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Regelwerk; Bau und Planung

VwV-Denkmalförderung - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
- Baden-Württemberg -

Vom 28. November 2019
(GABl. Nr. 11 vom 27.11.2019 S. 377; 06.10.2025 S. 857 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2005, 2012

Einleitung

Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden ( Artikel 3c Absatz 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG). Danach entscheidet das Wirtschaftsministerium als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.

Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen auf Grund des § 6 DSchG nach Maßgabe

1.2 Die Zuwendungen, die ausschließlich für investive Projekte der Denkmalpflege zur Verfügung stehen, sollen den Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums ergebenden Pflichten unterstützen. Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Der Bauunterhaltungspflichtige hat die Unterhaltungspflicht für mindestens weitere zehn Jahre zu übernehmen.

Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal ( § 22 Absatz 1 DSchG) birgt (Nummer 2.8).

2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

2.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

2.5 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.6 Den unter den Nummern 2.2 und 2.5 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.

2.7 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.

2.8 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Abstimmung der Maßnahme

Die Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) abgestimmt sein.

3.2 Baubeginn

Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein.

Eine Maßnahme ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das LAD bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

3.3 Bagatellgrenzen

Zuwendungen an den Eigentümer werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben

3.4 Höchstgrenzen

Zuwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro je Objekt, Kalenderjahr und Förderempfänger gewährt. Die Bildung von Bauabschnitten bleibt davon unberührt. Das Wirtschaftsministerium kann grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze je Objekt festlegen.

4 Art und Umfang der Zuwendung

4.1. Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.

4.2. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der Liste der förderfähigen Ausgaben des Wirtschaftsministeriums ( Anlage 1), die zu Schutz und Pflege eines Kulturdenkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind.

4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen in Sanierungsgebieten sind dann nicht zuwendungsfähig, soweit für sie Mittel aus der Städtebauförderung eingesetzt werden.

Dies gilt auch für Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die Museumsgut sind oder werden sollen.

4.4 Anrechnung von Eigenleistungen

Die Anrechnung von Eigenleistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 2 zulässig.

4.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des Landes an der Durchführung der Maßnahme (Punktebewertung).

Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtigen gewährt, ist der für den Antragsteller des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Fördersatz anzuwenden.

4.6 Nachfinanzierung

Die Zuwendung darf nur erhöht werden (Nachfinanzierung), wenn die Zuwendungsvoraussetzungen weiter vorhanden sind, eine anderweitige Finanzierung unzumutbar ist, ein entsprechender Bewilligungsrahmen noch verfügbar ist und die Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Nachfinanzierung führen, nicht zu vertreten hat. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.

5 Sonderfälle

Von den Vorgaben in den Nummern 3.3, 3.4, 4.3 Satz 2, 4.5 und 4.6 kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums abgewichen werden.

6 Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Abweichend von den VV Nummern 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 4.2.7 zu § 44 LHO ist ein auf die Gesamtmaßnahme bezogener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Bewilligung zu Grunde zu legen.

7 Beihilfehöchstintensität und beihilfefähige Kosten im Sinne von Artikel 7 AGVO

Nach Artikel 7 AGVO werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Abschnitt 2
Verfahren, Auszahlung

8 Antragsfrist, Antragsunterlagen

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LAD erhältlichen Vordrucke 1 unter Beifügung der dort genannten Unterlagen (insbesondere Baupläne, beschriftete Fotos, bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen, Bauzeitenplan, gewerkebezogene Kostenberechnungen, Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme) vor Beginn der Maßnahme beim LAD einzureichen.

Das Wirtschaftsministerium kann Regelungen zu einem Antragsstichtag treffen.

9 Antragsprüfung und Programmvorschläge

9.1 Das LAD prüft die Anträge in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen auf das Vorliegen der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (unter anderem Vollständigkeit, Fördervoraussetzungen, Kostenberechnung, Kosten- und Finanzierungsplan). Es übersendet danach dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, gegebenenfalls unter Anforderung fehlender Unterlagen und setzt für eine erforderliche Ergänzung der Antragsunterlagen eine angemessene Frist.

