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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

AV Notwendige Kinderspielplätze - Ausführungsvorschriften zu § 8 Absatz 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Berlin -

Vom 27. Mai 2024
(ABl. Nr. 24 vom 07.06.2024 S. 1482)



Archiv: 2007 2019

Stadt VI Ba 103

Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung des § 8 Absatz 2 und 3 der Bauordnung für Berlin die folgenden Ausführungsvorschriften:

Abschnitt I:
Herstellung oder Erweiterung und Instandhaltung von notwendigen Kinderspielplätzen

1 - Anwendungsbereich

Die Ausführungsvorschriften regeln die Anlegung oder Erweiterung und Instandhaltung von notwendigen Kinderspielplätzen sowie die Abweichung gemäß § 8 Absatz 2 BauO Bln und die Erfüllung der Herstellungs- und Instandhaltungsverpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn durch Zahlung eines Geldbetrages an das Land Berlin gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln.

2 - Standort und Größe

(1) Kinderspielplätze sind im Freien anzulegen. Sie sollen ebenerdig, gefahrlos erreichbar und in für Kinder geeigneten Lagen angelegt werden. Von angrenzenden Straßen, Garagen, Tiefgaragen, Müllbehältern, Teppichklopfstangen, Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrten sind sie durch Mauern, zweckentsprechende Pflanzungen oder ähnliche Abschirmungen abzugrenzen.

(2) Für die Festlegung der Größe des jeweiligen Kinderspielplatzes ist § 8 Absatz 2 Satz BauO Bln zugrunde zu legen. Die nutzbare Spielfläche ist die Fläche, die den Kindern tatsächlich zum Spielen zur Verfügung steht. Zugangswege außerhalb des Kinderspielplatzes rechnen nicht zur nutzbaren Spielfläche. Das gleiche gilt für Flächen mit Bepflanzungen.

(3) Über die Gestattung der Anlegung eines Kinderspielplatzes auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Nachbargrundstücks und dessen gefahrlose Erreichbarkeit von Belang. Die gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Sicherung hat durch Eintragung einer Baulast zugunsten des Baugrundstücks in das Baulastenverzeichnis zu erfolgen.

3 - Ausstattung

(1) Bei der Neuanlegung und Umgestaltung von Spielplätzen sind die einschlägigen DIN- und DIN EN-Normen in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:

  1. DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb - Spielplätze und Freiräume zum Spielen
  2. DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Barrierefreie Spielplatzgeräte
  3. DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teile 1 bis 11
  4. DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden - Prüfverfahren zur Bestimmung der Stoßdämpfung Stoßdämpfende Spielplatzböden
  5. DIN EN 14974 Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten
  6. DIN EN 15312 Frei zugängliche Multisportgeräte - Anforderungen, einschließlich Sicherheit und Prüfverfahren frei zugängliche Multisportgeräte
  7. DIN EN 15567 Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teil 1: Konstruktion und sicherheitstechnische Anforderungen Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teile 1 und 2.

(2) Kinderspielplätze sollen sich in verschiedene Bereiche gliedern. In Betracht kommen:

  1. Bereich für Sand- und Sandmatschspiele,
  2. Bereich für freie Bewegungs- und Laufspiele,
  3. Gerätespielbereich (zum Klettern, Rutschen, Schaukeln, Turnen usw.),
  4. Bereich für Ballspiele und
  5. Bereich für Kommunikation und ruhebetonte Spiele (zum Beispiel Spielnischen, Spielhäuschen, Sitzecken mit Tischen).

(3) Die Grundausstattung eines Spielplatzes soll mindestens drei unterschiedliche Spielbereiche aufweisen. In jedem Fall ist ein mindestens 10 m2 großer Sandspielbereich (Buddelkiste) herzustellen. Die Sandfüllung des Sandspielbereiches muss zum Formen von Sand geeignet sein und eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. Im Gerätebereich ist Sand mit nachweislich falldämpfenden Eigenschaften, der sich nicht verdichtet, zu verwenden.

(4) Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss die Ausstattung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz BauO Bln auch für Spiele älterer Kinder (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) geeignet sein. Als ein Bauvorhaben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz BauO Bln gilt die Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 75 Wohnungen auf einem oder mehreren Grundstücken auch dann, wenn das Bauvorhaben in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wird und für die einzelnen Bauabschnitte gesonderte Baugenehmigungen erteilt werden. Es ist eine möglichst vielgestaltige Ausstattung anzustreben. Insbesondere sollen Angebote für bewegungsintensive Spiele vorgesehen werden. Neben Spielgeräten wie Klettergerüsten, Spielhäuschen, Ballspielwänden, Rutschbahnen, Schaukeln, Seilbahnen und Tischtennisplatten sind insbesondere geeignet:

  1. Anlagen für Spiele im Sand,
  2. Spielwiese und Ballspielfeld,
  3. Bahn zum Rollern, Skateboard- und Inlinerfahren,

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