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LBOÜTVO - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2001
(GBl. Nr. 18 vom 17.12.2001 S. 630; 28.06.2005 S. 609 05; 25.01.2012 S. 65 12; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)
2133-1
Überschrift geändert 22
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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12)red. Anm. In der Überschrift wurde die Bezeichnung Innenministerium in Umweltministerium geändert.