9.2 Das LAD führt die konservatorische Prüfung der Anträge durch und bewertet die denkmalpflegerische Priorität, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben nach den vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Kriterien. Bei Vorhaben mit einer hinreichenden denkmalpflegerischen Wertigkeit für eine Einbeziehung in die Programmvorschläge ermittelt das LAD die voraussichtliche Zuwendungshöhe.

9.3 Das Nähere zu den Programmvorschlägen wird vom Wirtschaftsministerium festgelegt.

10 Verwaltungsmäßige Abwicklung

10.1 Dem LAD obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen.

10.2 Die Verwendung der Zuwendung ist dem LAD innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme unter Verwendung des dort erhältlichen Vordrucks 2 nachzuweisen. Wird ein Bauträger, Baubetreuer, Generalunternehmer oder ähnliches mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt, hat der Zuwendungsempfänger mit dem Verwendungsnachweis zusätzlich auch die spezifizierten Rechnungsbelege der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger sowie einen detaillierten Einzelnachweis über Vergütungen für dessen eigene Leistungen (falls erforderlich die Originalkalkulation) vorzulegen. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe wird eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen Bauherrn (Zuwendungsempfänger) und Bauträger oder ähnliches empfohlen.

10.3 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfenintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nach Artikel 4 Absatz 1 z AGVO nicht überschritten wird.

10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht werden.

10.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

11 Inkrafttreten / Geltungsdauer

11.1 Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

11.2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum noch zu beschließenden Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, frühestens bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

1) Das LAD verwendet Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Muster.

2) Das LAD verwendet Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Muster.

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Liste der förderfähigen Ausgaben des Wirtschaftsministeriums im Rahmen der Denkmalförderung des Landes Anlage 1
(zu Nummer 4.2 VwV-Denkmalförderung)

Vorwort

Die allgemeinen Zuwendungsbestimmungen finden Sie in der VwV-Denkmalförderung. Die nachfolgende Zusammenstellung basiert auf diesen Vorgaben und dient der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben, die im Rahmen von Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen an Kulturdenkmalen anfallen. Ziel dieser Zuwendungen ist es, schwerpunktmäßig Maßnahmen zu fördern, die dem Erhalt denkmalwerter Substanz dienen und ihren historischen Bestand sichern. In Einzelfällen können diese auch auf den Erhalt beziehungsweise die Wiederherstellung eines besonders schützenswerten Erscheinungsbildes ausgerichtet sein.

Ausgaben für üblichen Bauunterhalt, Nutzungserweiterungen und -änderungen sowie

deren Folgeausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Ebenso wenig sind Abbruch- und Entsorgungsarbeiten, Reinigung und Dämmung zuwendungsfähig. Entsalzung und Entfeuchtung sowie Schwammbekämpfung sind nur unter Position 16 zuwendungsfähig.

Grundsätzlich können nur Maßnahmen anerkannt werden, die auf fachlichen Anforderungen des LAD beruhen beziehungsweise mit diesem abgestimmt sind. Voraussetzung für einen Zuschussantrag ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die anfallenden Maßnahmen.

Maßgeblich ist, dass qualifizierte, denkmalerfahrene Planer, Handwerker und Fachrestauratoren zum Einsatz kommen, die die Denkmalsubstanz unter Einsatz reparierender Konzepte und konservierender Verfahren weitestgehend erhalten und gegebenenfalls nach denkmalfachlichen Vorgaben des LAD wieder ablesbar machen.

Ermittlungsgrundlage für die Zuwendungen sind detaillierte gewerkebezogene Kostenberechnungen (Anlage 2 zum Zuwendungsantrag). Pauschalangebote, Angebote von Generalunternehmern und sonstige pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes, Regiestunden und ähnliches werden nicht berücksichtigt. Werden Zuwendungen für Restaurierungs- oder Natursteinarbeiten beantragt, sind detaillierte gewerkebezogene Kostenvoranschläge durch Fachrestauratoren beziehungsweise Steinmetzbetriebe vorzulegen.

