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Regelwerk, Bau- &Planungsrecht; Technische Baubestimmungen

Zur VwV TB Baden-Württemberg

Anlage a 2.2/BW2
Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise Baden-Württemberg ( HolzBauRL)

1. Zu Abschnitt 1

Die HolzBauRL gilt grundsätzlich sinngemäß auch für Sonderbauten; die Verwendung von brennbaren Baustoffen kann bei Sonderbauten jedoch gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 4 LBO im Einzelfall mit weitergehenden Anforderungen eingeschränkt oder ergänzend beauflagt werden, wenn dafür Gründe vorliegen. Im Bauantrag sind die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Verwendung von brennbaren Baustoffen nicht zu einer Unterschreitung des Schutzniveaus führt. Dies kann im Rahmen eines Brandschutzkonzepts erfolgen.

Unterirdische Garagen und Kellergeschosse sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der HolzBauRL ausgenommen.

Hinweis: Das Schutzniveau bleibt bei Anwendung dieser Anlage unverändert, jedoch können die ergänzenden Regelungen zu erhöhten Sachschäden vor allem in Brandfällen führen, die unter dem Szenario eines Vollbrandes liegen.

2. Zu Abschnitt 3

2.1 Zu Abschnitt 3.1

Regelungen zu Bauteilen und Anschlüssen nach der HolzBauRL umfassen abweichend von der Technischen Regel nach a 2.2.1.2 grundsätzlich auch Bauteile nach Tabelle 4.1.1 Zeilen 11 und 12, Tabelle 4.2.4 Zeilen 20 bis 22, Tabelle 4.3.1 Zeilen 13 und 18 bis 21, Tabelle 4.3.2 Zeilen 12 bis 14.

Sofern Bauteile und Anschlüsse den Regelungen der HolzBauRL - unter Beachtung dieser Anlage und Berücksichtigung der Leitdetails im Anhang zu dieser Anlage - entsprechen, sind keine Anwendbarkeitsnachweise erforderlich.

2.2 Zu Abschnitt 3.2

Der Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile darf unter Berücksichtigung von

brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung geführt werden.

Für den Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile dürfen bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach lfd. Nrn. C 3.21, C 4.1 und C 4.2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017 oder entsprechender Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer herangezogen werden.

Öffnungsabschlüsse, wie Türen oder Schottungen, die in Wänden mit 60 Minuten Feuerwiderstand nach HolzBauRL zulässig sind, stellen in Wänden nach Ziffern 3.1 bis 3.3 dieser Anlage regelmäßig eine nicht wesentliche Abweichung dar, wenn die Wandkonstruktion um die Öffnung zwischen den Bekleidungslagen mit einem Holzprofil von mindestens 10 cm Dicke ausgeführt wird und die Bekleidung auch in der Laibung ausgeführt wird; Öffnungsabschlüsse, die in Wänden mit 90 Minuten Feuerwiderstand nach HolzBauRL zulässig sind, stellen in Wänden nach Ziffer 4.1 dieser Anlage regelmäßig eine nicht wesentliche Abweichung dar, wenn die Wandkonstruktion um die Öffnung zwischen den Bekleidungslagen mit einem Holzprofil von mindestens 10 cm Dicke ausgeführt wird und die Bekleidung auch in der Laibung ausgeführt wird.

3 Zu Abschnitt 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBO

3.1 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m2 Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines Zeitraums von mindestens 30 Minuten (statt 60 Minuten) verhindert, und die im Übrigen alle anderen Anforderungen des Abschnitts 4 der HolzBauRL erfüllen.

Die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung gilt ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus zwei

Lagen Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m3 nach europäisch technischer Bewertung bzw. Gips- oder Gipsfaserplatten des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit jeweils mindestens 12,5 mm Dicke besteht. Ferner gilt die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus einer Holzwerkstoffplatte mit einer Dicke von mindestens 12 mm und einer Rohdichte von mindestens 500 kg/m3 in Verbindung mit einer Gipsfaserplatte mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m3 nach europäisch technischer Bewertung bzw. einer Gipsplatte des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit mindestens 18 mm Dicke besteht.

3.2 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m2 Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen entweder

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