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Regelwerk

AV Gebäudevermessung
Ausführungsvorschriften über die Vermessung von Gebäuden

- Berlin -

Vom 8. Mai 2007
(ABl. Nr. 24 vom 08.06.2007 S. 1493)



Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird bestimmt:

1 - Allgemeines

1.1 - Grundsatz

(1) Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesen Ausführungsvorschriften in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

(2) Gebäude sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Vermessung und durch Auswertung der Vermessungsergebnisse zu erfassen (Gebäudevermessung). Die Bestimmungen dieser Ausführungsvorschriften gelten für bauliche Veränderungen entsprechend.

(3) Gebäude im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind oberirdische bauliche Anlagen, die selbständig benutzbar und überdacht sind, von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, sowie von einiger Beständigkeit und mit dem Erdboden fest verbunden sind. Keine Gebäude sind demnach Laufkräne, Schornsteine, Brücken, Traglufthallen und ähnliche bauliche Anlagen.

(4) Bauliche Veränderungen im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind Veränderungen des Gebäudegrundrisses.

(5) Die Vorschriften legen die Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Gebäudevermessungen und die einzureichenden Vermessungsschriften fest.

1.2 - Vermessungsverpflichtung

(1) Die Vermessungsverpflichtung des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers ( § 19 Abs. 2 VermGBln) entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte nicht mehr wesentlich ändert.

(2) Werden bei einem Bauvorhaben mehrere Gebäude in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang errichtet, so kann die Vermessung des einzelnen Gebäudes im Einvernehmen mit der bezirklichen Vermessungsstelle bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Bauabschnittes zurückgestellt werden.

(3) Von der Vermessungsverpflichtung sind ausgenommen

  1. eingeschossige Gebäude und bauliche Veränderungen, mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 20 m2, es sei denn, dass sie in einem Bauvorhaben mit
    aa) einem vermessungspflichtigen Gebäude oder
    bb) einem weiteren Gebäude, das nicht unter Buchstabe b, c oder d fällt, errichtet wurde und die Summe der Brutto-Grundflächen 20 m2 übersteigt,
  2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
  3. Gebäude von geringem Wert, zum Beispiel Fahrgastunterstand, überdachter Stellplatz, Terrassenüberdachung, offener Gartenpavillon,
  4. Gebäude, die nur für eine kurzfristige Verwendung errichtet wurden, zum Beispiel Baustelleneinrichtungen.

1.3 - Zuständigkeit

(1) Gebäudevermessungen sind Aufgaben nach § 9 Nr. 2 VermGBln. Sie dürfen daher nur von den Vermessungsstellen ( § 2 VermGBln) durchgeführt werden.

(2) Arbeiten für Gebäudevermessungen dürfen nur Mitarbeitern übertragen werden, die eine abgeschlossene vermessungstechnische Berufsausbildung besitzen und hauptberuflich bei der Vermessungsstelle tätig sind.

1.4 - Auftragserledigung

Die Gebäudevermessung ist innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung zur Gebäudevermessung beziehungsweise innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung der Vermessungsverpflichtung (Nummer 1.2 Abs. 1) des Gebäudes oder nach Fristablauf der Zurückstellung (Nummer 1.2 Abs. 2) der bezirklichen Vermessungsstelle zu erledigen. Kommt es zu einer Fristüberschreitung, ist die bezirkliche Vermessungsstelle über deren Grund zu informieren.

2 - Vermessung

2.1 - Allgemeines

(1) Bei der Vermessung sind zu ermitteln:

  1. die Lage des Gebäudes,
  2. die Zahl der Geschosse,
  3. die Gebäudenutzung und
  4. die tatsächliche Nutzung des Flurstücks, auf dem das zu vermessende Gebäude steht und der benachbarten Flurstücke.

(2) Ergibt sich, dass das Gebäude nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, so ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen und sofern verlässlich bekannt, ist der Gebäudeeigentümer anzugeben.

(3) Die Vermessung soll so früh wie möglich durchgeführt werden, sofern die in Absatz 1 genannten Angaben erfasst werden können. Wird ein Gebäude noch im Rohbauzustand vermessen, so ist in den Vermessungsriss ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Vermessung ist nach Möglichkeit gemeinsam mit gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderlichen Vermessungen durchzuführen.

2.2 - Vermessungsunterlagen

(1) Vermessungsunterlagen sind nur in einem solchen Umfang zusammenzustellen, dass die Gebäudevermessung sachgemäß durchgeführt werden kann.

(2) Vermessungsunterlagen können sowohl von der Vermessungsstelle, die die Gebäudevermessung durchführt, als auch von der bezirklichen Vermessungsstelle zusammengestellt werden.

(3) Zu den Unterlagen gehören unter anderem reservierte Punktkennzeichen für die Gebäudepunkte. Im Rahmen der Zusammenstellung der Vermessungsunterlagen sollen die erforderlichen Abstimmungen über die für die Fortführung der Punktdatei und der Grundrissdatei der Automatisierten Liegenschaftskarte Berlin (ALK-BERLIN) einzureichenden Vermessungsergebnisse herbeigeführt werden.

(4) Die Wiederverwendung der Belegexemplare aus einer vorangegangenen Vermessung ist zulässig.

2.3 - Aufmessung

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