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Verordnung über den Umfang des Denkmalschutzes von Fossilien
- Hessen -
Vom 15. Januar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2018 S. 21)
Gl.-Nr.: 76-18
Aufgrund des § 31 Nr. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Bestimmung der Bodendenkmaleigenschaft
(1) Fossilien sind Bodendenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, wenn sie von wissenschaftlichem Wert sind. Bei Massenvorkommen erstreckt sich der Denkmalschutz auf einzelne Makrofossilien, Makrofossilanreicherungen oder Makrofossilassoziationen (zum Beispiel fossiles Riff). Nanno- und Mikrofossilien sind insbesondere dann von wissenschaftlichem Wert, wenn sie
In diesen Fällen ist ein abgrenzbarer Befund innerhalb einer geologischen Einheit aus Sedimentgestein denkmalfähig, nicht jedoch die gesamte Einheit.
(2) Die Bestimmung des wissenschaftlichen Werts eines Fossils obliegt der Denkmalfachbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Obersten Denkmalschutzbehörde. In begründeten Einzelfällen kann die Oberste Denkmalschutzbehörde ein externes Gutachten einholen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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(Stand: 21.03.2025)
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