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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
- Bremen -

Vom 12. Juli 2022
(Brem.GBl. Nr. 77 vom 25.07.2022 S. 408)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 46a des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46a Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz " § 46a Landesstraßenbaubehörden"

2. Der Wortlaut wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) für die in der gemeindlichen Baulast nach § 11 Absatz 1 stehenden Straßentunnel. Die Straßenbaubehörden der Gemeinden nehmen die ihnen von der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in Erfüllung der Straßenbaulast wahr."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 221562

ENDE

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(Stand: 25.07.2022)

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