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Sondernutzungsgebührenordnung - Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven
- Bremen -
Vom 5. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 3 vom 07.01.2025 S. 9)
Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert am 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434), beschlossene Ortsgesetz.
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
Der Anspruch auf die Gebühren entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.
§ 3 Gebührenbefreiung
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen oder von politischen Organisationen durchgeführt werden, sind gebührenfrei.
§ 4 Erstattung
(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.
(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die von der Erlaubnisinhaberin bzw. vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, werden auf Antrag die entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 10 Euro werden nicht erstattet.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (08.01.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 455) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis |
Anlage zu § 1 |
Gebühren für Sondernutzungen |
||
1. | Aufstellen von Containern, mobilen Toiletten und Mischsilos u. ä. | |
1.1. | bis 1 Woche | 45,00 Euro |
1.2. | ab 1 Woche bis 1 Monat | 110,00 Euro |
1.3. | Jahreserlaubnis | 420,00 Euro |
2. | Infostände, Verteilen von Handzetteln pro Kalendertag | 40,00 Euro |
3. | Aufstellen von Gerüsten | |
3.1. | bis 40 qm Fläche bis 1 Woche | 40,00 Euro |
3.2. | bis 40 qm Fläche bis 1 Monat | 110,00 Euro |
3.3. | über 40 qm Fläche ist ein Quadratmeterpreis von 3,00 Euro/qm pro Monat. | |
3.4. | Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen. | |
4. | Herausstellen von Fahrradständern bis zu 1 Jahr |
0,00 Euro |
5. | Straßenhandelserlaubnisse | |
5.1. | bis 1 Monat | 45,00 Euro |
5.2. | bis 6 Monate | 65,00 Euro |
5.3. | bis 1 Jahr | 100,00 Euro |
6. | Steiger- und Kranaufstellungen, Hubarbeitsbühnen u. ä. | |
6.1. | bis 1 Woche (normaler Arbeitsaufwand) | 40,00 Euro |
6.2. | bis 1 Woche (großer Arbeitsaufwand) (enthalten sind 27,00 Euro Verwaltungsgebühr) |
75,00 Euro |
6.3. | bis 1 Woche (erheblicher Aufwand - VZ Plan) (enthalten sind 40,00 Euro Verwaltungsgebühr) |
115,00 Euro |
6.4. | bis 1 Woche (erheblicher Aufwand und Ortstermin) (enthalten sind 53,00 Euro Verwaltungsgebühr) | 130,00 Euro |
Übersteigt die Dauer den Zeitraum von einer Woche, ist über einen Quadratmeterpreis von 3,00 Euro/qm pro Monat abzurechnen. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen. | ||
7. | Weihnachtsbaumverkaufsstände | |
7.1. | bis 25 qm Fläche | 180,00 Euro |
7.2. | bis 50 qm Fläche | 310,00 Euro |
7.3. | über 50 qm Fläche | 440,00 Euro |
8. | Straßenfeste | |
8.1. | bis zu 3 Tagen mit normalem Arbeitsaufwand | 15,00 Euro |
8.2. | bis zu 3 Tagen mit besonderem Arbeitsaufwand (enthalten sind 27,00 Euro Verwaltungsgebühr) | 55,00 Euro |
8.3. | mit einer direkten oder indirekten gewerblichen Zielsetzung (zuzüglich Verwaltungsgebühr) | 140,00 Euro |
9. |
(Stand: 03.02.2025)
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