umwelt-online: HEEG - Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (1)
Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- und Planungsrecht |
![]() |
HEEG - Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
- Hessen -
Vom 4. April 1973
(GVBl. 1973 S. 107; 06.09.2007 S. 548 07; 27.09.2012 S. 290 12; 08.10.2020 S. 710 20)
Gl.-Nr.: 303-8
Überschrift geändert 20
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und andere landesgesetzliche Vorschriften über die Enteignung und Planfeststellung.
§ 2 Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
§ 4 Enteignungsgegenstand
(1) Durch Enteignung können
(2) Soweit ein Grundstück nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird und die Wiederherstellung seines früheren Zustandes zumutbar ist, kann die Enteignungsbehörde an Stelle der Entziehung oder Belastung des Grundstücks durch Enteignungsbeschluß eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).
(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen 20
Die Enteignung zu dem in § 3 Nr. 2 bezeichneten Zweck ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt insbesondere voraus, daß
§ 6 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
(Stand: 28.05.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion