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AV Mustervorschriften - Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin
- Berlin -
Vom 4. Februar 2014
(ABl. Nr. 8 vom 21.02.2014 S. 420; 19.12.2016 S. 3760aufgehoben)
zur AV Sonderbauten - Garagen - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen
19. Dezember 2016
(ABl. Nr. L 58 vom 30.12.2016 S. 3760)
Auf Grund des § 84 Absatz 7 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, wird zur Ausführung des § 52 BauO Bln Folgendes bestimmt:
1. Anwendung von Mustervorschriften
Bei der Beurteilung von
hat die Bauaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Prüfung der Brandschutznachweise die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz, eine Ermessensentscheidung nach § 52 BauO Bln zu treffen, ob besondere Anforderungen gestellt werden müssen oder Erleichterungen gestattet werden können. Der Ausübung dieses Ermessens sind folgende von den Gremien der Bauministerkonferenz erarbeiteten Mustervorschriften in der jeweils aktuellen Fassung zu Grunde zu legen:
Dies gilt nicht für betriebliche Regelungen der Mustervorschriften, sofern entsprechende Regelungen in der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) getroffen werden.
Hinweis
Die geltenden Fassungen der Mustervorschriften sind im Internet-Informationssystem is-argebau der Bauministerkonferenz:
www.bauministerkonferenz.de
unter Bauaufsicht/Bautechnik veröffentlicht.
2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten siehe
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. März 2014 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 30.10.2019)
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