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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

LBOAVO - Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 17. November 1995
(GBl. Nr. 34 vom 19.12.1995 S. 836; 30.05.1996 S. 419; 28.06.2005 S. 609 05; 25.04.2007 S. 252; 05.02.2010 S. 24aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

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Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

§ 1 Kinderspielplätze
(Zu § 9 Abs. 2 LBO)

(1) Kinderspielplätze müssen in geeigneter Lage und von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt sein. Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein.

(2) Die nutzbare Fläche der nach § 9 Abs. 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muß mindestens 3 m2 je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen zusätzlich mindestens 2 m2 je weiteren Aufenthaltsraum, insgesamt jedoch mindestens 30 m2 betragen. Diese Spielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet sein.

§ 2 Flächen für die Feuerwehr
(Zu § 15 Abs. 1 und 3 LBO)

(1) Führt der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, müssen zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen

  1. zu Gebäuden geringer Höhe Zu- oder Durchgänge,
  2. zu sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchfahrten

bis zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. Anstelle von Zu- oder Durchfahrten genügen auch bei sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchgänge, soweit die Feuerwehr über geeignete tragbare Rettungsgeräte verfügt. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 80 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteilen verlangt werden.

(2) Zu- oder Durchgänge nach Absatz 1 müssen geradlinig und mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe von Zu- oder Durchgängen muß mindestens 2 m betragen.

(3) Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 1 müssen mindestens 3 m breit sein. Die lichte Höhe von Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3,5 m betragen. Die zum Anleitern bestimmten Stellen müssen ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen ermöglichen.

(4) Die Zu- und Durchfahrten und die zum Anleitern bestimmten Stellen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind ständig freizuhalten.

§ 3 Allgemeine Brandschutzanforderungen an Baustoffe und Bauteile 05
(Zu § 15 Abs. 1 LBO)

(1) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn diese Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind.

(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben; Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Zu den wesentlichen Teilen gehören

  1. bei tragenden Bauteilen die tragenden und aussteifenden Teile,
  2. bei nichttragenden Bauteilen auch diejenigen, die deren Standsicherheit bewirken,
  3. bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchgehende Schicht, die bei Decken eine Stärke von mindestens 50 mm haben muß.

§ 4 Umwehrungen
(Zu § 16 Abs. 1 LBO)

(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein

  1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1 m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken.
  2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen Flächen herausragen,
  3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9 in hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.

(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.

(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muß,

  1. bei einer Breite von mehr als 12 cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm, darüber nicht mehr als 12 cm sein,
  2. bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein.

Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12 cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.

§ 5 Tragende Wände sowie Decken und Stützen 05
(Zu § 26 Abs. 1 LBO)

(1) Tragende Wände sowie Decken und Stützen sind ohne Feuerwiderstand zulässig bei

  1. Wohngebäuden mit Aufenthaltsräumen in nicht mehr als einem Geschoß,
  2. Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung mit Aufenthaltsräumen in nicht mehr als zwei Geschossen,
  3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume,
  4. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als einem Geschoß bis zu einer Grundfläche von 250 m2,
  5. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume mit mehr als einem Geschoß bis zu einer Grundfläche von 100 m2 und einer Höhe von 15 m sowie
  6. obersten Geschossen, soweit durch Absatz 2 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Tragende Wände sowie Decken und Stützen sind mindestens feuerhemmend herzustellen bei

  1. Gebäuden geringer Höhe, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,
  2. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit Aufenthaltsräumen,
  3. obersten Geschossen, die Trennwände zwischen Wohnungen oder zwischen Wohnungen und anderen Räumen haben.

(3) Tragende Wände sowie Decken und Stützen sind bei Gebäuden mit nicht mehr als 11 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 5 LBO und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Nutzfläche mindestens hochfeuerhemmend herzustellen. Die Höhe nach Satz 1 kann bis zu 14 m betragen, soweit ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist oder die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und geeignete Aufstellflächen für diese vorhanden sind

(4) Bei Gebäuden, die nicht unter Absatz 1 bis 3 fallen, sind tragende Wände sowie Decken und Stützen feuerbeständig herzustellen. Abweichend davon ist die Verwendung von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn der Feuerwiderstand dieser Bauteile dem feuerbeständiger Bauteile entspricht.

(5) Öffnungen in Decken, für die nach Absatz 2 bis 4ein Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen; dabei können Abschlüsse verlangt werden, deren Feuerwiderstand dem der Decken entspricht. Satz 1 gilt nicht für Decken

  1. in Wohngebäuden geringer Höhe und in Wohnungen,
  2. in Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden nach Absatz 2 Nr. 2.