Leistungsbereiche

  1. Gerüstbauarbeiten
  2. Maurerarbeiten
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten
  4. Natur- und Kunstwerksteinarbeiten
  5. Zimmermannsarbeiten
  6. Stahl- und Metallbauarbeiten
  7. Dachdeckungsarbeiten
  8. Klempnerarbeiten
  9. Putz- und Stuckarbeiten
  10. Belagsarbeiten an Wand und Boden
  11. Schreinerarbeiten
  12. Schlosserarbeiten
  13. Fensterarbeiten
  14. Statische Sicherungsarbeiten
  15. Schutzbauten
  16. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen
  17. Orgelwerke, Glocken und Uhrwerke
  18. Technische Kulturdenkmale
  19. Archäologische Kulturdenkmale
  20. Gartendenkmale
  21. Maßnahmen an Archivgut
  22. Kulturdenkmale ohne bzw. mit untergeordneter Nutzung
  23. Voruntersuchungen und Dokumentation
  24. Baunebenkosten


Art der zuwendungsfähigen Ausgaben

Anteil an Gesamtausgaben in %
1. Gerüstbauarbeiten
1.1. Mehrausgaben bei längerer Standzeit, höherer Tragfähigkeit des Gerüstes (Steinmetzarbeiten) oder bauwerksbezogenen beziehungsweise topographischen Erschwernissen 20
1.2. Ausgaben für Gerüstbauarbeiten, die ausschließlich im Zusammenhang mit Restaurierungsarbeiten an denkmalrelevanter Ausstattung stehen 40
2. Maurerarbeiten

Sichtmauerwerk und Lehmbaukonstruktionen (zum Beispiel Flechtwerk mit Lehmbewurf, Lehmwickel): Reparatur

40
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten

Sichtbetonflächen und Zierelemente: Reparatur auf der Grundlage einer Materialanalyse

60
4. Natur und Kunstwerksteinarbeiten

Natur- und Kunstwerksteine: Reparatur

60
5. Zimmermannsarbeiten
5.1. Holzkonstruktionen: Reparatur

5.2. Holzschindelfassaden: Reparatur, Ergänzung und Wiederherstellung nach vorhandenem Bestand

5.3. Zierelemente: Reparatur

60
6. Stahl und Metallbauarbeiten

Stahl- und Eisentragwerke: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung

40
7. Dachdeckungsarbeiten
7.1. Dachdeckungen: Erhaltung und Ergänzung

7.2. Naturschiefer, Mönch- und Nonnenziegel, glasierte Ziegel, Sonderdachdeckungen, Sonderformate: Reparatur, Ergänzung und Wiederherstellung nach vorhandenem Bestand

80
8. Klempnerarbeiten

Zier- und profilierte Werkstücke: Reparatur

60
9. Putz und Stuckarbeiten
9.1. Putz an Sichtfachwerk oder Putz nach besonderer historischer Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur: Reparatur 20
9.2. Putz- und Stuckgliederungen: Reparatur 60
10. Belagsarbeiten an Wand und Boden

Fliesen, Platten, Mosaik, Estrich und Terrazzo, Linoleum, Holzböden und Parkett: Reparatur

60
11. Schreinerarbeiten

Holzausstattungen: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung

80
12. Schlosserarbeiten

Bauelemente: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung

60
13. Fensterarbeiten
13.1. Fensterbestand: Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung 100
13.2. Fenster: Ergänzung zu Kastenfenstern im Zuge einer Reparatur gemäß Position 13.1 40
13.3. Fensterbestand: Reparatur und bauphysikalische Verbesserung einschließlich Oberflächenbehandlung 60
13.4. Neue Fenster, soweit sie für das geschützte Erscheinungsbild von herausragender Bedeutung sind und denkmalfachlichen Vorgaben entsprechen (ohne Ein- und Ausbau) 40
13.5. Schutzverglasungen von Fensterscheiben mit besonderer Bedeutung 40
14. Statische Sicherungsarbeiten

Statische Sicherung, auf Grundlage einer denkmalfachlich abgestimmten statischen Voruntersuchung

40
15. Schutzbauten

Schutzbauten, Schutzdächer, Einhausungen in angemessenem Umfang, die ausschließlich dem Erhalt des Kulturdenkmals dienen

