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Faktoren zur Anpassung des Sachwertes von Grundstücken mit Eigenheimen an die Lage auf dem Grundstücksmarkt in Berlin
- Berlin -
Vom 02. März 2010
(ABl. Nr. 10 vom 12.03.2010 S. 308)
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin veröffentlicht aufgrund des § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs ( BauGB) inr Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist; in Verbindung mit § 21 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs ( DVO BauGB) vom 5. November 1998 (GVBl. S.1331), die durch Artikel I § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, nachstehend für die Wertermittlung erforderliche Daten gemäß § 8 der Wertermittlungsverorcnung ( WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die drch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 081) geändert worden ist. Der Gutachterausschuss für Grwidstückswerte in Berlin hat diese Daten abschließend am 15. Februar 2010 beschlossen.
Letzte Veröffentlichung: ABl. 2006 S. 1376 a Vorbemerkungen
Für die Wertermittlung erforderliche Daten
A Vorbemerkungen
1 Verwendete Daten
Bei der Verkehrswertermittlung nach dem Sachwertverfahren gemäß §§ 7 und 21 bis 25 WertV ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bemessen. Diese Anpassung an die Marktlage wurde anhand aller ausgewerteten, in die Kaufpreissammlung aufgenommenen Verkäufe auf dem Berliner Grundstücksmarkt des Zeitraumes Von Januar 2006 bis Juli 2009 mit Hilfe mathematisch statistiscler Analysen in Form von Anpassungsfaktoren (Verhältnis Kaufpreis/Sachwert) abgeleitet.
2 Teilmarkt.
Die Untersuchung erstreckte sich ausschließlich auf Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Zweifamilienhäuser beziehungsweise Villen/Landhäuser, die als Massiv- beziehungsweise Fertighaus errichtet worden sind. Kauffälle, wo die schlüsselfertige Errichtung durch den Erstverkäufer erfolgte, sind in der Analyse enthalten.
B Grundsätze der Kaufvertragsauswertung
Der Ableitung der Anpassungsfaktoren liegen folgende Annahmen zugrunde:
Es wurden nur "echte" Baujahre angesetzt. Es erfolgte keine Korrektur des Baujahres auf Grund von Modernisierungen. Eine Innenbesichtigung der Objekte erfolgte nicht. Es fand keine Überprüfung statt, ob Grundstücke rechtlich teilbar sind.
1 Ermittlung der Sachwerte
2 Bodenwert
Für den Bodenwert wird der letzte vor dem jeweiligen Vertragsdatum des Kauffalles veröffentlichte sowie lagemäßig angepasste Bodenrichtwert angesetzt. Eine GFZ-Anpassung findet nicht statt.
3 Außenanlagen
Für Außenanlagen, die den üblichen Umfang nicht übersteigen, wurde kein Wertansatz vorgenommen. Bauliche Nebenanlagen (Garagen, Geräteschuppen etc.) wurden mit dem Zeitwert berücksichtigt.
4 Erläuterungen
Fertighäuser sind in industrieller Vorfertigung errichtete Ein- oder Zweifamilienhäuser.
(Stand: 16.06.2018)
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