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Regelwerk

AV ÖbVIVergO - Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 9. Dezember 2010
(ABl. Nr. 53 vom 23.12.2010 S. 2230)



Aufgrund des § 28 Absatz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 Bodenwert

(1) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure [ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO] in der jeweils geltenden Fassung) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte Bodenrichtwert maßgebend. Der Bodenrichtwert kann dem jeweiligen Bodenrichtwertatlas entnommen werden. Der Zeitpunkt der Auftragsannahme bestimmt die zu verwendende Ausgabe des Bodenrichtwertatlasses. Innerhalb der Bodenrichtwertzone sind Abweichungen des betroffenen Grundstücks nach Art und Maß der baulichen Nutzung und eine abweichende Lagewertigkeit nicht zu berücksichtigen. Der im Bodenrichtwertatlas ausgewiesene Bodenrichtwert ist als Grundlage für die Vergütung unverändert heranzuziehen.

(2) Weist der Bodenrichtwertatlas für das Gebiet, in dem das betroffene Grundstück liegt, keinen Bodenrichtwert aus, so ist der Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwertes ist von dem Gebiet, in dem das betroffene Grundstück liegt, auszugehen. Eine einzelfallbezogene Wertermittlung ist nicht vorzunehmen.

(3) Liegt das betroffene Grundstück in einer Bodenrichtwertzone, in der mehrere Bodenrichtwerte ausgewiesen sind, und lässt sich der Bodenrichtwert nicht eindeutig zuordnen, so ist das arithmetische Mittel der im Bodenrichtwertatlas für diese Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwerte für die Kostenermittlung anzuhalten.

(4) Ist der zu verwendende Bodenrichtwertatlas zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht veröffentlicht, so ist der Bodenrichtwert bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin zu erfragen.

2 Geschossfläche

(1) Der hier verwendete Begriff der Geschossfläche ist nicht mit dem planungsrechtlichen Begriff der Geschossfläche identisch.

(2) Sind in der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auch bauliche Anlagen zu berücksichtigen, die von geringem Wert und Umfang sind, wie Müllboxen, Sport- und Spielflächen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Kraftfahrzeugstellplätze, Zufahrten ...), so sind diese für die Kostenermittlung nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind vermessungspflichtige bauliche Anlagen bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung nicht zu berücksichtigen, ist die für die Kostenermittlung zu berücksichtigende Geschossfläche nach § 4 Absatz 2 Satz 4 und 5 ÖbVIVergO zu ermitteln.

(4) Vereinfachte Nutzungsberechnungen (zum Beispiel in Baugebieten, die nach § 34 des Baugesetzbuchs beurteilt werden) stellen keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIVergO dar. In diesen Fällen ist die für die Kostenermittlung zu berücksichtigende Geschossfläche nach § 4 Absatz 2 Satz 4 und 5 ÖbVIVergO zu ermitteln.

(5) Der Ermittlung der Kosten nach Kostentabelle 2 der ÖbVIVergO ist die Summe der zu berücksichtigenden Geschossflächen aller baulichen Anlagen eines Vermessungsobjektes zugrunde zu legen.

3 Feste Kostensätze

Eine Ermäßigung der Kosten durch Gewährung von Kostennachlässen (Rabatte, Skonti oder Ähnliches) für im Kostenverzeichnis aufgeführte Tätigkeiten ist unzulässig.

4 Kosten nach Zeitaufwand

(1) Für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt werden, sind die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln.

(2) Der Halbstundensatz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIVergO ist nur für Tätigkeiten anzusetzen, die nicht im Kostenverzeichnis aufgeführt sind und ausschließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund der Rechtsstellung obliegen (zum Beispiel gesonderte Beratungen). Nimmt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur persönlich Tätigkeiten wahr, die von einer angestellten Fachkraft ausgeführt werden können, dürfen die Kosten nur nach dem Halbstundensatz der entsprechenden Tätigkeiten der angestellten Fachkraft ermittelt werden.

(3) Der Zeitaufwand für entstandene Fahrzeiten richtet sich nach dem Halbstundensatz gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 beziehungsweise 4 ÖbVIVergO.

(4) Eine Ermäßigung der Kosten durch Gewährung von Kostennachlässen (Rabatte, Skonti oder Ähnliches) ist unzulässig.

5 Auslagen

(1) Die für die Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen zu zahlenden Verwaltungsgebühren sind Auslagen, die der Auftraggeber zu erstatten hat. Zusätzliche Kosten (zum Beispiel Kosten nach dem Zeitaufwand) dürfen nicht erhoben werden.

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