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Regelwerk

VwV-Denkmalförderung
Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
- Baden-Württemberg -

Vom 26. April 2005
(GMBl. Nr. 8 vom 30.05.2005 S. 571aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

- Az.: 6-2552.1/3 -

Einleitung

Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden (Artikel 3c Abs. 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg ( DSchG). Danach entscheidet das Innenministerium als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms. Die Vorbereitung des Denkmalförderprogramms obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart. Die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden sind bei der Vorbereitung zu beteiligen. (§ 3 Abs. 2 DSchG)

Abschnitt A
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt auf Grund des § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Vorschriften hierzu (VV-LHO) und den maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

1.2 Die Zuwendungen sollen den Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums ergebenden Pflichten unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Innenministerium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten:

2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.3 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.4 Den unter Nr. 2.2 bis 2.3 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.

2.5 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.

2.6 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.

3 Zuwendungsvoraussetzungen für die Projektförderung

3.1 Genehmigung der Maßnahme

Die Maßnahme muss denkmalpflegerischen Erfordernissen, insbesondere den Zielen der §§ 1 und 6 DSchG entsprechen und mit dem zuständigen Regierungspräsidium abgestimmt sein. Notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) müssen vorliegen.

3.2 Baubeginn

Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das zuständige Regierungspräsidium bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf Antrag nach Maßgabe der VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

3.3 Bagatellgrenzen

Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben

4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Zuwendungsform, Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben

4.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Zuwendungsform

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Sollen für ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes bewilligt werden, ist nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO zu verfahren.

4.2 Zuwendungsgegenstand, zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

4.2.1 Denkmalbedingte Mehrausgaben nach Maßgabe der Liste der denkmalbedingten Mehrausgaben des Innenministeriums

Zu den denkmalbedingten Mehrausgaben gehören auch anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare.

4.2.2 Ausgaben für eine Bauaufnahme, eine Untersuchung oder ein sonstiges Gutachten, die auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde anzufertigen sind. Diese Ausgaben sind jedoch nicht zuwendungsfähig, wenn derartige Maßnahmen aus anderen Gründen (z.B. des Baurechts) verlangt werden.

4.2.3 Ausgaben für die Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Kulturdenkmals an dem Kulturdenkmal selbst oder in seiner Umgebung.

4.2.4 Ausgaben für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei auf originale Substanz zurückgegriffen wird. Ausgaben für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit damit untergegangene, aber unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden.

4.2.5 Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal birgt, welches durch die Nutzung des Grundstücks gefährdet ist.

4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind:

4.3.1 Maßnahmen, die eine anderweitige Förderung des Landes mit denkmalpflegerischer Zielsetzung erfahren, es sei denn, die zuständigen Ministerien haben einer kumulativen Förderung für den jeweiligen Förderbereich zugestimmt,

4.3.2 denkmalpflegerische Maßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, soweit Ausgaben für solche durch einen Kostenerstattungsbetrag nach dem Städtebauförderungsgesetz gefördert werden,

4.3.3 Ausgaben für den Erwerb eines Kulturdenkmals, ausgenommen Ausgaben nach Nr. 4.2.5,

4.3.4 Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die Museumsgut sind oder werden sollen.

4.4 Anrechnung von Eigenleistungen

4.4.1 Die vom Zuwendungsempfänger geleistete Eigenarbeitszeit wird nach einem vom Innenministerium festgelegten Stundensatz bei den Gesamtausgaben für die Maßnahme angerechnet. Die Eigenarbeit kann nur anerkannt werden, wenn zuwendungsfähige Leistungen insgesamt in mehr als 150 Stunden erbracht werden. Sie ist durch eine Bestätigung des Architekten glaubhaft zu machen.

4.4.2 Das vom Zuwendungsempfänger selbst bereitgestellte Material wird zum Einkaufspreis angerechnet. Der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen von Privaten ist nicht zuwendungsfähig.

