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AV Notwendige Kinderspielplätze - Ausführungsvorschriften zu § 8 Absatz 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Berlin -
Vom 27. Mai 2024
(ABl. Nr. 24 vom 07.06.2024 S. 1482)
Stadt VI Ba 103
Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung des § 8 Absatz 2 und 3 der Bauordnung für Berlin die folgenden Ausführungsvorschriften:
Abschnitt I:
Herstellung oder Erweiterung und Instandhaltung von notwendigen Kinderspielplätzen
1 - Anwendungsbereich
Die Ausführungsvorschriften regeln die Anlegung oder Erweiterung und Instandhaltung von notwendigen Kinderspielplätzen sowie die Abweichung gemäß § 8 Absatz 2 BauO Bln und die Erfüllung der Herstellungs- und Instandhaltungsverpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn durch Zahlung eines Geldbetrages an das Land Berlin gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln.
2 - Standort und Größe
(1) Kinderspielplätze sind im Freien anzulegen. Sie sollen ebenerdig, gefahrlos erreichbar und in für Kinder geeigneten Lagen angelegt werden. Von angrenzenden Straßen, Garagen, Tiefgaragen, Müllbehältern, Teppichklopfstangen, Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrten sind sie durch Mauern, zweckentsprechende Pflanzungen oder ähnliche Abschirmungen abzugrenzen.
(2) Für die Festlegung der Größe des jeweiligen Kinderspielplatzes ist § 8 Absatz 2 Satz BauO Bln zugrunde zu legen. Die nutzbare Spielfläche ist die Fläche, die den Kindern tatsächlich zum Spielen zur Verfügung steht. Zugangswege außerhalb des Kinderspielplatzes rechnen nicht zur nutzbaren Spielfläche. Das gleiche gilt für Flächen mit Bepflanzungen.
(3) Über die Gestattung der Anlegung eines Kinderspielplatzes auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Nachbargrundstücks und dessen gefahrlose Erreichbarkeit von Belang. Die gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Sicherung hat durch Eintragung einer Baulast zugunsten des Baugrundstücks in das Baulastenverzeichnis zu erfolgen.
3 - Ausstattung
(1) Bei der Neuanlegung und Umgestaltung von Spielplätzen sind die einschlägigen DIN- und DIN EN-Normen in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten:
(2) Kinderspielplätze sollen sich in verschiedene Bereiche gliedern. In Betracht kommen:
(3) Die Grundausstattung eines Spielplatzes soll mindestens drei unterschiedliche Spielbereiche aufweisen. In jedem Fall ist ein mindestens 10 m2 großer Sandspielbereich (Buddelkiste) herzustellen. Die Sandfüllung des Sandspielbereiches muss zum Formen von Sand geeignet sein und eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. Im Gerätebereich ist Sand mit nachweislich falldämpfenden Eigenschaften, der sich nicht verdichtet, zu verwenden.
(4) Bei Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss die Ausstattung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz BauO Bln auch für Spiele älterer Kinder (Kinder von 6 bis unter 14 Jahren) geeignet sein. Als ein Bauvorhaben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz BauO Bln gilt die Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 75 Wohnungen auf einem oder mehreren Grundstücken auch dann, wenn das Bauvorhaben in mehreren Bauabschnitten durchgeführt wird und für die einzelnen Bauabschnitte gesonderte Baugenehmigungen erteilt werden. Es ist eine möglichst vielgestaltige Ausstattung anzustreben. Insbesondere sollen Angebote für bewegungsintensive Spiele vorgesehen werden. Neben Spielgeräten wie Klettergerüsten, Spielhäuschen, Ballspielwänden, Rutschbahnen, Schaukeln, Seilbahnen und Tischtennisplatten sind insbesondere geeignet:
(Stand: 18.11.2024)
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