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LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Dezember 2022
(GABl. Nr. 12 vom 28.12.2022 S. 1187 EU)
Fassung Dezember 2022
Archiv 2006
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend.
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen ( LüAR) zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise ( HolzBauRL) bleibt unberührt.
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 410216:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sind.
2.3 Medien
im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 Nach § 16 Absatz 2 LBOAVO sind Leitungsanlagen in
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
Dabei gelten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen die Anforderungen wie an notwendige Treppenräume.
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 15 Absatz 5 LBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 Elektrische Leitungen müssen
verlegt werden.
Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50085-1 (VDE 0604 Teil 1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler
Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber
(Stand: 16.03.2023)
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