4.4.3 Bei Unternehmern, Handwerkern und Restauratoren, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs tätig werden, werden die ortsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalierten Gewinnanteils von 25 v. H. anerkannt. Diese Regelung gilt auch für Architekten, Ingenieure und Baustatiker bis zu einem Höchstbetrag von 10 v. H. der Gesamtausgaben für die Maßnahme.

4.4.4 Bei Eigenleistungen von Gemeinden, z.B. bei der Planung, Bauleitung und Durchführung von Baumaßnahmen, kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 v. H. in die Gesamtkostenberechnung nach DIN 276 einbezogen werden. Eine Mindestleistung von 150 Stunden pro Maßnahme gilt auch gegenüber der Gemeinde (vgl. Nr. 4.4.1).

Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 v. H. anerkannt werden.

4.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des Landes an der Durchführung der Maßnahme (Punktebewertung). Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private in der Regel die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Regel ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

In Ausnahmefällen können die Regelfördersätze über- oder unterschritten werden. Überschreitungen der Regelfördersätze sind insbesondere zulässig, wenn

4.6 Nachfinanzierung

Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bewilligung im Rahmen der geförderten Leistungen zusätzliche Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben aus nicht vom Zuschussempfänger zu vertretenden Gründen durchzuführen sind. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.

5 Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 In Ergänzung und Abweichung zu den VV zu § 44 LHO (ANBest-P und ANBest-K) sowie § 49 LVwVfG gelten für den Zuwendungsbescheid folgende weitere Nebenbestimmungen:

5.1.1 Abweichend von den VV Nr. 3.2.1.1, 3.2.1.2 und Nr. 4.2.7 zu § 44 LHO ist ein auf die Gesamtmaßnahme bezogener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Bewilligung zu Grunde zu legen.

5.1.2 Abweichend von Nr.2 ANBest-P und ANBest-K gelten folgende auflösende Bedingungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG):

5.1.2.1 Nachträgliche Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben

Ermäßigen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben, ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu mindern.

Ermäßigen sich die denkmalbedingten Mehrausgaben für eine Teilleistung, erfolgt keine Kürzung, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben für die im Bewilligungsbescheid anerkannten Maßnahmen insgesamt den in der Bewilligung anerkannten Betrag erreichen.

5.1.2.2 Änderung der Deckungsmittel

In der Bewilligung nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder neue Deckungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder von Dritten (z.B. Versicherungsleistungen, Zahlungen aus Baulasten, Spenden) vermindern die Zuwendung, soweit sie für zuwendungsfähige Ausgaben gewährt werden und zusammen mit der Zuwendung diese Ausgaben übersteigen; im Übrigen vermindern sie die Zuwendung, soweit sie zusammen mit dieser die Gesamtausgaben für die Maßnahme übersteigen.

Nr. 2.4 ANBest-P und ANBest-K bleiben unberührt.

5.1.3 Der Zuwendungsbescheid kann nach § 49 LVwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen werden:

5.1.3.1 wenn eine Teilleistung nicht oder abweichend vom Zuwendungsbescheid oder den denkmalschutzrechtlichen Festlegungen (vgl. Nr. 3.1) durchgeführt und die Zuwendung insoweit nicht zweckentsprechend verwendet wurde. -

5.1.3.2 wenn bei Überschreitung des Regelfördersatzes oder bei Anerkennung denkmalbedingter Mehrausgaben die hierfür maßgeblichen Gründe nachträglich entfallen (z.B. bei Kulturdenkmalen mit untergeordneter Nutzung).

Zur Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs sollen von privaten Zuwendungsempfängern vor Auszahlung Sicherheiten bis zur Höhe des den Regelfördersatz überschreitenden Betrags verlangt werden (z.B. Bankbürgschaft, Grundschuld). Die Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn eine nachträgliche Änderung der für die Überschreitung maßgeblichen Gründe auszuschließen ist, unabhängig hiervon spätestens nach zehn Jahren.

5.1.3.3 wenn bei Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken mit Bodendenkmalen gegen die zulässige Grundstücksnutzung, die im Zuwendungsbescheid zu bestimmen ist, verstoßen wird.

