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Bremisches Wohnraumschutzgesetz
- Bremen -
Vom 26. Juni 2018
(Brem.GBl. Nr. 62 vom 28.06.2018 S. 296; 14.05.2019 S. 364 19; 20.10.2020 S. 1172 20; 13.07.2021 S. 566aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Gemeinden können für Gebiete, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zweckentfremdet werden darf.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 werden in der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat erlassen. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über:
(3) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind alle Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Hiervon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch entsprechend genutzt werden.
§ 2 Zweckentfremdung
(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum
(2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn
(3) Auf Verlangen haben die Verfügungsberechtigten geeignete Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorzulegen.
§ 3 Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
Die Genehmigung kann in den Fällen der Nummer 1 bis 3 befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt werden. Insbesondere können in den Fällen der
Nummer 1 bis 3 Ausgleichszahlungen verlangt werden, die zur Neuschaffung von Wohnraum zum Zwecke der Kompensation des durch die Zweckentfremdung entstandenen Wohnraumverlustes zu verwenden sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung entsteht, ausgleichen.
(2) Vorrangige öffentliche Interessen für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können.
(3) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat innerhalb von acht Wochen nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen durch die oder den Verfügungsberechtigten. Durch Anzeige der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau oder des Magistrats gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann die Bearbeitungsfrist um weitere sechs Wochen verlängert werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Fristen gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Auf Verlangen ist demjenigen, dem die Genehmigung hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
§ 4 Rückführung von Wohnraum
(1) Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, so kann die jeweilige Stadtgemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte ihn wieder dauerhaften Wohnzwecken zuführt. Die jeweilige Stadtgemeinde kann auch die Räumung anordnen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Datenverarbeitung; Betreten der Wohnung; Auskunftsanspruch
(1) Die jeweilige Stadtgemeinde ist befugt, folgende Daten der Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des betroffenen Wohnraums zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten sind grundsätzlich bei den in Absatz 1 genannten Personen mit deren Kenntnis zu erheben. Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten können auch bei Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes erhoben werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den in Absatz 1 genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die in Absatz 1 genannten Personen und die Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(3) Im Einzelfall dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten ohne Kenntnis der Auskunftspflichtigen durch Bürgeramt, Grundbuchamt, Handelsregister und bei anderen Ämtern erhoben werden, soweit
(4) Die Auskunftspflichtigen sind über die Datenerhebung, ihren Zweck und ihre Rechtsgrundlage in geeigneter Weise zu informieren.
(5) Die in Absatz 1 genannten Personen haben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Stadtgemeinde zu gestatten, zu angemessener Tageszeit die betroffenen Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. Insofern wird durch dieses Gesetz das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 14 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen) eingeschränkt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung erhalten zu haben, eine zweckfremde Verwendung von Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1 anbietet.
(3) Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haben auf Anordnung der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ordnungswidrig handelt, wer als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
§ 7 Ausführungsvorschriften
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften für Bremerhaven, im Übrigen ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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