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Regelwerk

VwV Regionalpläne - Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Regionalplänen und die Verwendung von Planzeichen
- Baden-Württemberg -

Vom 14. September 2005
(ABl. Nr. 12 vom 28.09.2005 S. 702)


Für die Aufstellung von Regionalplänen und die Verwendung von Planzeichen erlässt das Wirtschaftsministerium als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auf Grund von § 11 Abs. 9 und § 51 des Landesplanungsgesetzes (LplG ) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385) folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Allgemeines

Die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitliches Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne, eine einheitliche Gliederung der Regionalpläne sowie eine einheitliche Verwendung der Planzeichen sicherstellen.

2 Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung

Die Regionalpläne sind entsprechend den planerischen Erfordernissen für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region insgesamt fortzuschreiben. Sie können in Teilen fortgeschrieben werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern und nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan gewährleistet bleibt, dass sich die Teilfortschreibung in die Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie zur Infrastruktur nach § 11 LplG einfügt. Wichtige Gründe für eine gesonderte Aufstellung oder Fortschreibung von Teilen des Regionalplans liegen vor, wenn die Aufstellung oder Fortschreibung eines solchen Teils für die räumliche Entwicklung und Ordnung der Region geboten ist.

Die Regionalbedeutsamkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG ist von den konkreten Gegebenheiten in der Region abhängig; sie muss vom jeweiligen Sachverhalt ausgehend aus überörtlicher Sicht festgestellt und begründet sein.

Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung der Regionalpläne sind die regionalen Besonderheiten zu beachten.

3 Planungszeitraum

Der Regionalplan ist auf einen Zeitraum von rund 15 Jahren auszurichten. Festlegungen zur Rohstoffsicherung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 LplG (Abbaugebiete und Sicherungsgebiete) können auf einen Zeitraum von jeweils rund 20 Jahren ausgelegt werden. Sie müssen mit der Gesamtplanung für die Region vereinbar sein.

4 Form des Regionalplans

Der Regionalplan enthält die gemäß § 11 Abs. 2 bis 7 LplG erforderlichen Festlegungen und Darstellungen in der Form von Text und Karten und eine Begründung.

Der Regionalplan ist nach dem Schema der Anlage 1 zu gliedern.

Im Regionalplan sind alle in der Anlage 1 aufgeführten Punkte aufzunehmen, soweit sie im Sinne von § 11 Abs. 3 LplG regionalbedeutsam sind.

Für Plansätze soll die Abkürzung ≫PS≪ verwendet werden.

4.1 Ziele und Grundsätze

Die Festlegungen im Regionalplan erfolgen in Form von Zielen und Grundsätzen, die von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt werden. Dabei kommen gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 LplG die nachfolgenden Gebietstypen in Betracht:

In der Regel sind Vorranggebiete festzulegen, bei Standorten für Windkraftanlagen nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete.

Die Ziele und Grundsätze sind im Text des Regionalplans als solche zu formulieren und neben dem Text entweder durch den Buchstaben ≫Z≪ für Ziele oder durch den Buchstaben ≫G≪ für Grundsätze kenntlich zu machen.

Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung ist in § 4 LplG und § 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), geregelt. Zur Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung wird auf die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung ≫Handreichung zu den Abschnitten 1 und 4 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997≪ vom 4. Juni 1998 (GMBl. S. 432) hingewiesen.

Die Überlagerung von Zielen ist grundsätzlich zu vermeiden. Erfolgt eine Überlagerung von Zielen, ist das Verhältnis zwischen den Zielen eindeutig und widerspruchsfrei festzulegen.

4.2 Nachrichtliche Übernahmen und Vorschläge

In den Regionalplan sind die in § 11 Abs. 6 Satz 1 LplG aufgeführten Festlegungen des Landesentwicklungsplans nachrichlich zu übernehmen; dies sind

Aus fachlichen Entwicklungsplänen kommen gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 LplG als nachrichtliche Übernahmen bei entsprechender Regionalbedeutsamkeit auch Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben in Betracht.

Nachrichtliche Übernahmen sind (unter Quellenangabe) neben dem Text durch den Buchstaben ≫N≪ zu kennzeichnen.

Nachrichtlich übernommene Planungen werden im Regionalplan nicht zu Zielen oder Grundsätzen; sie erweitern aber die Aussagekraft des Regionalplans.

Der Regionalplan trifft damit keine eigene Festlegung. Die Festlegungen sind bereits durch den Landesentwicklungsplan oder den fachlichen Entwicklungsplan für verbindlich erklärt worden und nehmen an der Verbindlichkeit des Regionalplans nicht teil.

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