Zur Sicherung der Nutzungsbeschränkung ist vor Auszahlung die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu verlangen.

5.1.3.4 wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen oder die Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen wird.

5.1.4 Nr.6.1 Satz 2 der Anlage 2 (ANBest-P) sowie die Anlage 4 (NBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sind nicht anzuwenden.

Abweichend von Nr. 7.6 der Anlage 3 (ANBest-K) ist als zahlenmäßiger Nachweis eine den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 entsprechende gewerkebezogene Darstellung nach Maßgabe des der Bewilligung zu Grunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplans vorzulegen.

5.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können, soweit nicht anders bestimmt, nicht an Dritte übertragen werden.

5.3 Zur Sicherung des Zugangs zu einem Kulturdenkmal für die Öffentlichkeit soll in geeigneten Fällen im Zuwendungsbescheid die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch verlangt werden. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen (§ 11 DSchG).

5.4 Vergabe von Aufträgen:

Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen wird auf die Bestimmungen der Nr.3 ANBest-P und ANBest-K hingewiesen.

Abschnitt B
Verfahren, Auszahlung

6 Antragsfrist, Antragsunterlagen

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der bei den Regierungspräsidien erhältlichen Vordrucke * unter Beifügung der dort genannten Unterlagen (insbesondere Baupläne, Fotos, bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Leistungsbeschreibungen, Bauzeitenplan, gewerkebezogene Kostenberechnungen, Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme) spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Kommunale Körperschaften haben die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen (VV Nr. 13.3.1 zu § 44 LHO).

Eine Überschreitung der Antragsfrist kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

7 Antragsprüfung und Programmvorschläge der Regierungspräsidien

7.1 Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge innerhalb von 15 Arbeitstagen auf das Vorliegen der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (u. a. Vollständigkeit, Fördervoraussetzungen, Kostenberechnung, Kosten- und Finanzierungsplan) und übersenden danach dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, ggf. unter Anforderung fehlender Unterlagen. Die Regierungspräsidien setzen für eine erforderliche Ergänzung der Antragsunterlagen eine angemessene Frist.

7.2 Die Regierungspräsidien führen die konservatorische Prüfung der Anträge durch und bewerten die denkmalpflegerische Priorität der Vorhaben nach den vom Innenministerium vorgegebenen Kriterien. Bei Vorhaben mit einer hinreichenden ** denkmalpflegerischen Priorität für eine Einbeziehung in die Programmvorschläge nach Nr. 7.3 ermitteln die Regierungspräsidien die voraussichtliche Zuwendungshöhe anhand der Kostenberechnung nach der vom Innenministerium vorgegebenen Liste der denkmalbedingten Mehrausgaben. Sind in Einzelfällen Abweichungen vom Regelfördersatz nach Nr. 4.5 vorgesehen, prüfen die Regierungspräsidien die Erforderlichkeit und begründen einen entsprechenden Vorschlag.

Die Regierungspräsidien übersenden diese Zuwendungsanträge nach Bearbeitung fortlaufend dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - prüft die Anträge und sendet sie fortlaufend an die Regierungspräsidien zurück.

Ausgenommen von der Prüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - sind Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Höhe von 10000,- Euro, bei denen die Einhaltung des Regelfördersatzes vorgesehen ist und bei denen die Maßnahmen, die dem Antrag zugrunde liegen, nicht lediglich einen Bauabschnitt einer größeren Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahme bilden, sowie Anträge zur Förderung von Maßnahmen nach Nr. 4.2.2.

7.3 Die Regierungspräsidien legen dem Innenministerium über das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - bis spätestens zum 1. Februar des Förderjahres einen erläuterten Programmvorschlag für den jeweiligen Regierungsbezirk entsprechend der ermittelten Prioritäten vor.

8 Programmaufstellung

8.1 Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - führt die Programmvorschläge der Regierungspräsidien zusammen und erstellt daraus in Zusammenarbeit mit den Regierungspräsidien nach den landeseinheitlichen Kriterien hinsichtlich der denkmalpflegerischen Priorität, der Mehrausgabenermittlung, der Anwendung der Regelfördersätze und der Zuwendungsermittlung einen Gesamtvorschlag.

