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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

CPlVO - Camping- und Wochenendplatzverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Wochenendplätze

- Baden-Württemberg -

Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 251)



Archiv: 1984

Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl., S. 26, 41) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Camping- und Wochenendplätze.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden und Stellplätze für das Aufstellen von bis zu zehn Campingfahrzeugen auf öffentlich oder allgemein zugänglichen Stellplätzen ohne ergänzende Infrastrukturen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Campingfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Campingfahrzeugs oder Zeltes bestimmt sind. Auf Standplätzen dürfen auch zugehörige Fahrzeuge abgestellt werden.

(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 dienen.

(5) Wochenendhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Häuser mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,5 m, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge und Mobilheime.

(6) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 und das Aufstellen von zugehörigen Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

§ 3 Zufahrt und innere Fahrwege

Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein. Auf Naturcampingplätzen, die nur für Zelte vorgesehen sind, kann ausnahmsweise auf innere Fahrwege verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

§ 4 Mindestabstände zwischen Aufstellplätzen

Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern einschließlich der zugehörigen Anlagen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Vorgaben zum Brandschutz nach § 5 bleiben unberührt.

§ 5 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils zehn Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen einzurichten. Es kann aus Brandschutzgründen verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.

(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung steht. Regelmäßig ist eine Löschwassermenge von 48 m3/h Löschwasser über eine Stunde im Umkreis von 300 m ausreichend. Geringere Löschwasservorräte bis mindestens 12 m3/h können insbesondere zugelassen werden, wenn die Umstände eine Brandausbreitung hemmen.

(3) Auf Campingplätzen mit mehr als 100 Standplätzen soll eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sein.

§ 6 Trinkwasserversorgung

Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 7 Toilettenanlagen, Wasch- und Spüleinrichtungen

(1) Es müssen ausreichend Toiletten, Duschen und Waschplätze vorhanden sein.

(2) Es müssen ausreichend Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen vorhanden sein.

§ 8 Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe

Es sind Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer und der anfallenden festen Abfallstoffe herzustellen und zu unterhalten. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen geeignete Ausgussmöglichkeiten vorhanden sein.

§ 9 Sonstige Einrichtungen

(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer und geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege und Brandschutzstreifen sowie die von behinderten Menschen nutzbaren Einrichtungen ersichtlich sein. Auf dem Lageplan müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.

(2) Der Betreiber hat eine Brandschutzordnung aufzustellen.

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(Stand: 06.07.2023)

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