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Regelwerk, Bau und Planung

IngG - Ingenieurgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 23. Februar 2016
(GBl. Nr. 4 vom 26.02.2016 S. 136; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22)



Archiv 1971


§ 1 Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf führen, wer

  1. ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss,
  2. nach § 3 von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  3. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  4. nach dem Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war.

(2) Das Recht zum Führen akademischer Grade nach dem Landeshochschulgesetz wird hierdurch nicht berührt.

(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(4) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind.

§ 2 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe von Ingenieuren ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Ausführung und Überwachung von Vorhaben (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung).

(2) Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

(3) Die Berufsaufgaben werden auf akademischem Niveau selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange.

§ 3 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag ferner einer Person zu erteilen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5

  1. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
  2. den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und zusätzlich im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. Nr. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Berufs erfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird.

Für die Genehmigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12

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