![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- und Planungsrecht |
![]() |
UmwandV 2020 - Umwandlungsverordnung 2020
Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
- Berlin -
Vom 4. Februar 2020
(GVBl. Nr. 5 vom 21.02.2020 S. 38)
Gl.-Nr.: 2130-14
Archiv: 2015
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:
Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. März 2025 außer Kraft.
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 19.08.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion