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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WiAbgBauV - Widerspruchsabgabeverordnung Bau
Verordnung über die Abgabe von bauaufsichtlichen Widerspruchsverfahren

- Berlin -

Vom 11. September 2024
(GVBl. Nr. 33 vom 21.09.2024 S. 528)
Gl.-Nr.: 2130-10-30



Gültig ab 01.01.2025

Auf Grund des § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für bauaufsichtliche Widerspruchsverfahren, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung als Widerspruchsbehörde gemäß § 88 der Bauordnung für Berlin für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig ist.

§ 2 Abhilfe- und Abgabefrist

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr kann frühestens einen Monat nach Erhebung des Widerspruchs schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bezirksverwaltung erklären, dass die Bescheidung des Widerspruchs begehrt wird (Aufforderung). Reicht die Bauherrin oder der Bauherr eine Begründung zum Widerspruch nach, kann die Aufforderung frühestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Begründung bei der Bezirksverwaltung erfolgen. Die Bauherrin oder der Bauherr soll die Widerspruchsbehörde über die erfolgte Aufforderung der Bezirksverwaltung informieren.

(2) Die Bezirksverwaltung ist verpflichtet, binnen eines Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 eine Abhilfeentscheidung gemäß § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung zu treffen oder anderenfalls das Verfahren an die Widerspruchsbehörde abzugeben, es sei denn die Frist wird gemäß Absatz 3 verlängert.

(3) Ist die Bezirksverwaltung an der Einhaltung der Frist nach Absatz 2 gehindert, hat sie dies der Widerspruchsbehörde spätestens eine Woche vor Fristablauf in Textform mitzuteilen und unter Angabe eines Grundes um eine Verlängerung der Frist zu ersuchen. Liegt ein zureichender Grund für die Nichteinhaltung der Frist nach Absatz 2 vor, verlängert die Widerspruchsbehörde die Frist um einen weiteren Monat. Die Widerspruchsbehörde benachrichtigt die Bezirksverwaltung und die Bauherrin oder den Bauherrn von der Fristverlängerung unter Mitteilung des Zeitpunkts des Fristablaufs.

§ 3 Abgabe

(1) Hilft die Bezirksverwaltung dem Widerspruch nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Absatz 2 und 3 ab, geht die Zuständigkeit auf die Widerspruchbehörde über, ohne dass es einer Nichtabhilfeentscheidung der Bezirksverwaltung bedarf. Die Bezirksverwaltung ist in diesem Fall verpflichtet, die Unterlagen und Akten binnen einer Woche nach dem Übergang unaufgefordert der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung zu übersenden. § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Widerspruchsbehörde benachrichtigt die Bezirksverwaltung und die Bauherrin oder den Bauherrn über das Verstreichen der Frist und die Abgabe.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


ENDE

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