§ 6 Außenwände 05
(Zu § 26 LBO)

(1) Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind

  1. bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, ohne Öffnungen sowie von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände,
  2. bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 hochfeuerhemmend auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung und ohne Öffnungen sowie
  3. bei sonstigen Gebäuden als Brandwände

herzustellen. Für Wände nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt § 8 Abs. 3, 5 und 6 entsprechend.

(2) Absatz I gilt nicht für Außenwände von

  1. Vorbauten bis zu 5 m Breite bei Gebäuden geringer Höhe, die einen Abstand von mindestens 2 m zu Nachbargrenzen oder mindestens 4 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben,
  2. Gebäuden oder Gebäudeteilen bis 100 m2, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind,
  3. Gewächshäusern.

(3) Vorbauten aus brennbaren Baustoffen müssen von Außenwänden nach Absatz 1 einen seitlichen Abstand von mindestens 1,25 m haben.

(4) Außenwände an offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen darstellen, sind mindestens feuerhemmend herzustellen.

(5) Vor Außenwände vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Treppen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie

  1. einen Abstand von mindestens 2 m zu Nachbargrenzen oder mindestens 4 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben oder
  2. vor Außenwände von Gebäuden oder Gebäudeteilen vortreten, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind.

Dies gilt bei Gebäuden geringer Höhe auch für Vorbauten wie Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten.

(6) Äußere Verkleidungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn eine Brandübertragung auf höherliegende Geschosse oder auf angrenzende Gebäude nicht zu befürchten ist. Verkleidungen dürfen nicht brennend abtropfen können. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude geringer Höhe.

(7) Dämmschichten zwischen den Außenwänden aneinandergereihter Gebäude müssen mindestens schwerentflammbar und außerdem mit nichtbrennbaren Baustoffen verwahrt sein. Im übrigen gilt für Dämmschichten Absatz 6 entsprechend.

§ 7 Innenwände 05
(Zu § 26 LBO)

(1) Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen sind mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände herzustellen. Trennwände zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsräumen mit mehr als 2000 m3 umbauten Raumes und Wohnungen sind als Brandwände herzustellen.

(2) Trennwände notwendiger Treppenräume sind bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 hochfeuerhemmend und bei sonstigen Gebäuden feuerbeständig herzustellen.

(3) Die Wände notwendiger Flure sind bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend, bei sonstigen Gebäuden mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(4) Innerhalb ausgedehnter Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m Brandwände zu errichten. Größere Abstände sind zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 sind

  1. bei Gebäuden geringer Höhe hochfeuerhemmende Wände und
  2. bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig.

(5) Trennwände, für die nach Absatz 1 bis 3 eine feuerbeständige, hochfeuerhemmende oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind: sie sind mit Abschlüssen nach § 14 zu versehen.

§ 8 Anforderungen an Brandwände
(Zu § 26 Abs. 2 LBO)

(1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Brandwände dürfen keine Öffnungen haben. In inneren Brandwänden (§ 7 Abs. 4) sind Öffnungen zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und

  1. die Öffnungen feuerbeständige und selbstschließende Abschlüsse haben oder
  2. der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(3) In Brandwänden sind Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen

  1. einen Feuerwiderstand wie feuerbeständige Bauteile haben und
  2. insgesamt nicht größer als 10 vom Hundert der Wandfläche sind.

(4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck in einem Winkel von weniger als 120° zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muß der Abstand der inneren Ecke von der Brandwand mindestens 5 m betragen oder durch andere bauliche Maßnahmen ein Brandüberschlagsweg von mindestens 5 m gewährleistet sein.

(5) Brandwände sind bei Gebäuden geringer Höhe bis unmittelbar unter die Dachhaut, bei sonstigen Gebäuden mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge aus brennbaren Baustoffen dürfen vor Brandwänden angeordnet werden, wenn sie so ausgebildet werden, daß eine Brandübertragung verhindert wird.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt werden, § 15 Abs. 1 bleibt unberührt. Bauteile und Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt.

(8) Anstelle von durchgehenden inneren Brandwänden können geschoßweise versetzte Wände angeordnet werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
  2. die Wände feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden,
  3. die Verbindung zwischen diesen Wänden durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen hergestellt wird und
  4. eine senkrechte Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

Für diese Wände gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.

(9) Vorbauten wie Erker und Balkone, die aus brennbaren Baustoffen bestehen oder eine Verkleidung aus brennbaren Baustoffen haben, müssen von Brandwänden und Wänden nach Absatz 8 mindestens 1,25 m entfernt oder durch feuerbeständige Bauteile in der Flucht dieser Wände geschützt sein.

