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Regelwerk, Bau, Bauprodukte

LBOHAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung LBO
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2001
(GBl. Nr. 18 vom 17.12.2001 S. 630; 28.06.2005 S. 609 05; 25.04.2007 S. 252; 10.05.2010 S. 446 10; 25.01.2012 S. 65; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

§ 1 Anwendungsbereich 05 19

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen und
  7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 73a Absatz 5 LBO erlassenen und bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VwV TB) vom 20. Dezember 2017 (GABl. S. 656) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1

  1. Nummer 1 nach Nummer a 1.2.4.1 VwV TB,
  2. Nummer 2 nach Nummer a 1.2.4.3 VwV TB,
  3. Nummer 3 nach Nummer a 1.2.3.4 VwV TB,
  4. Nummer 4 nach Nummer a 1.2.5.1 VwV TB,
  5. Nummer 5 nach Nummer a 1.2.3.1 VwV TB,
  6. Nummer 6 nach Nummer a 1.2.3.2 VwV TB und
  7. Nummer 7 nach Nummer a 1.2.3.7 VwV TB.

§ 2 Nachweise 19

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1

  1. Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
  2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 3 Sonderregelungen 05 10 19 22

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden.

(3) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.

§ 4 Übergangsvorschrift 19

Für die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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