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LBOHAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung LBO
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2001
(GBl. Nr. 18 vom 17.12.2001 S. 630; 28.06.2005 S. 609 05; 25.04.2007 S. 252; 10.05.2010 S. 446 10; 25.01.2012 S. 65; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
(1) Für
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 73a Absatz 5 LBO erlassenen und bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VwV TB) vom 20. Dezember 2017 (GABl. S. 656) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
§ 3 Sonderregelungen 05 10 19 22
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden.
(3) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.
Für die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(Stand: 24.01.2022)
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