8.2 Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - legt dem Innenministerium einen erläuterten Gesamtvorschlag für das Denkmalförderprogramm spätestens bis zum 1. April eines Förderjahres vor. Abweichungen gegenüber den Programmvorschlägen der Regierungspräsidien sind kenntlich zu machen.

8.3 Das Innenministerium stellt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel das jährliche Denkmalförderprogramm bis zum 15. Mai des Förderjahres auf.

Das Programm kann vom Innenministerium im laufenden Förderjahr fortgeschrieben werden. Die Regierungspräsidien sind dabei zu beteiligen.

8.4 Das Innenministerium weist den Regierungspräsidien auf der Grundlage des Denkmalförderprogramms die erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Bewirtschaftung zu.

9 Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle

9.1 Die Regierungspräsidien entscheiden nach den Vorgaben des Denkmalförderprogramms über die Zuwendungsanträge *.

9.2 Die Regierungspräsidien erteilen für Vorhaben im Denkmalförderprogramm die Zuwendungsbescheide unter Angabe der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben und der zu Grunde gelegten Fördersätze (Bemessungsgrundlage) sowie der maßgeblichen Kosten- und Finanzierungspläne.

9.3 Die Regierungspräsidien übersenden dem Innenministerium über das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Förderjahres den aktuellen Stand der Eingangslisten mit Angaben zu den ergangenen Entscheidungen (Zuwendungen, Kürzungen, Aufhebungen, Widerrufe).

9.4 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch die Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien können anteilig Teilzahlungen leisten, soweit sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (vgl. VV Nr. 7 zu § 44 LHO) und einen Betrag von 2500 Euro nicht unterschreiten.

9.5 Die Verwendung der Zuwendung ist dem zuständigen Regierungspräsidium innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme unter Verwendung des beim Regierungspräsidium erhältlichen Vordrucks * nachzuweisen. Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise bleibt Nr. 7.1 ANBest-K unberührt.

9.6 Auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofes wird hingewiesen (§ 91 LHO, Nr.7.3 ANBest-P, Nr.8.3 ANBest-K).

Abschnitt C
Schlussbestimmungen

10 Übergangsbestimmungen

Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 8. Oktober 1997 (GABl. S.613) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

Anträge, die nach der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Verwaltungsvorschrift bis zum Stichtag 1. Oktober 2004 für das Förderjahr 2005 beim Landesdenkmalamt eingegangen sind, werden zum 1. Januar 2005 an das jeweils zuständige Regierungspräsidium abgegeben. Die Zuwendungsanträge werden von diesem Zeitpunkt an nach Nr. 7.2 ff der ab 1. Januar geltenden VwV behandelt und beschieden.

Abweichend von Nr. 7.3 legen die Regierungspräsidien dem Innenministerium ihre Programmvorschläge für das Förderjahr 2005 zum 1. Juli 2005 vor.

Abweichend von Nr. 8.2 legt das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege - dem Innenministerium den Gesamtvorschlag für das Förderjahr 2005 bis spätestens zum 1. August 2005 vor.

Abweichend von Nr. 8.3 stellt das Innenministerium das Denkmalförderprogramm für das Förderjahr 2005 bis zum 1. September 2005 auf.

Abweichend von Nr. 9.1 können im Förderjahr 2005 entscheidungsreife Zuwendungsanträge nach Abstimmung mit dem Innenministerium vorab bewilligt werden.

11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Ihre Geltungsdauer ist auf 5 Jahre beschränkt (Außerkrafttreten 31. Dezember 2009).

____________________

*) Die Regierungspräsidien verwenden Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend den vom Innenministerium vorgegebenen Mustern.

**) Die hinreichende Priorität wird vom Innenministerium bis zum 1.Oktober eines Jahres für das darauf folgende Förderjahr bekannt gegeben.

ENDE

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