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Bekanntmachung des Umweltministeriums über den Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bei der Verwendung von Abgasanlagen ohne Sohle
- Baden-Württemberg -
Vom 28. September 2018
(GABl. Nr. 10 vom 31.10.2018 S. 684)
Az.: 45W-2613.4/56/1
Die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums Ober Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB) vom 20. Dezember 2017 - Az.: 45-2601.1/51 (UM) und Az.: 5-2601.3 (WM) (GABl. 2017, S.656) -nimmt in Teil a mit der unter lfd. Nummer a 2.2.1.2 aufgeführten Technischen Regel "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten" Bezug auf die Norm DIN V 18160-1:2006-01. In Abschnitt 6.7 dieser Norm DIN V 18160-1:2006-01 werden die Anforderungen an die Ausbildung einer Sohle für den senkrechten Teil einer Abgasanlage konkretisiert. Wird bei Anwendung der nachstehend beschriebenen mehrschaligen Systemabgasanlagen aus Metall oder Abgasanlagen mit Innenrohren und Verbindungsstücken aus Metall auf die Ausbildung einer Sohle nach Abschnitt 6.7 der Norm DIN V 18160-1:2006-01 verzichtet, sind Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht erforderlich ist. Andere Regelungen der o. g. Norm bleiben unberührt.
I.
Für den Verzicht gelten folgende Voraussetzungen:
1. Verwendbare Bauprodukte
Es dürfen nur Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren oder Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen verwendet werden, die den Vorgaben der lfd. Nr. 8.3.1 bzw. 8.3.15 der unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 VwV TB genannten Technischen Regel entsprechen.
2. Generelle Anwendungsregeln
Für die Anwendung der unter Nr. 1 genannten Bauprodukte sind die technischen Anforderungen zu beachten, die in Abschnitt 8 der unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 VwV TB genannten Technischen Regel veröffentlicht werden. Dies betrifft insbesondere Abschnitt 8.3 dieser Technischen Regel.
3. Zusätzliche Bedingungen
(1) Die Standsicherheit der Abgasanlage wird gewährleistet; unzulässige statische Auswirkungen auf die Feuerstätte und die direkt mit ihr verbundene Abgasanlage werden ausgeschlossen.
(2) An die Abgasanlage ohne Sohle wird nur eine Feuerstätte angeschlossen. Der sichere Betrieb der Feuerstätte kann nicht durch herabfallende Verbrennungsrückstände beeinträchtigt werden.
(3) Die Abgasanlage wird in Schornsteinqualität doppelwandig bis in den Aufstellraum geführt. Die erforderlichen Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen werden eingehalten.
(4) Bei Feuerstätten, die nur mit Umlenkplatten betrieben werden dürfen, wird das bei der Reinigung anfallende Kehrgut oberhalb der Feuerstätte entnommen. Zur Vermeidung von Beschädigungen wird über der Feuerstätte ein geeigneter Kugelfang eingebaut.
(5) Lage und Größe der Reinigungsöffnungen werden mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgestimmt. Die Reinigung der Abgasanlage ohne Sohle ist über eine obere Reinigungsöffnung oder von der Mündung aus möglich.
II.
Wirksamwerden und Geltungsdauer des Verzichts
Diese Verfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie gilt bis einschließlich 31. Dezember 2025.
ENDE |
(Stand: 04.12.2018)
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