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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

UmwandV - Umwandlungsverordnung
Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
- Berlin -

Vom 3. März 2015
(GVBl. Nr. 3 vom 13.03.2015 S. 43aufgehoben)
Gl.-Nr.: 233-8



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Für alle Grundstücke im Bereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.

§ 2

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt am 13. März 2020 außer Kraft. Auf Anträge auf Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, die vor dem 3. März 2015 beim Grundbuchamt bereits gestellt worden sind, ist § 1 nicht anzuwenden.

ENDE

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