40
16. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen
16.1. Natur- und Kunstwerkstein, Putz, Stuck, Fassungen (innen wie außen), Wandmalereien, Holz (Intarsien, veredelte Holzoberflächen), Gemälde und Ausstattungsteile, Tapeten, Textilien, Gläser, Glasmalerei, Kacheln, Mosaike, Fliesen, Metall: Konservierung und Restaurierung durch Fachrestaurator

Typische Maßnahmen sind:

  • Befunderhebung, Bestandsuntersuchung
  • Substanzfestigung, -stabilisierung, Korrosionsschutz
  • Entsalzung innerhalb des zu konservierenden Bereichs
  • Hinterspritzen und Wiederbefestigen hohlliegender Bereiche
  • Niederlegen, Festigen von Malschichten
  • Differenzierte Reinigungen
  • Reduzierung und Abnahme von Schichten (Überzüge, Übermalungen, Überputzungen)
  • Kittung, kleinteilige plastische Ergänzungen
  • Farbergänzung, Retusche
  • Bekämpfung von Schädlingen und Mikroorganismen am zukonservierenden Objekt
  • Reversible Schutzbeschichtungen Oberflächen
100
16.2. Wartung und Pflege auf der Grundlage von denkmalfachlich geforderten Wartungsverträgen 100
16.3. Maßnahmen zur Klimastabilisierung und Einhausungen sowie fachgerechter Deponierung, die ausschließlich zum Schutz der Substanz erforderlich sind 60
16.4. Maßnahmen zur Mauerwerksentfeuchtung und -entsalzung, die ausschließlich zum Schutz der bedeutenden Substanz (wie Wandmalereien, mittelalterliche Mörtel) erforderlich sind 60
16.5. Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zum Schutz von Ausstattung 40
Anmerkungen:
  • Handwerkliche Leistungen wie Maler-, Putz-, Schreiner- und Schlosserarbeiten, die von Restauratoren erbracht werden, werden nicht nach Position 16 behandelt.
  • Bewegliche Ausstattungen sind nur zuwendungsfähig, wenn
    1. es sich um ein im Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal ( §§ 12 und 28 DSchG) handelt und / oder
    2. sie als Zubehör mit der Hauptsache eine Einheit beim Denkmalwert bilden.
17. Orgelwerke, Glocken und Uhrwerke

Orgelwerke, Glocken und Uhrenwerke: Reparatur

60
Anmerkungen:

Die Erweiterung von Orgelwerken, der Nachguss von Glocken und die Modernisierung von Uhrwerken sind nicht zuwendungsfähig.

18. Technische Kulturdenkmale

Technische Kulturdenkmale: Grundsätzlich für Reparatur und Sicherungsmaßnahmen

Darüber hinaus bedürfen Maßnahmen an technischen Kulturdenkmalen abhängig von den Erhaltungsforderungen und der vorgesehenen Nutzung einer Einzelfallentscheidung.

60
Anmerkungen:

Bewegliche technische Kulturdenkmale sind nur zuwendungsfähig, wenn sie in das Denkmalbuch ( §§ 12 und 28 DSchG) eingetragen sind.

19. Archäologische Kulturdenkmale
19.1. Sicherung und Erhaltung 100
19.2. Schutzbauten in angemessenem Umfang, die nur dem Erhalt archäologischer Befunde dienen
19.3. Angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung
Anmerkungen:

Rekonstruktionen und bauliche Maßnahmen, die der Zugänglichkeit der archäologischen Befunde dienen, sind nicht zuwendungsfähig.

20. Gartendenkmale

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen auf der Grundlage eines mit dem LAD abgestimmten Parkpflegewerks respektive Voruntersuchung erfolgen.

