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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 12. Juli 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 30.07.2013 S. 339)



Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2009 (GVBl. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 40,00 Euro - 51,50 Euro,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 33,50 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,00 Euro,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 19,50 Euro."

2. Das Kostenverzeichnis ( Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

"Kostenverzeichnis

Übersicht

1. Bildung neuer Grenzen

2. Grenzherstellung und Abmarkung

3. Gebäudevermessung

4. Lageplanherstellung

5. Absteckung baulicher Anlagen

6. Kontrollvermessung baulicher Anlagen

7. Absteckung baurechtlicher Linien

8. Kontrollvermessung baurechtlicher Linien

9. Bescheinigungen

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1,
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 41,80 Euro
1.1.3 Für jedes neugebildete Flurstück 83,40 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

Vermessungen nach herkömmlichen Katasterunterlagen:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen. Vermessungen bei Vorhandensein eines Koordinatenkatasters:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen.

Der Umfang der herzustellenden Grenzen richtet sich nach den Vorschriften über die Durchführung von Grenzvermessungen im Koordinatenkataster.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/m2 392 Euro
b) über 250 Euro/ m2 bis 500 Euro/ m2 476 Euro
c) über 500 Euro/ m2 571 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert
a) bis 250 Euro/ m2 85 Euro
b) über 250 Euro/ m2 bis 500 Euro/ m2 103,50 Euro
c) über 500 Euro/ m2 122 Euro
1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 41,80 Euro
1.2.1.4 Für jedes neugebildete Flurstück 83,40 Euro
2. Grenzherstellung, Abmarkung:
Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1,
2.2 Für jeden Grenzpunkt 41,80 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 182,50 Euro

Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

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