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Regelwerk

Änderungstext

BremLStrG - Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
- Bremen -

Vom 20. September 2022
(Brem.GBl. Nr. 95 vom 29.09.2022 S. 520)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen. "(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Umweltgüter dürfen dabei nur soweit in Anspruch genommen und die Umwelt nur soweit belastet werden, wie dies zur Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind angemessen zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen."

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) kann durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die Verwendung von Streumitteln, die sich auf den Straßenkörper, die Straßenbenutzer, Pflanzen oder Gewässer nachteilig auswirken können, regeln und untersagen. "(4) Aus Gründen des Boden- und des Gewässerschutzes sowie zum Schutz der straßennahen Flora und Fauna ist es untersagt, schnee- und eistauende Substanzen oder Methoden (Taumittel) auf öffentlichen Straßen einzubringen oder zu verwenden. Soweit es die Wetterlage erfordert, sind abweichend von Satz 1 der Straßenbaulastträger sowie die von ihm beauftragten Stellen befugt, zur Aufrechterhaltung oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit Taumittel einzusetzen, wobei deren Verwendung möglichst gering zu halten ist."

b) Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist der Einsatz von Taumitteln bei Auftreten von Eisregen und Glatteis zulässig."

3. § 41 Absatz 6 Satz 7

Vorbehaltlich einer Regelung nach § 39 Absatz 4 dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.

wird aufgehoben.

4. § 48 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. einer nach § 39 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung oder Verfügung auf diese Bußgeldbestimmung verweist, "2. entgegen § 39 Absatz 4 Taumittel auf öffentlichen Straßen einbringt oder verwendet und dies nicht nach § 39 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 zugelassen ist,"

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222013

ENDE

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(Stand: 06.10.2022)

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