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Regelwerk, Bau

WasBauPVO - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Dezember 1998
(GBl. Nr. 2 vom 29. Januar 1999 S. 57; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Gl.-Nr.: 2133-5



Überschrift geändert 22

Siehe Fn. *

Auf Grund von § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

§ 1 19

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 LBO sowie §§ 17 bis 19 und 21 bis 25 LBO erforderlich:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen:
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasem anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2 19 19

§ 16b Absatz 2 LBO bleibt unberührt.

§ 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, tragen.

§ 3 19

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

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