§ 9 Dächer
(Zu § 27 Abs. 1 und 2 LBO)

(1) Die Bedachung muß widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung). Eine andere Bedachung ist zulässig, wenn die Dachhaut

  1. bei Wohngebäuden geringer Höhe mindestens schwerentflammbar,
  2. bei sonstigen Gebäuden nichtbrennbar ist.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden, deren Dachflächen einen Winkel von weniger als 120° bilden, ist das Dach von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 1,25 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(3) Von Brandwänden und von Wänden nach § 6 Abs. 1 müssen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen eine Brandübertragung geschützt sind'

(4) Dächer von Gebäudeteilen, die an Wände mit höherliegenden Öffnungen anderer Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen anschließen, sind bis zu einem Abstand von 5 m von diesen Wänden von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht bei Dächern

  1. über Eingängen, Terrassen, Balkonen sowie bei lichtdurchlässigen Dächern von Wohngebäuden,
  2. von Wohngebäuden geringer Höhe,
  3. von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind.

(5) Dächer, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörige Nebenräume abschließen, sind von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen, wenn über die Dachfläche eine Brandübertragung auf andere, höherliegende Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu befürchten ist.

§ 10 Treppen
(Zu § 28 Abs. 1 und 2 LBO)

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muß mindestens 1 m, bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,8 m betragen. Dies gilt nicht für Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.

(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind herzustellen

  1. bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus Hartholz,
  2. bei sonstigen Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Dies gilt nicht für Treppen in

  1. mehrgeschossigen Wohnungen,
  2. Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen,
  3. Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.

(4) Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muß, wie die Tür breit ist.

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen

  1. in mehrgeschossigen Wohnungen,
  2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1 m,
  3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder
  4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.

§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(Zu § 28 Abs. 1 und 3 LBO)

(1) Jeder notwendige Treppenraum muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen.

(2) Notwendige Treppenräume müssen an einer Außenwand liegen und in jedem über dem Gelände gelegenen Geschoß Fenster haben, die geöffnet werden können. Eine andere Ausführung der Treppenräume ist zuzulassen, wenn die Benutzung der Treppenräume durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und, ausgenommen bei Wohngebäuden geringer Höhe, eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.

(3) An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoß nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.

(4) In notwendigen Treppenräumen müssen bis zu ihren Ausgängen ins Freie Verkleidungen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen, Fußbodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(5) In notwendigen Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen und bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 anzubringen, die vom Eingangsgeschoß zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(6) Sicherheitstreppenräume nach § 15 Abs. 3 Satz 3 LBO müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein und in jedem Geschoß über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. Innenliegende Sicherheitstreppenräume sind zulässig, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß sie mindestens so sicher sind wie außenliegende Sicherheitstreppenräume.
  2. Die Wände müssen mindestens denselben Feuerwiderstand wie tragende Wände haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in diesen Wänden müssen ins Freie führen.
  3. Die Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  4. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend, bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend und selbstschließend sein.
  5. Eine Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 müssen vorhanden sein.

§ 12 Notwendige Flure
(Zu § 28 Abs. 1 LBO)

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

  1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,
  2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen mindestens 1,25 m breit sein. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Rampen mit einer Neigung bis zu 6 vom Hundert sind zulässig.

(3) In notwendigen Fluren müssen Einbauten sowie Verkleidungen, Dämmschichten und Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

§ 13 Aufzugsanlagen
(Zu § 29 LBO)

(1) Aufzüge müssen eigene Fahrschächte haben. In einem gemeinsamen Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge eingebaut sein. In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden nicht mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, sind Aufzüge ohne eigenen Fahrschacht zulässig, wenn sie innerhalb eines notwendigen Treppenraumes liegen und unfallsicher umkleidet sind.

(2) Fahrschächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie tragende Wände haben.

(3) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Fahrschächte müssen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von mindestens 0,1 m2 haben.

(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden bei Aufzügen, die

  1. außerhalb von Gebäuden liegen,
  2. nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden oder
  3. Kleingüteraufzüge oder vereinfachte Güteraufzüge sind,

wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(5) Die Gesamtfläche der Fahrkörbe von Aufzügen nach § 29 Abs. 2 LBO ist so zu bemessen, daß für je 20 auf den Aufzug angewiesene Personen ein Platz zur Verfügung steht. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m haben.

§ 14 Türen, Fenster
(Zu § 30 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 LBO)

(1) Mindestens dichtschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen

  1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen,
  2. notwendigen Fluren und Wohnungen,
  3. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen.

(2) Mindestens rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen

  1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, ausgenommen notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen,
  2. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen,
  3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,
  4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen.

Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 40 m Länge müssen durch nicht abschließbare Türen nach Satz 1 unterteilt werden.

