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Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 156 vom 20.12.2022 S. 972)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Ziele des Gesetzes, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte unterstützen. Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.
(2) Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf
zu achten. Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).
(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner
(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung volljähriger Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes sind Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9.
(3) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:
(3) Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.
§ 3 Unterstützungs- und Serviceleistungen
(1) Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind.
(Stand: 28.08.2023)
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