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PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Mai 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 446; 25.01.2012 S. 65; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 LBO gilt entsprechend.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 19
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter). Die Leiterin oder der Leiter (Leitung) müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Die Leitung einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung, die die für die Leitung maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der Leitung, die die für die Leitung maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden. Die Leitung und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle dürfen
(Stand: 06.09.2023)
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