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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Sonderbauten

FlBauÜV - Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten
- Berlin -

Vom 12. Februar 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 02.03.2010 S. 62; 17.03.2017 S. 277 17; 19.01.2020 S. 14 20)
Gl.-Nr.: 2130-10-8



Auf Grund des § 84 Absatz 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit für Fliegende Bauten 17 20

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde für Fliegende Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin werden der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Regionalbereich Berlin zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung übertragen. Hiervon ausgenommen ist die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nichtmaschineller Art. Diese Prüfung erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau oder Holzbau. Mit dieser Aufgabenübertragung wird die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin, als Prüfstelle für Fliegende Bauten anerkannt. Die Anerkennung gilt bis zum 1. Oktober 2024; sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten zu beachten. Weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgabe kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung in einer schriftlichen Arbeitsanweisung regeln.

(3) Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung aus. Sie hat bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene noch vertritt sie fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen.

(4) Die bei der Prüfstelle beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.

(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen oder Nachweisersteller oder Unternehmerinnen oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Die Prüfstelle muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

§ 2 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  2. mit Entfall des erforderlichen Versicherungsschutzes,
  3. mit Auflösung oder Liquidation der Prüfstelle oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn

  1. die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 nicht mehr vorliegen oder
  3. die Prüfstelle oder ihre Ingenieurinnen oder Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach § 1 Absatz 4 und 5 oder als Ingenieurin oder Ingenieur schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 3 Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Prüfstelle unterrichtet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme betreffen oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit der Senatsverwaltung abzustimmen.

(3) Unfälle auf Grund des Betriebes Fliegender Bauten, die der Prüfstelle bekannt geworden sind, hat sie der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich zu melden.

§ 4 Vergütung 17

(1) Der Prüfstelle steht für Amtshandlungen im Vollzug des § 75 der Bauordnung für Berlin eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) zu. Die Gebühren sind nach Absatz 2 und der Anlage zu erheben. Die Gebühren für die Abnahmen nach den Nummern 4 und 5 der Anlage sind nach dem Umfang und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Abnahmen ergeben, zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit wird nach dem Zeitaufwand bestimmt. Die Höhe der Gebühr beträgt 97 Euro für jede Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Fahrzeiten sind einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

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