20.1. Besonders wertvoller Pflanzenbestand: aufwendige Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen 80
20.2. Gartenarchitektonische und bauliche Bestandteile des Gartendenkmals (Treppen, Wege): Reparatur 40
20.3. Turnusmäßige Pflegemaßnahmen bei Gartendenkmalen von besonderer Bedeutung ( §§ 12 und 28 DSchG) auf der Grundlage eines Parkpflegewerks 40
21. Maßnahmen an Archivgut

Privat- und Kirchenarchivgut: Restaurierung und Konservierung, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts

100
Anmerkungen:
  • Nutzungsbedingte Ausgaben (Schutzverfilmungen et cetera) sind nicht förderfähig.
  • Maßnahmen an Archivgut, das dem Landesarchivgesetz unterliegt, sowie Maßnahmen, die eine anderweitige Förderung des Landes mit archivpflegerischer Zielsetzung erfahren, sind nicht zuwendungsfähig.
22. Kulturdenkmale ohne beziehungsweise mit untergeordneter Nutzung
22.1. Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht nutzbar sind (zum Beispiel Burgruinen) 80
22.2. Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht genutzt werden beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Sicherung keiner Nutzung beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden (zum Beispiel ungenutzte Scheune) 60
Anmerkungen:

Mauern mit Funktion siehe Position 2, Maurerarbeiten

23. Voruntersuchungen und Dokumentation
23.1. Bauaufnahmen entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben
Genauigkeitsstufe II 40
Genauigkeitsstufe III 80
Genauigkeitsstufe IV 100
23.2. Dokumentation und Raumbuch entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben 100
23.3. Gutachten entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben 100
23.4. Statische Voruntersuchungen entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben 60
23.5. Gutachten zur energetischen Sanierung von Kulturdenkmalen: Voraussetzung hierfür ist ein energetisches Gesamtkonzept, das sämtliche Bauteile des Gebäudes und die Haustechnik umfasst sowie von einem Energieberater für Baudenkmale erstellt wird. 60
23.6. Materialanalysen entsprechend denkmalfachlicher Vorgaben 40
24. Baunebenkosten

Leistungen von Architekten und Statikern werden grundsätzlich anteilig anerkannt, maximal zusammen jedoch 8 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

.

Anrechnung von Eigenleistungen Anlage 2
(zu Nummer 4.4 VwV-Denkmalförderung)

I. Definition von Eigenleistungen:

Eigenleistungen sind Leistungen zur Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung, die vom Zuwendungsempfänger selbst oder den unter den Nummern 1. bis 3. genannten Personen erbracht werden.

  1. Private:
  2. Politische Gemeinden:
    Bei politischen Gemeinden kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen des gemeindeeigenen Bauamtes beziehungsweise Bauhofes für Bauplanung, Bauleitung und Bauausführung als Eigenleistung angegeben werden. Leistungen der Mitglieder einer politischen Gemeinde sind keine Eigenleistungen.
  3. Kirchliche Gemeinden:
    Bei Kirchengemeinden kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte für Leistungen der kirchlichen Bauämter für Bauplanung und Bauleitung als Eigenleistung angegeben werden. Leistungen der Mitglieder einer kirchlichen Gemeinde sind keine Eigenleistungen.

II. Anerkennung von Eigenleistungen:

Eigenleistungen können gemäß der "Liste der förderfähigen Ausgaben des Wirtschaftsministeriums im Rahmen der Denkmalförderung des Landes" ( Anlage 1) berücksichtigt werden.

Die Eigenleistung kann nur anerkannt werden, wenn zuwendungsfähige Leistungen insgesamt in mehr als 150 Stunden erbracht werden. Sie ist grundsätzlich durch eine Bestätigung des Architekten glaubhaft zu machen.

Die absolute Grenze der Förderung liegt bei der Summe der tatsächlich entstandenen Ausgaben, wobei bei der Förderhöhe ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität der Landeszuwendung nach § 23 LHO alle übrigen Finanzierungsmittel des Projekts (zum Beispiel Spenden, Stiftungsmittel, Zuwendungen anderer Träger) zu berücksichtigen sind, um eine Überfinanzierung der Maßnahme auszuschließen.

  1. Private:
  2. Politische Gemeinden:
    Bei politischen Gemeinden werden die förderfähigen Ausgaben aus dem Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 Prozent ermittelt. Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 Prozent anerkannt werden.
  3. Kirchliche Gemeinden:
    Bei Kirchengemeinden werden die förderfähigen Ausgaben für Bauplanung und Bauleitung aus dem Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 Prozent ermittelt.


ENDE

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