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AV Grenzvermessung - Ausführungsvorschriften über die Grenzvermessungen
- Berlin -
Vom 25. März 2021
(ABl. Nr. 15 vom 16.04.2021 S. 1097, ber. S. 1229)
Archiv: 2005
Auf Grund des § 28 Absatz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin ( VermGBln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:
1 Grundsätze
(1) Diese Ausführungsvorschriften (AV) regeln die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Grenzvermessungen sowie die Einreichung der Vermessungsschriften und ihre Qualitätskontrolle.
(2) Grenzvermessungen sind Liegenschaftsvermessungen und dienen
(3) Die Sonderung gilt als Grenzvermessung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.
(4) Die Verzeichnisse und das amtliche Kartenwerk (Flurkarte) nach § 15 Absatz 1 Satz 1 VermGBln werden durch das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem Berlin (ALKIS Berlin) repräsentiert. Die zur Durchführung einer Grenzvermessung notwendigen, in das Liegenschaftskataster übernommenen Katasterunterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 VermGBln sowie weitere Unterlagen werden über die Anwendung Katasterunterlagen Online (KUNO) als digitale Kopien bereitgestellt. Der Abruf der digitalen Daten erfolgt über die Anwendung Geobasisdaten Online (GEON). ALKIS Berlin, KUNO und GEON sind automatisierte Datenverarbeitungsverfahren im Sinne des § 15 Absatz 4 VermGBln und die automatisierten Verfahren auf Abruf im Sinne des § 17a VermGBln.
(5) Als geometrische Formen einer Flurstücksgrenze sind nur Gerade oder Kreisbogen zulässig.
(6) Das Koordinatenkataster (KoKa) umfasst Lagekoordinaten, die im amtlichen Lagebezugssystem mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit in der Regel durch Grenzvermessung bestimmt worden sind und das herkömmliche Katasterzahlenwerk im Rahmen der zulässigen Abweichungen repräsentieren und ersetzen. Koordinaten sind nur dann Bestandteil des KoKa (KoKa-Koordinaten), wenn der zugehörige Punkt im Punktverzeichnis ALKIS Berlin die Eigenschaften "Punktkennung (PKN): vorhanden", "Erhebung (DES): Katastervermessung" und "Referenzsystem (KST): ETRS89" aufweist.
(7) KoKa-Koordinaten sind der maßgebliche Katasternachweis und sind der Grenzabsteckung zugrunde zu legen. Sie gelten als Vermessungsunterlage.
(8) Liegen keine KoKa-Koordinaten vor, gelten die in einwandfreien herkömmlichen Katasterunterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße als maßgeblicher Katasternachweis.
(9) Einwandfreie Katasterunterlagen im Sinne von Absatz 8 liegen vor, wenn die in den Unterlagen nachgewiesenen Bestimmungsmaße für die Flurstücksgrenzen durch Sicherungsmaße oder die in den Unterlagen nachgewiesenen Flurstücksgrenzen durch Mehrfachbestimmungen geprüft sind und vorhandene Widersprüche durch sachverständige Bewertung der Unterlagen oder im Rahmen von Grenzabsteckungen aufzuklären sind.
(10) Werden in den Katasterunterlagen für einen Grenzpunkt voneinander abweichende Maße aus verschiedenen Grenzvermessungen nachgewiesen, so sind in der Regel bei Berechnungen die Maße, die zur Grenzfeststellung führten (Entstehungsmaße), den übrigen Maßen vorzuziehen.
(11) Für alle Punkte, die von der ausführenden Vermessungsstelle zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgabenstellung benötigt werden, sind Koordinaten auf drei Nachkommastellen (mm) zu berechnen. Die Koordinaten identischer Punkte, für die keine KoKa-Koordinaten vorliegen, werden durch Messung bestimmt.
(12) Unter den Koordinaten nach Absatz 11 müssen mindestens die Koordinaten von Grenzpunkten der durch Grenzabsteckung hergestellten Flurstücksgrenzen, für die noch keine KoKa-Koordinaten vorliegen und der durch Grenzermittlung hergestellten Flurstücksgrenzen sowie der neu zu bildenden Flurstücksgrenzen zur Übernahme in das KoKa geeignet sein.
(13) Koordinaten nach Absatz 12 dienen der Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie der Flächenberechnung und sind durch die bezirkliche Vermessungsstelle durch Zuordnung der Eigenschaften nach Absatz 6 Satz 2 im Punktverzeichnis ALKIS Berlin in das KoKa zu übernehmen. Eine im Einzelfall abweichende Entscheidung ist in einem Erläuterungsbericht zu begründen, der in KUNO zu archivieren ist.
(14) Koordinaten, die über den Mindestumfang des Absatzes 12 hinausgehen, können von der bezirklichen Vermessungsstelle nach sachverständiger Bewertung zur Qualitätssteigerung des Liegenschaftskatasters zusätzlich in das KoKa übernommen werden. Dies betrifft insbesondere identische Punkte.
(15) Werden vorhandene KoKa-Koordinaten von der bezirklichen Vermessungsstelle geändert, sind die jeweiligen Punkte neu zu nummerieren. Ein im Einzelfall abweichendes Vorgehen ist in einem Erläuterungsbericht zu begründen, der in KUNO zu archivieren ist.
(16) Ist das Liegenschaftskataster nach § 19 Absatz 4 VermGBln zu erneuern, gilt:
(Stand: 06.09.2023)
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