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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Sondernutzungsgebührenordnung - Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven
- Bremen -

Vom 5. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 3 vom 07.01.2025 S. 9)



Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert am 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434), beschlossene Ortsgesetz.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Gebühren entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.

§ 3 Gebührenbefreiung

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen oder von politischen Organisationen durchgeführt werden, sind gebührenfrei.

§ 4 Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.

(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die von der Erlaubnisinhaberin bzw. vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, werden auf Antrag die entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 10 Euro werden nicht erstattet.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (08.01.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 455) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis
Anlage
zu § 1


Gebühren für Sondernutzungen
(In den nachfolgend genannten Gebühren ist eine Verwaltungsgebühr vom 13,00 Euro enthalten, es sei denn, sie ist gesondert ausgewiesen.)

1. Aufstellen von Containern, mobilen Toiletten und Mischsilos u. ä.
1.1. bis 1 Woche 45,00 Euro
1.2. ab 1 Woche bis 1 Monat 110,00 Euro
1.3. Jahreserlaubnis 420,00 Euro
2. Infostände, Verteilen von Handzetteln pro Kalendertag 40,00 Euro
3. Aufstellen von Gerüsten
3.1. bis 40 qm Fläche bis 1 Woche 40,00 Euro
3.2. bis 40 qm Fläche bis 1 Monat 110,00 Euro
3.3. über 40 qm Fläche ist ein Quadratmeterpreis von 3,00 Euro/qm pro Monat.
3.4. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.
4. Herausstellen von Fahrradständern
bis zu 1 Jahr
0,00 Euro
5. Straßenhandelserlaubnisse
5.1. bis 1 Monat 45,00 Euro
5.2. bis 6 Monate 65,00 Euro
5.3. bis 1 Jahr 100,00 Euro
6. Steiger- und Kranaufstellungen, Hubarbeitsbühnen u. ä.
6.1. bis 1 Woche (normaler Arbeitsaufwand) 40,00 Euro
6.2. bis 1 Woche (großer Arbeitsaufwand)
(enthalten sind 27,00 Euro Verwaltungsgebühr)
75,00 Euro
6.3. bis 1 Woche (erheblicher Aufwand - VZ Plan)
(enthalten sind 40,00 Euro Verwaltungsgebühr)
115,00 Euro
6.4. bis 1 Woche (erheblicher Aufwand und Ortstermin) (enthalten sind 53,00 Euro Verwaltungsgebühr) 130,00 Euro
Übersteigt die Dauer den Zeitraum von einer Woche, ist über einen Quadratmeterpreis von 3,00 Euro/qm pro Monat abzurechnen. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.
7. Weihnachtsbaumverkaufsstände
7.1. bis 25 qm Fläche 180,00 Euro
7.2. bis 50 qm Fläche 310,00 Euro
7.3. über 50 qm Fläche 440,00 Euro
8. Straßenfeste
8.1. bis zu 3 Tagen mit normalem Arbeitsaufwand 15,00 Euro
8.2. bis zu 3 Tagen mit besonderem Arbeitsaufwand (enthalten sind 27,00 Euro Verwaltungsgebühr) 55,00 Euro
8.3. mit einer direkten oder indirekten gewerblichen Zielsetzung (zuzüglich Verwaltungsgebühr) 140,00 Euro
9.

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