umwelt-online: HEEG - Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (1)

Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

HEEG - Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
- Hessen -

Vom 4. April 1973
(GVBl. 1973 S. 107; 06.09.2007 S. 548 07; 27.09.2012 S. 290 12; 08.10.2020 S. 710 20)
Gl.-Nr.: 303-8



Überschrift geändert 20

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und andere landesgesetzliche Vorschriften über die Enteignung und Planfeststellung.

§ 2 Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.

(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.

§ 3 Enteignungszweck 20

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. die nach anderen Gesetzen zulässigen Enteignungen durchzuführen,
  2. andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere
    1. Einrichtungen für den Sport, das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,
    2. Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
    3. Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,
    4. Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Justizvollzugs einschließlich des Maßregelvollzugs,
    5. Einrichtungen für die Entsorgung oder die Versorgung, hierunter fällt zum Beispiel die öffentliche Versorgung mit Wasser und Fernwärme,
    6. Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
    7. Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produktion in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,
  3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
  4. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen.

§ 4 Enteignungsgegenstand

(1) Durch Enteignung können

  1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,
  4. soweit es in den Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nr. 3 bezeichneten Art gewähren,
  5. die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen angeordnet werden.

(2) Soweit ein Grundstück nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird und die Wiederherstellung seines früheren Zustandes zumutbar ist, kann die Enteignungsbehörde an Stelle der Entziehung oder Belastung des Grundstücks durch Enteignungsbeschluß eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen 20

Die Enteignung zu dem in § 3 Nr. 2 bezeichneten Zweck ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt insbesondere voraus, daß

  1. 1. die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Grundbesitz des Unternehmers oder einer juristischen Person, an der der Unternehmer allein oder überwiegend beteiligt ist, weder möglich noch 1 zumutbar ist,
  2. der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen juristischer Personen, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
  3. er glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zwecke verwendet wird.

§ 6 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn

  1. gemäß § 45 die Entschädigung eines Eigentümers in Land festzusetzen ist,
  2. die Bereitstellung von Grundstücken, die als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem einer juristischen Person, an der der Enteignungsbegünstigte allein oder überwiegend beteiligt ist, möglich und zumutbar ist, und
  3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion