umwelt-online: HEG - Hessisches Enteignungsgesetz (2)

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§ 30 Enteignungsbeschluß 07

(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Art der Entschädigung, über die Höhe der Entschädigung in Geld und eine Ausgleichszahlung.

(3) Der Teil a des Enteignungsbeschlusses muß bezeichnen

  1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
  2. die sonstigen Beteiligten;
  3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
  4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
    1. wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und Karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Liegenschaftsvermessungen befugten Stelle gefertigt sind,
    2. wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
    3. wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
    4. die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
  5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
  6. bei der Begründung eines Rechts der in Nr. 4 Buchst.c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
  7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
  8. denjenigen, der die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen hat.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

  1. die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlandes in der in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a bezeichneten Weise;
  2. die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 45 Abs. 4 Satz 4 und § 46 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, wie, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 42 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
  3. die Höhe der Kosten nach § 9 Abs. 3, die der Enteignungsbegünstigte zu erstatten hat.

(5) Ist ein Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens entscheidungsreif, so kann ein Teilenteignungsbeschluß erlassen werden.

(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis.

§ 31 Verwendungsfrist

(1) Die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck ( § 30 Abs. 3 Nr. 3) zu verwenden ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

  1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
  2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.

Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

§ 32 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks gemäß § 46 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Bewertung eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, so kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren und die Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antrag nach Abs. 2 kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt werden.

§ 33 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) Die Enteignungsbehörde hat den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der Eineignungsbegünstigte die ihm durch den Beschluß auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß (Teil A) unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 42 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.

(2) Vor der Aufhebung ist der Enteignungsbegünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.

§ 34 Bekanntgabe der Unanfechtbarkeit

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(Stand: 16.06.2018)

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