 7.000 35.000 105.000 210.000 |
Tabelle 5 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
300 900 6.000 30.000 90.000 |
900 6.000 30.000 90.000 18.0000 |
Tabelle 6 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
250 750 5.000 25.000 75.000 |
750 5.000 25.000 75.000 150.000 |
Tabelle 7 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
200 600 4.000 20.000 60.000 |
600 4.000 20.000 60.000 120.000 |
Tabelle 8 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
150 450 3.000 15.000 45.000 |
450 3.000 15.000 45.000 90.000 |
Tabelle 9 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
100 300 2.000 10.000 30.000 |
300 2.000 10.000 30.000 60.000 |
Tabelle 10 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
50 150 1.000 5.000 15.000 |
150 1.000 5.000 15.000 30.000 |
Tabelle 11 | ||
Gebäude und Gebäudeteile (Raummaße cbm umbauter Raum) |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m3 b) > 100 - 1.000 m3 c) > 1.000 - 5.000 m3 d) > 5.000 - 20.000 m3 e) > 20.000 m3 |
25 75 500 2.500 7.500 |
75 500 2.500 7.500 15.000 |
Tabelle 12 | ||
Lager-, Abstell-, und Ausstellungsplätze sowie Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze |
von Euro | bis Euro |
a) > 0 - 100 m2 b) > 100 - 500 m2 c) > 500 - 1.000 m2 d) > 1.000 - 5.000 m2 e) > 5.000 - 10.000 m2 f) > 10.000 - 20.000 m2 g) > 20.000 m2 |
50 200 1.000 2.000 10.000 20.000 40.000 |
200 1.000 2.000 10.000 20.000 100.000 200.000 |
Tabelle 13 | ||
Energieerzeugungsanlagen: |
von (Euro) | bis (Euro) |
- Feuerungsanlagen - Feuerstätten - Kraft-Wärme-Kopplung1 - verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, Sorptionswärmepumpen1 (Nennwärmeleistung / Feuerungswärmeleistung in kW) a) 50 kW b) > 50 kW - 350 kW c) > 350 kW |
400 1.000 5.000 |
1.000 5.000 50.000 |
Tabelle 14 | ||
Energieerzeugungsanlagen: | von Euro | bis Euro |
- elektrisch betriebene Wärmeerzeuger (Aufnahmeleistung in kW) - elektrisch betriebene Wärmepumpen und Kälteaggregate (Aufnahmeleistung in kW) |
250 | 2.5000 |
a) 1.000 kW b) > 1.000 kW |
250 2.500 |
2.500 25.000 |
Tabelle 15 | ||
Energieerzeugungsanlagen: | von Euro | bis Euro |
- Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen - im oder am Gebäude |
250 | 2.500 |
sonstige a) 10 m2 b) > 10 m2 (Gesamtfläche in m2) |
500 5.000 |
5.000 50.000 |
- Gasregler- und Transformatorenstationen a) 50 m3 b) > 50 m3 (Brutto-Rauminhalt in m3) |
500 5.000 |
5.000 25.000 |
1) auch zugehörige Abgasanlagen
Anlage 3 |
Der Ordnungswidrigkeit ist ein Bußgeldtatbestand zuzuordnen. Bei mehreren Ordnungswidrigkeiten derselben Person in Zusammenhang mit derselben (Bau-)Maßnahme (Tateinheit) richtet sich das weitere Verfahren nach der schwerwiegendsten Zuwiderhandlung. Wird in der Spalte Bußgeld auf eine Tabelle verwiesen, so ist in der entsprechenden Tabelle anhand der Größe des Vorhabens bzw. der Leistung der Anlage der maßgebliche Rahmensatz auszuwählen. Innerhalb des ausgewählten Rahmensatzes ist nach Größe oder Leistung des Vorhabens dann zunächst der "Regelsatz" für das festzusetzende Bußgeld zu ermitteln. Weist der Bußgeldkatalog unmittelbar einen Regel- oder Rahmenbetrag aus, kann der Regelsatz grundsätzlich nicht anhand der Größe des Vorhabens festgelegt werden. Hierbei sind andere einschlägige Kriterien heranzuziehen.
Von dem Regelsatz werden jetzt - entsprechend den Vorgaben in dem Bußgelderlass - Zu- bzw. Abschläge vorgenommen:
Ist das Vorhaben offensichtlich materiell legal, kann der Regelsatz bis maximal um die Hälfte reduziert werden. Ebenso bei minderer Schuld oder mildernden Umständen. Auch bei unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine Minderung gerechtfertigt.
Handelt es sich um einen Wiederholungsfall, kann der Regelsatz bis um das Doppelte erhöht werden. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil den ermittelten Regelsatz, ist eine erhöhende Anpassung vorzunehmen. Im Fall von "Tateinheit" ist ein angemessener Zuschlag vorzunehmen.
Der Regelbetrag mit den individuellen Zu- und Abschlägen ergibt das Bußgeld im Einzelfall. Die entsprechenden Erwägungen sollen aktenkundig gemacht werden.
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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