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Bremisches Wohnraumschutzgesetz
- Bremen -
Vom 13. Juli 2021
(Brem.GBl. Nr. 83 vom 21.07.2021 S. 566)
Archiv: 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich, Ortsgesetzermächtigung
Dieses Gesetz ist auf Gebiete in der Freien Hansestadt Bremen anwendbar, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und ein Ortsgesetz nach Satz 2 ergangen ist. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch ein Ortsgesetz festzustellen, dass in der Gemeinde oder in bestimmten Gebieten ein Wohnraummangel im Sinne des Satzes 1 gegeben ist. Das Ortsgesetz ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
§ 2 Zweckentfremdung
(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn
zur Verfügung gestellt wird.
§ 3 Anzeigepflicht
(1) Der Verfügungsberechtigte hat jede Zweckentfremdung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 jeweils mindestens vier Wochen vor Beginn der Nutzungsaufnahme oder der Bauarbeiten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Hierzu hat er jeweils seine Personalien, die Belegenheit und Größe, die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen und bereits dem Vorhaben zuzuordnende Genehmigungen anderer Behörden in Kopie beizufügen.
(2) Wird Wohnraum nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 zum Zwecke der Ferienwohnungsvermietung oder der Fremdenbeherbergung überlassen oder entsprechend genutzt, so hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Überlassung anzuzeigen; er hat seinen Familiennamen, seine Vornamen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. Wenn sich die nach Satz 1 anzugebenden Daten ändern, hat der Nutzungsberechtigte dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder eines anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum zum Zwecke der Fremdenbeherbergung angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von einem oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 4 Genehmigungspflicht
(1) Die Zweckentfremdung nach § 2
(Stand: 28.08.2023)
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