(3) Mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen

  1. notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen,
  2. notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,
  3. Wohnungen und anderen Räumen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Mindestens feuerbeständige und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen

  1. von inneren Brandwänden,
  2. von Wänden, die nach § 8 Abs. 8 anstelle von inneren Brandwänden zugelassen werden.

(5) Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens die Größe eines Quadrates mit Seitenlängen von 0,9 m haben. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Die Unterkante der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,2 m über dem Fußboden liegen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt horizontal gemessen nicht mehr als 1,0 m von der Traufkante entfernt sein.

(6) An allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen Glastüren und andere Glasflächen so ausgebildet oder gekennzeichnet sein, daß sie leicht erkennbar sind.

§ 15 Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle
(Zu §§ 26 und 31 LBO)

(1) Leitungen aller Art dürfen durch Brandwände, Wände nach § 8 Abs. 8, Treppenraumwände, Wände notwendiger Flure sowie durch feuerbeständige Wände und Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist. Dies gilt nicht für Wände und Decken innerhalb von Wohnungen.

(2) Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Lüftungsleitungen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.

(3) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Die Einleitung von Abgasen aus Gasfeuerstätten in Lüftungsleitungen ist zuzulassen, wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht bestehen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(4) Für Installationsschächte und -kanäle sowie für Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 16 Anlagen für Abfall- und Reststoffe
(Zu § 33 Abs. 2 LBO)

Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen. Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Sie sind außerhalb der Gebäude aufzustellen.

§ 17 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen oder Gruben
(Zu § 33 Abs. 2 und 3 LBO)

(1) Das Abwasser ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, wenn ein Anschluß möglich und die Einleitung zulässig ist. Soweit erforderlich, muß das Abwasser vor der Einleitung gereinigt oder vorbehandelt werden.

(2) Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so ist das Abwasser anderweitig in wasserrechtlich zulässiger Weise zu beseitigen. Geschlossene Abwassergruben dürfen nur mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen. § 45b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) bleibt unberührt.

(3) Kleinkläranlagen, Gruben und ähnliche Einrichtungen müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie ausreichende Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Abwassergruben und Gruben für Toiletten ohne Wasserspülung müssen dicht sein; sie dürfen keinen Aus- oder Überlauf haben. Die Zu- und Ableitungen von Wasserbehandlungsanlagen und die Zuleitungen von geschlossenen Gruben müssen einschließlich der Anschlüsse geschlossen, wasserdicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(4) Abgänge aus Toiletten ohne Wasserspülung sind in eigene, geschlossene Gruben einzuleiten. In diese Gruben darf kein anderes Abwasser eingeleitet werden.

§ 18 Ställe und landwirtschaftliche Anlagen
(Zu § 33 Abs. 4 und § 38 LBO)

(1) Die raumumschließenden Bauteile von Ställen sind gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit und der tierischen Abgänge zu schützen. Der Boden des Stalles muß gleitsicher sein. Der Boden und die Anlagen zur Ableitung flüssiger Abgänge müssen wasserundurchlässig sein. Wasserdurchlässige Böden sind zulässig, sofern dies aufgrund der Tierarten oder ihrer Haltung möglich und sichergestellt ist, daß tierische Abgänge nicht versickern.

(2) Ställe müssen Türöffnungen von solcher Zahl, Lage und Größe haben, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Die Türen in diesen Öffnungen dürfen nicht nach innen aufschlagen.

(3) Anlagen für die Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen müssen ausreichend bemessen, wasserdicht und gegen Versickern geschützt sein. Sie dürfen keine Verbindung zu Abwasseranlagen und keinen Aus- oder Überlauf haben. Für Festmist sind Dungstätten anzulegen, deren Böden und Wände bis in ausreichende Höhe wasserdicht sind. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Flüssigmistbehälter zu leiten, die einschließlich aller Leitungen wasserdicht sind. Offene Flüssigmistbehälter sind unfallsicher abzudecken oder zu umwehren, soweit sie nicht durch ihre Eigenhöhe ausreichenden Unfallschutz bieten.

(4) Offene Dungstätten und offene Flüssigmistbehälter müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

§ 19 Anwendung gewerberechtlicher Vorschriften 05
(Zu § 73 Abs. 8 Nr. 2 LBO)

(1) Für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchst. a und b der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 BetrSichV entsprechend.

(2) Soweit durch die in Absatz 1 genannten gewerberechtlichen Vorschriften Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen im Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit den Gewerbeaufsichtsbehörden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten 05
(Zu § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO)

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 und 3 Zu- oder Durchgänge oder Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr durch Einbauten einengt,
  2. entgegen § 2 Abs. 4 die Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr oder die zum Anleitern bestimmten Stellen nicht freihält.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 2. April 1984 (GBl. S. 254) außer Kraft.

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