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BremWoBeGBauVO - Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 5. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 56 vom 09.05.2023 S. 360)
Archiv 2021
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 972) wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieser Verordnung dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist oder nach § 18 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes eine Befreiung von der zuständigen Behörde erteilt wird.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieser Verordnung sind:
(3) Diese Verordnung wird nicht auf anbieterverantwortete Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes angewendet.
(4) Weitergehende Anforderungen, die sich aus dem Fuenften, Neunten, Elften oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und darauf beruhenden Verträgen und Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote sind zu Wohnzwecken bestimmt. Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung dieser Wohn- und Unterstützungsangebote müssen geeignet sein, um
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass Nutzerinnen und Nutzer eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.
(3) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume in Wohn- und Unterstützungsangeboten muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern sowie Selbstbestimmung ermöglichen.
(4) Wohn- und Unterstützungsangebote müssen eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss, ein in den Wohn- und Sanitärbereichen für Nutzerinnen und Nutzer bedarfsgerechtes und gut erreichbares Rufsystem sowie ausreichend breit bemessene Flure, so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können.
(5) Dienstleitungs- und Funktionsräume, Abstellräume oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfsmittel, hauswirtschaftliches Zubehör und Arzneimittel sind in der erforderlichen Anzahl und mit der erforderlichen technischen Ausstattung vorzuhalten. Für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohn- und Unterstützungsangebote sollen Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhalten.
(6) Wohn- und Unterstützungsangebote sind wahlweise zu gestalten in Form von
(Stand: 09.05.2023)
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