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IngG - Ingenieurgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Februar 2016
(GBl. Nr. 4 vom 26.02.2016 S. 136; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22)
Archiv 1971
§ 1 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf führen, wer
(2) Das Recht zum Führen akademischer Grade nach dem Landeshochschulgesetz wird hierdurch nicht berührt.
(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind.
§ 2 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe von Ingenieuren ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Ausführung und Überwachung von Vorhaben (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung).
(2) Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
(3) Die Berufsaufgaben werden auf akademischem Niveau selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange.
§ 3 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag ferner einer Person zu erteilen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
Für die Genehmigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12
(Stand: 06.09.2023)
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