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WFB 2026 - Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026
Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin 2026
- Berlin -
Vom 9. Februar 2026
(ABl. Nr. 23 vom 29.05.2026 S. 1431)
Gl.-Nr.: Stadt IV a 25
Aufgrund § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG BE) vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270)
und
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) vom 7. Juni 2021, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Berlin vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 624), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Beziehungen zwischen Senat und Bezirken vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 283) geändert worden ist
sowie
§ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Beziehungen zwischen Senat und Bezirken vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 281) geändert worden ist
werden zur Ausführung gemäß der § 3 Absatz 2 und Satz 2 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung ( Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. S. 2026) geändert worden ist
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie sind zum Gegenstand der Förderzusage für die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften zu gewährenden Fördermittel zu machen.
Grundsätzliches
1 - Ziele der Förderung
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert das Land Berlin die Neuschaffung von Wohnraum in Miet- und Genossenschaftswohnungen, um die sozialen Nachbarschaften in Wohnquartieren zu stärken, das Wohnungsangebot nachhaltig zu erhöhen und dabei insbesondere preiswerten Wohnraum für einkommensschwache Wohnungssuchende bereitzustellen. Die Vorhaben sollen eine oder mehrere Zielsetzungen verfolgen, indem sie
2 - Allgemeine Maßgaben für die Förderung
2.1 - Fördergegenstand
Fördergegenstand ist die Neuschaffung preisgünstigen Wohnraums im Geschosswohnungsbau im Rahmen des sozialen Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus durch Neubau sowie durch Ausbeziehungsweise Umbau von Bestandsgebäuden im Land Berlin. Förderfähig ist auch die Nutzungsänderung zu Wohnräumen sowie der Kauf einer neu zu errichtenden Immobilie vor deren Baubeginn. Nicht förderfähig sind einzelne Eigentumswohnungen.
2.2 - Förderempfänger
Förderempfänger sind Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, welche die Voraussetzungen des § 11 WoFG erfüllen. Fördermittel werden nur gewährt, sofern die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht und der Förderempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
2.3 - Fördermittel
Die Förderung erfolgt durch öffentliche Baudarlehen und einmalige Zuschüsse aus Mitteln des Landes Berlin.
2.4 - Geförderte Wohnflächen
Die geförderten Wohnungen sind in sich abgeschlossene und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
Für die Berechnung der geförderten Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung ( WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Größe der geförderten Wohnungen muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
Die maximal geförderte Wohnfläche (Wohnflächengrenze) der geförderten Wohnungen beträgt einschließlich Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen bei
| 1-Zimmer-Wohnungen | 42,5 m2 |
| 11/2 - und 2-Zimmer-Wohnungen | 56,5 m2 |
| 3-Zimmer-Wohnungen | 72,5 m2 |
| 4-Zimmer-Wohnungen | 84,5 m2 |
| 5-Zimmer-Wohnungen | 95,5 m2 |
(Stand: 01.06.2026)
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